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    Auftragnehmer

    Legen Sie selbst fest, welche Unternehmen im Rahmen Ihrer Bestattung tätig werden sollen. Zu Lebzeiten haben Sie die Möglichkeit durch Erfahrungen mit Bestattungen anderer oder durch persönliche Beratungsgespräche die Bestattungsbetriebe kennen zu lernen, denen Sie vertrauen, Ihre Wünsche angemessen umzusetzen.

    Den Bestatter können Sie nach eigenem Belieben zu Lebzeiten selbst wählen. Die Auswahl eines Bestatters für einen Bestattungsvorsorgevertrag ist eine Vertrauensfrage. Nutzen Sie daher die Gelegenheit, sich bei verschiedenen Bestattern persönlich zu informieren. Es sollte dabei selbstverständlich sein, dass Ihnen ein Beratungsgespräch angeboten wird. Sie können die Wahl natürlich auch später den Hinterbliebenen überlassen.

    Sprechen Sie Ihre Wünsche, die Angebote des Bestatters und die Kosten durch. Den Bestattungsauftrag erteilen Sie schriftlich, Basis sollte immer ein schriftliches Angebot im Rahmen eines transparenten Kostenvoranschlags sein. Im Bestattungsvorsorgevertrag können Sie mit einem Bestatter schon zahlreiche Details festlegen. Dies ist dann sinnvoll, wenn Sie zweifeln, ob die Hinterbliebenen später Ihre Wünsche umsetzen und beaufsichtigen können oder wollen. Achten Sie beim Bestatter darauf, ob und welche Subunternehmer mit verschiedenen Leistungen wie zum Beispiel dem Blumenschmuck beauftragt werden sollen.

    Mehr detaillierte Informationen finden Sie in den folgenden Artikeln (einfach anklicken oder runterscrollen):

     1. Kostenvoranschlag
     2. Bestattungsauftrag
     3. Bestattungsvorsorgevertrag
     4. Subunternehmer

    1. Kostenvoranschlag

    Ein schriftlicher Kostenvoranschlag ist bei einem guten Bestatter selbstverständlich. Trauen Sie sich nachzufragen, wenn Sie etwas nicht verstehen oder wenn Ihnen nicht klar ist, was ein bestimmter Posten auf dem Kostenvoranschlag bedeutet. Achten Sie darauf, dass der Kostenvoranschlag in allen Punkten verständlich und transparent ist. Überprüfen Sie, ob der Endpreis alle Leistungen enthält oder ob weitere Kosten anfallen, zum Beispiel für Friedhofsgebühren. Wenn Sie sich nicht sicher sind, nehmen Sie den Kostenvoranschlag mit nach Hause und prüfen ihn dort in Ruhe, bevor Sie die Bestattung in Auftrag geben.

    Sollte es später bei der Rechnung zu Problemen kommen, wird der Kostenvoranschlag zur wichtigen Grundlage für Ihre Beschwerde. Bei der Höhe der Rechnung gilt als Faustregel, dass zehn Prozent Abweichung vom vereinbarten Betrag zu tolerieren sind.

    2. Bestattungsauftrag

    Überlegen Sie bei einem Bestattungsauftrag stets, wie viel Freiheit Sie dem Bestatter bei einem solchen Auftrag einräumen. Je mehr Details Sie festlegen, umso eher lassen sich spätere Unstimmigkeiten oder Missverständnisse vermeiden.

    Im Bestattungsauftrag beauftragen Sie das Bestattungsinstitut mit der Durchführung und Abwicklung Ihrer Bestattung. Dazu gehören meist auch alle damit verbundenen Beisetzungsangelegenheiten, Behördengänge, andere Formalitäten sowie das Anfordern und Kündigen von Verträgen und Versicherungen, insbesondere dem Anfordern von Sterbegeldversicherungen, falls Sie das nicht selbst erledigen möchten.

    Sie bestimmen die Art der Bestattung (Zum Beispiel Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung, Waldbestattung, Anonyme Bestattung) und wählen den Friedhof aus. Sonderwünsche sollten Sie ebenso schriftlich formulieren wie Ihre Vorstellungen von der Trauerrede bzw. Ansprache. Falls schon ein Grab vorhanden ist, sollte das im Auftrag festgehalten werden. Soll ein neues Grab gewählt werden, können Sie auch hier Ihre Wünsche schriftlich festhalten lassen.

    Geben Sie nur das in Auftrag, was Sie wirklich für nötig halten. Achten Sie auf Transparenz bei den Preisen und achten Sie darauf, dass alles schriftlich und vor allem eindeutig fixiert wird.

    3. Bestattungsvorsorgevertrag

    Da bei den Bestattungsvorsorgeverträgen die vereinbarte Gesamtsumme für die Bestattungskosten in der Regel im Voraus entrichtet werden muss, sollten Sie darauf achten, dass das Geld nicht beim Bestatter selbst, sondern bei einer so genannten Treuhandstelle hinterlegt wird, wo es bis zum Eintritt des Todesfalls verzinslich angelegt wird. Darüber hinaus kann der Betrag auch auf einem Sparbuch mit Sperrvermerk zu Gunsten des Bestatters hinterlegt werden.

    Der Bestatter verpflichtet sich, nach dem Versterben des Vertragspartners die Bestattung in der vereinbarten Form durchzuführen. Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Bestatter aber erst dann, wenn er die Bestattung im vereinbarten Umfang auch tatsächlich durchgeführt hat.

    Bei der Aufbewahrung der vereinbarten Summe beim Bestatter besteht immer das so genannte Insolvenzrisiko: Wenn der Bestatterbetrieb zahlungsunfähig wird, ist auch das dort hinterlegte Geld in der Regel verloren.

    Der Vorsorgevertrag mit dem Bestatter bietet ein hohes Maß an Sicherheit (keine Auflösung durch das Sozialamt bis zur Höhe von ca. 3.500 Euro), aber wenig Flexibilität. Bei einem Wohnortwechsel muss der Vertrag gelöst, zumindest abgeändert werden. In der Regel fallen Kündigungsgebühren (bis zu 15 Prozent der Vertragssumme) an. Achten Sie deshalb im Vertrag auf eine entsprechende, kostenneutrale Kündigungsregelung.

    Preissteigerungen können nicht ausgeschlossen werden, da Verträge zu aktuellen Preisen geschlossen werden. Das Risiko in der Zukunft liegt bei Ihnen als Kunde, der im ungünstigsten Fall Nachzahlungen auf den Vertrag leisten muss, um den vereinbarten Bestattungsstandard zu erhalten. Darüber hinaus sind die zugrunde liegenden Preisangaben des Bestatters in der Regel nur für zwei Jahre verbindlich. Wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Todesfall mehr als zwei Jahre liegen, kann es daher vorkommen, dass eine völlig neue Kalkulation vorgenommen werden muss, die für Ihre Bestattung auch negative Folgen haben kann (etwa eine Einschränkung oder der Wegfall einzelner Leistungen).

    Aeternitas-Tipp: Jede Preisänderung bietet auch die Gelegenheit, den Bestattungsumfang zu ändern und eventuellen neuen Verhältnissen anzupassen, um so Verteuerungen zu vermeiden. Unverhältnismäßige Preissteigerungen berechtigen auch zur Kündigung des Vorsorgevertrages.

    Auf der rechten Seite dieser Website finden Sie zum Download ein ausführliches Muster für einen typischen Bestattungsvorsorgevertrag bei einem Bestatter.

    4. Subunternehmer

    Es ist üblich, dass ein Bestatter, den Sie beauftragen, einzelne Dienstleistungen wie zum Beispiel den Blumenschmuck oder das Drucken der Trauerkarten an Subunternehmer weitergibt. Oder er vermittelt die Einäscherung im Krematorium. Oft fließen dabei Vermittlungsprovisionen.

    Sie als Kunde können von Provisionen profitieren, wenn diese nicht allein in die Tasche des Unternehmers fließt, sondern die Rechnung dadurch günstiger wird. Sie zahlen aber zuviel, wenn hohe Provisionen die Rechnung teurer machen. Problematisch ist, dass Sie meist nur vermuten können, ob Provisionen fließen, und nicht wissen, ob und wie sich die Provision in der Rechnung auswirkt. Fragen Sie nach, wenn Sie Zweifel haben. Lassen Sie sich möglichst alles schriftlich geben.

    Rechtlich sind Provisionszahlungen im Bestattungswesen unbedenklich. Es gibt keine klare gesetzliche Vorschrift darüber, ab welchem Betrag oder Prozentsatz der Unternehmer verpflichtet ist, dem Kunden die Zahlung einer Provision zu offenbaren. In der Bestattungsbranche sind zwischen zwei und 15 Prozent üblich.

    Für Sie ist wichtig zu wissen, an wen Sie sich mit Beschwerden wenden können. Im einen Fall tritt Ihnen gegenüber ein Unternehmer - zum Beispiel ein Bestatter - für den gesamten Auftrag in Erscheinung. Nur er ist der alleinige Vertragspartner und haftet insgesamt für alle Fehler, auch die der Subunternehmer, die er beauftragt hat.

    Im anderen Fall nennt Ihnen der Bestatter beispielsweise einen Steinmetz oder Floristen und bietet an, Ihren Auftrag weiterzuleiten. Auch hier erkennen Sie spätestens an der Rechnung oder am Kostenvoranschlag, wer Ihnen gegenüber verantwortlich ist. Ist das unklar, fragen Sie nach, denn die Haftungsregelung hängt davon ab. Ihnen stehen jeweils einzelne Unternehmer gegenüber, die auch bei Beschwerden Ihre jeweiligen Ansprechpartner sind.


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