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Enkel steht Recht zur Teilnahme an der Beerdigung zu

Das Detmolder Landgericht hat zwei Enkeln einer Verstorbenen zur Teilnahme an deren Beerdigung verholfen. Sie seien über Datum und Ort der Beisetzung zu informieren.

Die Enkel hatten zuvor am örtlichen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Sie seien mit der in Lippe wohnenden Tochter der Verstorbenen zerstritten und sollten von der Beisetzung ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht lehnte eine Verfügung jedoch ab, weil allein der Tochter als nächster Angehöriger die Totenfürsorge zustehe und diese die Entscheidungsbefugnis habe.

Das Landgericht, das sich in zweiter Instanz mit dem Fall beschäftigte, war anderer Ansicht. Die Totenfürsorge gehe nicht so weit, andere von der Beerdigung auszuschließen. Es sei denn, dies wäre der Wille der verstorbenen Großmutter gewesen.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung hatten die Enkel aber dargelegt, dass die Oma gewollt hätte, dass sie beide an der Beerdigung teilnehmen. Deshalb verpflichtete das Landgericht die Tochter dazu, den Termin zu nennen.