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    12.07.2010 

    Vollabdeckung eines Grabes unzulässig.

    OVG Lüneburg bestätigt Praxis in Emden

    Das Verbot der vollflächigen Abdeckung einer Grabstätte ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg rechtmäßig, wenn es der Verwirklichung des allgemeinen Friedhofszwecks dient. Dazu gehört auch die Gewährleistung der Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten.

    Wird die Verwesung durch eine vollständige Abdeckung der Grabfläche verzögert - im entschiedenen Fall um etwa zehn Jahre - , so ist ein Verbot dieser Grabvollabdeckungen gerechtfertigt.

    Beschluss des OVG Niedersachsen vom 09.06.2010

    Das Recht des Grabstelleninhabers, Grabmale nach eigener Gestaltung zu errichten, muss hinter die Bedeutung des Freidhofszwecks zurücktreten.



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