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    12.07.2010 

    Vertrauen auf Angaben des Bestatters schützt nicht vor Gebührenforderungen des Friedhofs

    VG Saarlouis: Ein Bestattungsunternehmer gehört zum Rechtskreis der Hinterbliebenen

    Der beauftragte Bestatter handelt gegenüber der Friedhofsverwaltung zumeist im Namen seines Kunden, der eine Bestattung wünscht. Handelt er auch als Vermittler zwischen den ihn beauftragenden Hinterbliebenen und dem Friedhof, auf dem das Begräbnis stattfinden soll, so ist er dennoch dem Rechtskreis seines Kunden zugehörig.

    So urteilte auch das VG Saarlouis in einem Gerichtsbescheid vom 23.04.2010. Dort wehrte sich der Hinterbliebene gegen einen Bescheid über die festgesetzten Friedhofsgebühren. Im Rahmen der Beauftragung hatte der Bestattungsunternehmer dem Kläger wohl zugesichert hat, dass das Sozialamt die Beerdigungskosten in jedem Fall übernehmen werde. Die Erklärung sei, so die saarländischen Richter, nicht der Friedhofsverwaltung zuzurechnen. Der Bestatter gehöre nicht zum Rechtskreis der gemeindlichen Friedhofs- bzw. Bestattungseinrichtung, sondern zu demjenigen der Friedhofsbenutzer; diese bedienten sich dieser Gewerbetreibenden zur Erledigung ihrer Angelegenheiten. Dem Bestattungsunternehmer gegenüber abgegebene Erklärungen wirkten daher weder unmittelbar gegen die gemeindliche Friedhofs- und Bestattungseinrichtung noch könnten von ihm abgegebene Erklärungen dieser unmittelbar zugerechnet werden.
    Der Bestattungsunternehmer sei weder Empfangsbote noch passiver Stellvertreter der gemeindlichen Friedhofs- bzw. Bestattungseinrichtung.

    Der Bestatter aber habe im entschiedenen Fall wirksam für seinen Kunden den die Gebührenpflicht auslösenden Bestattungsauftrag gegenüber dem Friedhofsbetrieb erteilt.



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