Zwei vergleichbare Grabsteine dürfen nicht deshalb verschieden beurteilt werden, weil bei dem einen der Verstorbene selbst noch den Willen zu Errichtung des Grabsteines geäußert hatte.
LG Ansbach: Die Wahl des Begräbnisortes richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, ist dieser nicht zu ermitteln, nach dem Willen des Totenfürsorgeberechtigten.