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    Sterbeurkunde

    Sie müssen einen Todesfall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt anzeigen, in dessen Bereich der Todesfall eingetreten ist. Zur Anzeige verpflichtet sind die nachfolgend aufgeführten Personen bzw. Institutionen in dieser Reihenfolge:
    • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
    • Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
    • Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
    • Beim Tod in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalt) neben den vorstehend genannten Personen auch der Träger der Einrichtung.
    • Wenn ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, die Gemeinde, in deren Bezirk der Leichnam aufgefunden wurde.
    Mit der Anzeige eines Todesfalls ist dem Standesamt Folgendes vorzulegen:
    • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft des Verstorbenen oder gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
    • die Geburtsurkunde des Verstorbenen, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
    • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
    • eine ärztliche Bescheinigung über den Tod (Totenschein).
    Der zuständige Standesbeamte vermerkt den Todesfall im Sterberegister. Er kann auch veranlassen, dass die vorliegenden Angaben überprüft werden. Eine Eintragung darf erst erfolgen, wenn feststeht, dass keine amtlichen Ermittlungen über den Tod durchgeführt werden.

    Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Die Gebühren für eine Sterbeurkunde liegen je nach Bundesland zwischen 7 und 12 Euro für das erste Exemplar und zwischen 3,50 und 12 Euro für jedes weitere.


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