Erbrechtsfragen

Die gesetzliche Erbfolge sieht so genannte "Ordnungen" der Erben vor. Erben einer höheren Ordnung schließen Erben einer niedrigeren Ordnung aus.

  • Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel des Erblassers etc.).
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.)
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers etc.)
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Erben der fünften Ordnung sind alle sonstigen ferneren Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Ein Verwandter wird nach der gesetzlichen Erbfolge kein Erbe, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Der Ehegatte des Verstorbenen hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den obigen Erben der ersten und zweiten sowie zum Teil der Dritten Ordnung. Sollten Erben der ersten bis dritten Ordnung nicht vorhanden sein, erbt der Ehegatte allein.

Ein Pflichtteilsanspruch steht einer durch Testament enterbten Person zu. Geltend machen können ihn Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.), Ehegatten sowie Eltern. Er kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei Verbrechen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser. Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Er ist ein Zahlungsanspruch der in Höhe des halben Wertes des Erbteils besteht, der dem Enterbten nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Zum Nachlass gehört das Vermögen des Erblassers "als Ganzes", also alle Gegenstände, Rechte und Verpflichtungen, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist oder erworben hat. Ausgenommen sind nur so genannte "höchstpersönliche Rechte" (Namensrecht, Ehe, Wahlrecht usw.), welche mit dem Tod des Inhabers verfallen. Kleiner Tipp: Auch Bußgeldforderungen und Geldstrafen verfallen mit dem Tod des Erblassers.

Ja. Der oder die Erben haften für Schulden des Erblassers, auch mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung kann unter Umständen auf den Wert des Nachlasses beschränkt werden.

Nein, falls kein Testament gemacht wurde, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Nein. Ein Testament kann auch "privat", d.h. handschriftlich erstellt werden.

Nein, ein privates Testament muss durchgehend handschriftlich geschrieben und auch unterschrieben sein. Beim so genannten "Berliner Testament" reicht es hingegen, wenn ein Ehegatte das Testament für beide handschriftlich verfasst.

Mit einem "Berliner Testament" wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bezeichnet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass ein Dritter (meist die Kinder) nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten erben soll. Dabei können dem "ersten Erben" Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden.

Ein Vermächtnis ist eine durch Testament festgelegte Zuwendung einer Geld- oder Sachleistung durch den Erblasser an eine Person ("Vermächtnisnehmer"), die aber nicht (unbedingt gleichzeitig) Erbe wird. Das Vermächtnis muss aus dem Nachlass durch die Erbengemeinschaft an den Vermächtnisnehmer geleistet werden, bevor die Erben den Nachlass unter sich aufteilen dürfen. Ein Vermächtnis kann mit Auflagen verbunden werden. Beispiel: Zahlung eines Geldbetrages gegen den Nachweis, dass der Vermächtnisnehmer zuvor die Bestattung des Erblassers durchgeführt hat.

Durch eine eindeutige Formulierung eines Testaments. Am besten ist es, einen Notar hinzuziehen.