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Änderung des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz
Geändert wurde lediglich die Vorschrift des § 9 BestG, der die Verantwortlichkeit für die wichtigsten Maßnahmen hinsichtlich des Verstorbenen regelt. Dort ist damit auch angegeben, wer für die Bestattung zu sorgen hat. In die Reihe der Verantwortlichen ist nun gleichrangig mit dem Ehegatten auch der "Lebenspartner" aufgenommen worden.
Im Zuge der weitgehenden Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die eine Partnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) eingegangen sind, mit Ehegatten wurden neben dem Bestattungsgesetz eine Vielzahl anderer Gesetze überarbeitet und geändert.
Damit reiht sich Rheinland-Pfalz in die Mehrheit der Bundesländer ein, die eine Bestattungspflicht des Lebenspartners bereits statuiert hatten. Lediglich Brandenburg und Bayern verzichten auf die Verpflichtung des eingetragenen Lebenspartners.