Neufassung des schleswig-holsteinischen Bestattungsgesetzes vom 13.12.2024

Übersicht zu den wichtigsten Änderungen

| Bestattungsgesetz

Am 13.12.2024 hat der Landtag Schleswig-Holstein beschlossen, das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein zu ändern. Hier die wichtigsten Änderungen:

  1. Totgeborenes und Fehlgeburt gem. § 2 Nr. 4 und 5: Nunmehr ist als Totgeborenes ein „totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder unabhängig vom Gewicht, wenn die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde“ definiert. Eine Fehlgeburt ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.
     
  2. Bestattungswälder werden nun gem. § 2 Nr. 10. d) ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Es handelt sich danach bei Bestattungswäldern um Friedhöfe im Sinne des § 2 Nr. 10.
     
  3. Eine Todesbescheinigung kann gem. § 2 Nr. 13 nun auch in elektronischer Form erstellt werden.
     
  4. Die Seebestattung wird strenger reguliert: Eine Urnenbeisetzung auf See darf jetzt nur noch durch ein Bestattungsunternehmen von einem zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiff aus, durch die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, durch Fischereibetriebe oder von einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes aus durchgeführt werden. Zuvor gab es diese Einschränkungen nicht.
     
  5. Die Frist zur Beisetzung von Urnen wird verlängert: nun gilt gem. § 16 Abs. 3, dass Urnen innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden sollen. Zuvor war dies ein Monat.
     
  6. Die Durchführung der zweiten Leichenschau wird in verschiedenen Punkten der Notwendigkeit, Zuständigkeit und hinsichtlich der durchführenden Personen modifiziert.
     
  7. Die Entnahme von Metallteilen aus der Totenasche wird erstmalig geregelt. So gilt nun gem. § 17 Abs. 4, dass bei der Verbrennung freiwerdende Metallteile und künstliche Körperteile vorbehaltlich der Wahrung der Rechte der Totenfürsorgeberechtigten der Asche entnommen werden dürfen.
     
  8. Wie bisher darf ein Krematorium eine Urne erst aushändigen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung im Sinne des § 15 Absatz 1 gesichert ist. Bislang galt dabei die Beisetzung als gesichert, wenn die Urne mit der Asche einem Bestattungsunternehmen übergeben wurde. Nun gilt die ordnungsgemäße Beisetzung nur noch dann als gesichert, wenn eine nach dem jeweiligen Recht zulässige Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weise nachgewiesen worden ist. Hinterbliebene oder beauftragte Bestattungsunternehmen haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden. Der Verstoß gegen die Nachweispflicht stellt dabei für die Hinterbliebenen und die Bestattungsunternehmen nun ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar, wie die Herausgabe durch Krematoriumsmitarbeiter ohne vorgelegten Nachweis.
     
  9. Die Anforderungen an Bestattungswälder werden erstmalig gesetzlich festgelegt. Nach § 19 Abs. 3 gelt als Bestattungswälder solche Friedhöfe, auf denen ausschließlich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich von Bäumen oder anderen Pflanzen beigesetzt werden. Ein Bestattungswald darf über naturnahe Gedenkstätten, die der Allgemeinheit zugänglich sind und die dem Charakter des Waldes weder in ihrer Ausgestaltung noch in ihrer Anzahl entgegenstehen, verfügen. Weitere friedhofstypische Merkmale, wie insbesondere Grabgebäude, Grabmale oder Grabumfassungen sind allerdings nicht zulässig. Der Bestattungswald muss öffentlich zugänglich sein, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche sowie private Belange dürfen nicht entgegenstehen und die Nutzungsdauer muss grundbuchrechtlich gesichert sein.
     
  10. Verwaltungshelfer gem. § 20a: Friedhofsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 dürfen sich bei der Errichtung und bei dem Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen, die als Verwaltungshelfer tätig werden. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten darf durch die Einschaltung Dritter nicht berührt werden. Neu ist, dass Gemeinden die Errichtung und den Betrieb von Bestattungswäldern unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 an private Rechtsträger (übernehmende Stelle) im Wege der Beleihung übertragen dürfen. Gleiches gilt für die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine, sofern diese einen dauerhaften Betrieb sicherstellen können.
     
  11. In § 24a wird neu ein Verbot von Natursteinelementen aus Kinderarbeit eingeführt: Es gilt nun, dass Elemente aus Naturstein auf einem Friedhof nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gewonnen, be- oder verarbeitet (Herstellung) worden sind. Ansonsten muss durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle bestätigt worden sein, dass die Herstellung ohne Kinderarbeit erfolgte und die Steine müssen durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sein. Das gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Januar 2025 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Damit wird eine Rechtslage geschaffen, die mit derjenigen in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar ist.
     
  12. Auf Friedhöfen soll zukünftig das Verstreuen oder Vergraben von Asche ohne Behältnis auf einem festgelegten Bereich des Friedhofs zugelassen werden können. Dies muss dem Willen der verstorbenen Person entsprechen (§ 26 Abs. 3 Nr. 3). Auch eine Bestattung ohne Sarg ist nun entsprechend zulässig, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht (§ 26 Abs. 4 Satz 1). Bislang war die sarglose Beisetzung des Leichnams nur möglich, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschehen sollte.