Keine Umbettung der Ehefrau trotz Wunsches nach gemeinsamer Ruhestätte
Verwaltungsgericht Berlin sieht keinen "wichtigen Grund"
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Berliner Verwaltungsgericht ein Umbettungsbegehren zurückgewiesen. Der klagende Witwer war der Ansicht, seine verstorbene und in einem anonymen Urnengrab beigesetzte Frau habe sich gewünscht, auch nach dem Tode mit ihm vereint zu sein. Nach dem Urteil des Gerichts sei jedoch nicht nachgewiesen, dass die Ehefrau auch eine Umbettung zum Zweck einer Beisetzung in einer gemeinsamen Grabstätte gewollt hätte. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung läge somit nicht vor.
Nach Angaben des Witwers habe er zwar nach dem Tod seiner Frau eine anonyme Grabstätte ausgesucht. Doch bei der Trauerfeier sei ihm bewusst geworden, dass die gewählte Beisetzung nicht "das Richtige" gewesen sei. Er wolle seiner Ehefrau nahe sein, wenn er versterbe. Darüber hinaus sei er bei der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages geschäftsunfähig gewesen.
Das Gericht entschied, dass der auch bei Urnen für die Störung der Totenruhe (das Ausgraben der Urne) notwendige wichtige Grund nicht vorläge. Selbst wenn der Antragsteller bei Veranlassung der Beisetzung geschäftsunfähig gewesen wäre, könne bei einer späteren Entscheidung zur Umbettung darauf nicht verzichtet werden. Es gebe jedoch weder ein Einverständnis der Verstorbenen, also keine ausdrückliche Zustimmung zu einer späteren Umbettung noch sei feststellbar, dass der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu einer Umbettung bestand. Es sei zwar nachvollziehbar, dass Eheleute nebeneinander beigesetzt werden wollen. Jedoch folge hieraus im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit, dass die Verstorbene auch gewollte hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe wieder ausgegraben und umgebettet würde.
Überdies lägen keine zwingenden, persönlichen Gründe für die Umbettung beim Antragsteller vor, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen müssten. Der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Ehemann sei nämlich nicht in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht worden.
Zuletzt sei bei einer Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage nicht auszuschließen, dass die Totenruhe der "Nachbarurnen" beeinträchtigt würde. Bei Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage läge es sogar nahe, dass auch bei einer vorsichtigen Umbettung die Totenruhe Dritter gestört würde.
Aeternitas-Hinweis:
Die letzten beiden Punkt hätte das Gericht etwas intensiver diskutieren sollen. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung kann nämlich auch dann gegeben sein, wenn der Ort der Bestattung erheblichen Einfluss auf den Gesundheitszustand (zum Beispiel eine Depression) des totenfürsorgeberechtigten nächsten Angehörigen hat und ohne Umbettung eine Verschlimmerung droht oder bereits eingetreten ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.2012, Az.: 23 K 4866/11). Ein entsprechend tiefgehendes psychisches Problem scheint jedoch bei dem Antragsteller nicht vorzuliegen, ist aber alleine aufgrund der aus dem Urteil ersichtlichen Fakten auch nicht ausgeschlossen.
Zu verallgemeinernd meint das Gericht überdies, dass in Urnengemeinschaftsanlagen bei einer Umbettung die Störung der Totenruhe anderer nahe liege. Häufig – und die Friedhofsverwaltungen sollten schon für den Fall einer irrtümlichen Fehlbeisetzung so exakt arbeiten – lässt sich eine Urne nämlich zielgenau ausgraben, ohne dass andere Urnen in Mitleidenschaft gezogen würden.
Als wichtigen Grund anerkennen würde das Gericht wohl nach eigener Aussage, wenn (gegebenenfalls wechselseitige) schriftliche Erklärung von Eheleuten vorliegt, dass im Fall eines Umzugs des überlebenden Ehegatten eine Umbettung zu dessen neuem Wohnort gewünscht ist. Dies dürfte auch der herrschenden Meinung entsprechen. Doch leider gibt es vereinzelte Gerichte, die wohl selbst dann noch eine Umbettung ablehnen würden, aus Angst dass die Ausnahme so zu einer Regel werden könnte. Jedem der eine Umbettung im Fall des Umzugs seines Angehörigen wünscht, ist dennoch zu raten, eine entsprechende Erklärung (eventuell innerhalb einer ausführlichen Bestattungsverfügung) zu verfassen. So wird es wahrscheinlich, dass eine gewollte Umbettung auch später durchgesetzt werden kann.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.02.2020, Az.: VG 21 K 122.19)