FAQ

An dieser Stelle finden Sie die Antworten auf einige typische Fragen zum Thema Bestattung, die in der Aeternitas-Beratung regelmäßig gestellt werden. Eventuell helfen Ihnen die Informationen bei Ihrem konkreten Anliegen schon weiter.

Falls weitere Fragen auftauchen: Nehmen Sie gerne Kontakt zu Aeternitas auf.

Bei der Körperspende wird der Leichnam Verstorbener der Wissenschaft für die medizinische Aus- und Weiterbildung sowie die Forschung zur Verfügung gestellt. Die Spender helfen so unter anderem, Operationstechniken zu verbessern und darüber hinaus neue Operationstechniken sowie Instrumente zu entwickeln. Die daraus gewonnenen Erfahrungen helfen Ärzten, das Leben anderer Patienten zu retten.

Wer beabsichtigt, seinen Körper nach dem Tode der Medizin zur Verfügung zu stellen, sollte sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und auch seine Angehörigen mit einbeziehen. Zu berücksichtigen ist, dass der Körper (erst einmal) nicht zur Bestattung zur Verfügung steht. Diese erfolgt mitunter erst nach Jahren.

Im Falle einer Körperspende muss eine Körperspendeerklärung bzw. Absichtserklärung ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben werden. Jeder volljährige Mensch kann seinen Körper spenden. Von dieser Verfügung können die Spender jederzeit ohne Angaben von Gründen zurücktreten.

Voraussetzung für die Annahme einer Körperspende ist, dass die Anatomie nicht zu sehr vom Normalzustand abweicht. Schwere Krankheiten und Operationen, aber auch starkes Übergewicht können zu einer Ablehnung der Spende führen, ebenso wie hochinfektiöse und meldepflichtige Erkrankungen.

Der weitere Ablauf im Todesfall wird institutsabhängig unterschiedlich gehandhabt. Während manche Institute Körperspenden unentgeltlich annehmen, werden bei anderen unterschiedlich hohe Gebühren erhoben. Auch die Erledigung der Formalitäten sowie die spätere Bestattung/Beisetzung (und die entsprechenden Kosten) werden unterschiedlich geregelt. Bei Interesse sollten Sie sich persönlich in dem in Frage kommenden Institut über den genauen Ablauf dort informieren.

Nach aktuellem Stand (2022) bieten folgende Institute ein Körperspendewesen an. Die Angaben sind ohne Gewähr. Es empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme, um sich über den aktuellen Stand zu informieren, da hin und wieder auch kurzfristig keine Körperspenden mehr angenommen werden.

Aachen: https://www.ukaachen.de/kliniken-institute/koerperspende/informationen-zur-koerperspende

Berlin: https://anatomie.charite.de/fuer_koerperspender/

Bochum: https://www.anatom.ruhr-uni-bochum.de/de/koerperspender/

Bonn: https://www.anatomie.uni-bonn.de/institut/prosektur

Dresden: https://tu-dresden.de/med/mf/ana/das-institut/koerperspende

Düren (Cenosura gem. GmbH): https://www.cenosura.com/

Düsseldorf: https://www.uniklinik-duesseldorf.de/patienten-besucher/klinikeninstitutezentren/institut-fuer-anatomie-i/koerperspendewesen

Erlangen: https://www.anatomie.med.fau.de/koerperspende/

Essen: https://www.anatomie-essen.de/koerperspende/

Essen (MoViDo Gmbh): https://movido.info/#die-koerperspende

Frankfurt am Main: https://www.uni-frankfurt.de/41079288/koerperspende

Freiburg: https://www.anatomie2.uni-freiburg.de/de/koerperspender

Gießen: https://www.uni-giessen.de/fbz/fb11/institute/anatomie/koerperspende

Göttingen: https://www.anatomie.uni-goettingen.de/de/koerperspende.html

Greifswald: https://www2.medizin.uni-greifswald.de/anatomie/information-zum-koerperspendewesen

Halle: https://www.medizin.uni-halle.de/einrichtungen/institute/anatomie-und-zellbiologie/leistungsspektrum/koerperspende

Hamburg: https://www.uke.de/kliniken-institute/institute/anatomie-und-experimentelle-morphologie/k%c3%b6rperspende/

Hannover: https://www.mhh.de/koerperspende

Heidelberg: https://www.medizinische-fakultaet-hd.uni-heidelberg.de/einrichtungen/institute/anatomie-und-zellbiologie/koerperspende-1

Homburg: https://www.uniklinikum-saarland.de/de/einrichtungen/fachrichtungen/anatomie_zellbiologie_und_entwicklungsbiologie/koerperspende

Jena: https://www.uniklinikum-jena.de/anatomie1/K%C3%B6rperspende.html

Kiel: https://www.anatomie.uni-kiel.de/de/koerperspende

Köln: https://anatomie.uni-koeln.de/koerperspende

Leipzig: https://anatomie.medizin.uni-leipzig.de/koerperspender.html

Lübeck: https://www.anat.uni-luebeck.de/koerperspende/ueber-koerperspende.html

Mainz: https://www.unimedizin-mainz.de/anatomie/koerperspende/

Marburg: https://www.uni-marburg.de/de/fb20/bereiche/anatomie/koerperspende/koerperspende

München: https://www.anatomie.med.uni-muenchen.de/koerperspende/index.html

Münster: https://www.medizin.uni-muenster.de/prosektur/prosektur-anatomie/koerperspendewesen

Regensburg: https://www.uni-regensburg.de/biologie-vorklinische-medizin/humananatomie-embryologie/contact/koerperspende/index.html

Rostock: https://anatomie.med.uni-rostock.de/koerperspende

Tübingen: http://www.klinischeanatomie-tuebingen.de/anatomisches-institut/klinische-anatomie/koerperspenderwesen

Ulm: https://www.uni-ulm.de/med/med-auz/prosektur-koerperspendewesen/wie-wird-man-koerperspender

Würzburg: https://www.anatomie.uni-wuerzburg.de/koerperspende

Unter einer Umbettung versteht man die Verlagerung der Überreste von bestatteten Verstorbenen (Leichname wie Totenasche) an einen anderen Beisetzungsort.

Die Umbettung besteht damit aus zwei Akten: der Ausgrabung (Exhumierung) des Leichnams oder der Urne sowie der Wiederbeisetzung dieser Überreste. Einfacher zu handhaben und deshalb auch häufiger sind Urnenumbettungen, da das Material der Aschekapseln und der (Über- bzw. Schmuck-)Urnen meist auch nach mehreren Jahren bei der Ausgrabung relativ intakt ist und keine vollständige Zersetzung stattgefunden hat.

Umbettungen finden statt aufgrund eines Antrags von Hinterbliebenen, auf behördliche oder gerichtliche Anordnung sowie in besonderen Fällen von Amts wegen. Anlässe für Umbettungen sind:

  • Die gewünschte Zusammenführung von an/in verschiedenen Orten/Gräbern bestatteten Familienangehörigen.
  • Die zentrale Bestattung von (zunächst nur notdürftig begrabenen) Kriegsopfern zum Beispiel auf einem Soldatenfriedhof.
  • Die geplante Schließung eines Friedhofes.

 
Rechtliche Hürden

Eine Umbettung setzt die Genehmigung durch den Friedhofsträger (Kommune oder Kirchengemeinde) voraus, wobei teilweise auch die örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) und das Gesundheitsamt zu beteiligen sind. Die hierfür geltenden rechtlichen Regelungen finden sich in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Die Bestimmungen über die eigentliche Durchführung der Umbettung sind in der jeweiligen Friedhofsordnung festgelegt.

Die Genehmigung wird im Allgemeinen nur erteilt, wenn die Umbettung im öffentlichen Interesse liegt, da die Totenruhe der Verstorbenen nicht gestört werden soll. Von der Rechtsprechung wird dabei ein "wichtiger Grund" verlangt. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellen üblicherweise für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine Umbettung - zum Beispiel des verstorbenen Ehepartners - dar. Besser stehen die Chancen dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verstorbene ein anderes Grab bzw. einen anderen Ort für ihre Beisetzung gewünscht haben.

Auswirkungen der mobilen Gesellschaft

Das Thema Umbettung hat in den letzten Jahren an Brisanz gewonnen. Aufgrund der zunehmenden Mobilität steigt die Zahl derer, die das Andenken an ihre Verstorbenen nicht vor Ort pflegen können. Umzüge, zum Beispiel aus beruflichen oder altersbedingten Gründen, sind keine Seltenheit. Viele Familien leben nicht mehr gemeinsam an einem Ort, das Grab der Eltern, des Ehemannes oder anderer Verwandter ist vielleicht hunderte Kilometer entfernt. Doch vielen Menschen bedeutet ein Grab vor Ort und die Nähe zum Verstorbenen sehr viel und sie möchten es an ihrem Wohnort besuchen und auch pflegen können. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung haben darauf leider bisher kaum reagiert.

Zum sogenannten digitalen Nachlass zählt die Gesamtheit der Daten, die eine Person mit Hilfe elektronischer Medien generiert bzw. gespeichert hat und die nach ihrem Tod weiter vorhanden sind. In der Regel fällt dieser digitale Nachlass den Erben zu.

Dies betrifft zum einen das Internet, also vor allem E-Mail-Accounts, soziale Netzwerke, Chats/Messengerdienste, Foren, Homepages, Kauf- und Verkaufsportale, Streamingangebote, Telekommunikationsanbieter, Cloud-Dienste, Bezahlsysteme und Banken. Zum anderen fallen darunter auch Daten, die auf heimischen/mobilen Rechnern, Smartphones, Tablets, Digitalkameras und sonstigen Datenträgern wie zum Beispiel Speichersticks o.ä. ("lokal" gespeichert) vorhanden sind.

Kontakte bei sozialen Medien oder im E-Mail-Adressverzeichnis können übrigens auch Hinweise darauf geben, wer vom Tod eines Menschen informiert werden sollte. Dabei sollte auch das Smartphone/Handy betrachtet werden. Viele Kontakte ergeben sich neben dem Telefonbuch auch über Smartphone-Dienste wie etwa die verschiedenen Messengerdienste.

Rechtzeitig Gedanken machen

Da ein großer Teil dieser Daten durch Passwörter geschützt ist, sollte man rechtzeitig darüber nachdenken, zu welchen Daten die Angehörigen bzw. Erben nach dem eigenen Tod Zugang benötigen. Dies kann im Rahmen der Bestattungsvorsorge geregelt werden.

An erster Stelle ist hier an E-Mail-Konten sowie Zugangspasswörter für Computer und Smartphone zu denken. Wer Zugang zu den E-Mail-Konten hat, erhält dort meist auch Informationen zu anderen mit Passwörtern geschützten Portalen/Diensten und geschäftlichen Aktivitäten. Außerdem lässt sich sehr häufig mit Hilfe des E-Mail-Zugangs für andere Portale ein neues Passwort generieren.

Im Idealfall bekommen die Erben darüber hinaus eine Liste mit allen übrigen wichtigen Benutzernamen und Passwörtern ausgehändigt. Hilfreich kann es darüber hinaus sein, wenn nicht nur eine Auflistung der Accounts mit Kennwörtern und Benutzernamen hinterlegt ist, sondern auch detaillierter beschrieben wird, was mit welchem Account geschehen soll bzw. wo besonders wichtige Daten vorhanden sind. In der Realität ist dies jedoch selten der Fall.

Vorgehen bei fehlender Vorsorge

Falls Zugangsdaten allerdings nicht auffindbar sind, gibt es verschiedene, nicht immer Erfolg versprechende Wege, um den digitalen Nachlass zu sichten.

Eventuell kann ohne ein Passwort auf Computer bzw. Smartphone, Tablet o.ä. zugegriffen werden. Möglicherweise ist dort ein E-Mail-Programm installiert, welches sich ebenso ohne Passwort öffnen lässt. Sollten die entsprechenden Geräte passwortgeschützt sein, kann das Passwort mitunter herausgefunden werden, im Zweifelsfall benötigt man dazu professionelle Hilfe.

Hat man zumindest Zugang zu gespeicherten E-Mails, können diese nach Nachrichten durchsucht werden, die auf möglicherweise wichtige Accounts, Verträge etc. hinweisen. Dazu reichen üblicherweise die E-Mails des letzten Jahres aus. Mögliche Online-Vertragspartner können zum Teil auch mithilfe der Kontoauszüge ermittelt werden, die ohnehin nach einem Todesfall durchgesehen werden sollten.

Rechtliche Hürden

Gelangt man selbst nicht an die E-Mails bzw. weitere Nutzerdaten der Verstorbenen, kann mit Hilfe eines Erbscheins der Zugang beantragt werden. Leider wird jedoch auch den nachweislichen Erben oft nicht ohne Weiteres der Zugang zum Beispiel zu sozialen Netzwerken oder anderen Accounts gewährt, da aus Betreibersicht Persönlichkeitsrechte betroffen werden könnten. Es bleiben dann manchmal nur Möglichkeiten wie zum Beispiel das Versetzen einer Seite in einen Gedenkzustand (zum Beispiel bei Facebook möglich), die komplette Löschung oder der Rechtsweg.

Hier kann jedoch nach aktueller Rechtslage für den jeweiligen Einzelfall nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden kann, ob den Erben der Zugang gewährt werden muss. Jedenfalls soweit finanzielle Interessen betroffen sind, sollte der Anspruch aber bestehen. Lediglich die praktische Umsetzung kann kompliziert sein, da eventuell ein Erbschein und eine Sterbeurkunde (mitunter sogar in fremder Sprache) und möglicherweise noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Lösungen aus der Praxis

Seit einigen Jahren bieten verschiedene Unternehmen Hilfe bei der Sichtung des digitalen Nachlasses an. Hinterbliebene können diese Firmen mit der entsprechenden Recherche beauftragen. Zum Beispiel werden dann die jeweiligen Geräte des Verstorbenen nach digitalen Spuren durchsucht oder es wird eine umfassende Liste an Online-Portalen nach möglichen Nutzerkonten und Profilen der betreffenden Person abgefragt. Informationen dazu - auch zu den Kosten - halten häufig die Bestattungsunternehmen bereit. Zu bedenken ist dabei, dass digitale Nachlass-Daten sehr persönliche Inhalte der Verstorbenen preisgeben könnten. Daher gilt es zu überlegen, ob man Außenstehenden Zugriff auf diese Daten erlaubt. Auch ist es nicht sicher, ob die Daten nicht etwa die eine oder andere unangenehme Überraschung für die Hinterbliebenen bereithält, wie etwa die Mitgliedschaft des verstorbenen Partners in Partnertauschbörsen. Das sollte man sich im Vorfeld einer Recherche in jedem Fall klarmachen.

IPhone-User können übrigens ab der iOS-Version 15.2 (Stand Dezember 2021) zum Beispiel auch einen "Nachlasskontakt" für den Fall des Todes einrichten (auch wenn es wohl einfacher wäre, mit seinem Ehepartner/seinen Kindern/Person des Vertrauens die Geräte-PIN und das Passwort schon zu Lebzeiten mitzuteilen oder an einer sichereren Stelle zu verwahren). So geht es: Einstellungen —> Passwort & Sicherheit —> Nachlasskontakt —> Nachlasskontakt hinzufügen. Unter anderem auch bei Facebook ist es möglich, einen „Nachlasskontakt“ einzurichten. Einige Unternehmen wie etwa Google geben ihren Nutzern die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Art "Inaktivitätsmanager" anzulegen. Sollten über eine bestimmte Dauer keine Aktivitäten auf dem eigenen Benutzerkonto zu erkennen sein, so wird dann das Konto automatisch durch den Anbieter gelöscht.

Weitere Informationen zum Thema finden sich zum Beispiel bei www.digital-danach.de, dem unabhängigen Infoportal zu Tod und Trauer im Netz. Auch die Stiftung Warentest hat sich ausführlich diesem Thema gewidmet: https://www.test.de/Digitaler-Nachlass-So-koennen-Erben-Onlinekonten-aufloesen-4817679-0/

Die Ruhefrist (auch Ruhezeit genannt) beschreibt den Zeitraum, in dem ein Grab nicht neu belegt werden darf. Für die Zeit der Ruhefrist gilt die Totenruhe. Das bedeutet, Exhumierungen oder Umbettungen dürfen nur aus besonderen Gründen vorgenommen werden. Weitere Beisetzungen in einem Wahlgrab sind jedoch möglich, zum Beispiel weil Särge oder Urnen nebeneinander oder übereinander beigesetzt werden.

Die Länge der Ruhefrist ist in der Satzung des jeweiligen Friedhofs festgelegt. Sie orientiert sich neben dem grundlegenden Rahmen aus den Vorschriften der jeweiligen Landesbestattungsgesetze insbesondere an den Bodenverhältnissen. Abhängig von diesen ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Grabstätte eine ausreichende Verwesung eines Leichnams garantiert. So lange sollte die Ruhefrist mindestens laufen. Auch soll der Zeitraum eine angemessene Zeit der Totenehrung ermöglichen. Dies lässt jedoch großen Interpretationsspielraum zu.

Ruhefristen gelten sowohl für Urnen/Totenasche als auch für Särge/Leichname. Manche Landesbestattungsgesetze schreiben hier einheitliche Ruhefristen vor, andere ermöglichen verschiedene, für Urnen/Totenasche dann meist kürzere. Auf Grundlage dieser Mindestruhefristen legen die Friedhofsträger dann ihre jeweiligen, eigenen Ruhefristen nach örtlichen Gegebenheiten fest. Auch diese sind oft gleich, häufig aber für Urnen kürzer. Üblich sind zwischen zehn und 30 Jahren.

Nutzungsfrist häufig länger als Ruhefrist

Mit dem Nutzungsrecht erwerben Sie - zeitlich befristet - das Recht, eine Grabstelle zu nutzen. Die Dauer (=Nutzungsfrist) legt wiederum die Friedhofssatzung fest. Bei Reihengräbern entspricht die Nutzungsfrist (auch: Nutzungsdauer) meist der Ruhefrist, bei Wahlgräbern ist die Nutzungsfrist häufig länger als die Ruhefrist und kann - im Gegensatz zum Reihengrab - später verlängert werden.

Umgang mit Urnen nach Ablauf der Ruhefrist

Häufig sind Urnen nach Ablauf der Ruhefrist nicht verrottet. In der Regel werden diese dann tiefer wieder eingegraben oder in anonymen Sammelgräbern dauerhaft beigesetzt. Auf Wunsch der Angehörigen kann auch eine erneute, andere Beisetzung stattfinden, zum Beispiel auf See. Unter Umständen können die Angehörigen sich die Urne aushändigen lassen, wobei die Rechtslage hier umstritten ist.

Nahe Angehörige haben Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall eines Familienmitglieds. Der Einzelfall hängt dabei nicht nur von den gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern mitunter auch von Tarif- und Arbeitsverträgen ab.

Aus dem BGB (insbesondere § 616) ergibt sich, dass im Falle des Todes von nahen Angehörigen zumindest folgende Personen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben: Großeltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, und Enkelkinder.

Auch bei weiter entfernten Verwandten oder sonstigen nahestehenden Personen kann unter Umständen zumindest ein unbezahlter Urlaubstag zu gewähren sein. Hier wäre im Einzelfall abzuwägen, ob die Arbeitsleistung in einer solchen Situation unzumutbar ist. Dies wird bei einer besonderen persönlichen Bindung zu einer im eigenen Haushalt lebenden Person angenommen und kann zum Beispiel bei Lebensgefährten der Fall sein.

Umfang des Sonderurlaubs

Die Länge des Sonderurlaubs richtet sich vor allem nach der Nähe zum Verstorbenen. Bei Ehegatten und Kindern werden von Arbeitgebern regelmäßig drei bis vier Tage gewährt, beim Tode eines Elternteils sind ein bis zwei Tage üblich. Gerichte sprechen bei Ehegatten und Kindern in den allermeisten Fällen wenigstens zwei Tage und bei Tod eines Elternteils jedenfalls einen Tag zu. Dazu sind die Arbeitgeber im Regelfall verpflichtet.

Mitunter ist in Tarifverträgen eine konkrete Regelung enthalten, beim Tod welcher Angehörigen wie viele Tage bezahlter oder unbezahlter Urlaub zu gewähren sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Tarifverträge im Betrieb auszulegen/auf Verlangen auszuhändigen, die im Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Auch im Arbeitsvertrag kann der Umfang des Anspruchs festgehalten sein. Sowohl Arbeits- als auch Tarifvertrag können den Sonderurlaub theoretisch zu Ihren Lasten einschränken oder gar ausschließen. Ebenso können sie den Anspruch ausdrücklich zusprechen oder in einem weiteren Umfang gewähren.

Wenn Sonderurlaub verwehrt wird

Sollten sich Arbeitgeber auch nach bestem Zureden weigern, Sonderurlaub zu gewähren, können Sie Ihr Recht durchsetzen, indem Sie beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Manchmal genügt es aber schon, einem Arbeitgeber zuvor höflich mitzuteilen, dass man im Falle der Ablehnung des Urlaubsantrages einen solchen Antrag für eine einstweilige Verfügung stellen werde.

Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung regelmäßig erbringen (dies können Sie für sich zum Beispiel hier herausfinden: https://www.gerichtsverzeichnis.de/). An dem Gericht bzw. der dortigen Antragstelle können Sie mündlich Ihr Anliegen schildern und sich beim Antrag helfen lassen. Bringen Sie dazu am besten Sterbeurkunde und Arbeitsvertrag mit. Im Regelfall wird dem Antrag dann binnen weniger Stunden/eines Tages entsprochen. Teurer, aber auch einfacher ist es, die Sache einer Anwaltskanzlei zu übergeben, der den Antrag dann in Vertretung für die Betroffenen stellt.

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unserer Veröffentlichung "Sonderurlaub im Todesfall eines Angehörigen".