Bestattungsvertrag: Widerruf und Rücktritt

Verträge sind einzuhalten ("pacta sunt servanda"). Dies gilt selbstverständlich auch für einen Bestattungsvertrag, der - wie im deutschen Recht die meisten Verträge - formlos, d.h. zum Beispiel mündlich geschlossen werden kann. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, sich von einem geschlossenen Bestattungsvertrag wieder zu lösen.

Da auf den Bestattungsvertrag im Wesentlichen die werkvertraglichen Regelungen anwendbar sind, ist ein Bestattungsvertrag grundsätzlich jederzeit frei kündbar. Allerdings ist im Falle einer Kündigung dem Bestattungsunternehmen (nach § 648 S. 2, 3 BGB, "Kündigungsrecht des Bestellers") die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen. Das bedeutet, dass in etwa der Reingewinn zu ersetzen ist, den das Unternehmen mit dem Vertrag gemacht hätte, wenn er "normal" durchgeführt worden wäre.

Zum Zeitpunkt der Kündigung eventuell bereits erbrachte Leistungen sind dem Vertrag entsprechend zu vergüten. Der dann im Übrigen zu erstattende Reingewinn ist lediglich auf die restlichen Positionen zu berechnen. Ohne Beweis eines anderen Betrages wird vom Gesetz (§ 648 S. 3 BGB) vermutet, dass der zu ersetzende Betrag fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen entspricht.

Besteht ein "wichtiger Grund" für die Kündigung, kann ausnahmsweise auch ohne die Pflicht zur Zahlung der Vergütung vom Vertrag zurückgetreten werden. Dies ist dann der Fall, wenn den Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Wann dies im Einzelnen zutrifft, darüber kann naturgemäß häufig gestritten werden.

Mitunter werden Bestatterkunden Verträge vorgelegt, bei denen in den AGB das ordentliche Kündigungsrecht (die freie Kündbarkeit) ausgeschlossen wird. Dies hält Aeternitas für juristisch nicht haltbar. Dennoch sollten Kunden solche Verträge gar nicht erst unterschreiben. Auch gesonderte Vereinbarungen, in denen ein Kündigungsrecht ausgeschlossen wird, sollte man von vornherein ablehnen.

Es gibt Situationen, in denen sich Kunden ohne Vorliegen eines "wichtigen Grundes" und ohne zu einer Ersatzleistung verpflichtet zu sein, von dem Vertrag lösen können. Dies ist dann der Fall, wenn ein Widerrufsrecht (entsprechend § 355 BGB, "Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen") besteht. Dies kann bei Bestatterverträgen zum einen bei sogenannten Fernabsatzgeschäften und zum anderen sehr häufig bei sogenannten Haustürgeschäften zutreffen.

  1. Fernabsatzgeschäfte
    Wenn ein sogenannter Fernabsatzvertrag (nach § 312 c BGB, "Fernabsatzverträge") vorliegt, besteht ein Widerrufsrecht (nach § 355 BGB). Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Vertrag zwischen Unternehmen und Verbrauchern unter ausschließlicher Benutzung von sogenannten Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Da bei einem Bestattungsvertrag regelmäßig Verbraucher (Kunden) und Unternehmer (Bestatter) miteinander ins Geschäft kommen, verbleibt noch die Frage, wann lediglich "Fernkommunikationsmittel" benutzt werden. Diese werden in § 312 c Abs. 2 BGB recht verständlich definiert: "Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien." Wird daher zum Beispiel der Bestattungsvertrag lediglich telefonisch oder über das Internet abgeschlossen, so wird regelmäßig ein Widerrufsrecht bestehen, welches bei ordnungsgemäßer Belehrung zwei Wochen nach Vertragsschluss abläuft. Wird nicht belehrt, besteht das Widerrufsrecht unter Umständen noch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.
     
  2. Haustürgeschäfte
    Wird ein Vertrag zwischen Unternehmen und Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen, ist ebenfalls von einem Widerrufsrecht auszugehen. Seit dem 13.06.2014 gilt dies auch dann, wenn Kunden den Unternehmer zu sich nach Hause bestellt haben. Daher besteht heute in dem Standardfall des Besuchs durch einen Bestatter im Trauerhaus und der dortigen Beauftragung mit der Bestattung ein Widerrufsrecht.
     
  3. Widerrufsfolgen
    Sind keinerlei Leistungen des Bestattungsunternehmens erbracht worden, kann man sich bei Bestehen eines Widerrufsrechts "kostenlos" vom Vertrag lösen. Nach § 357 Abs. 8 BGB ("Rechtsfolgen des Widerrufs...") schulden Verbraucher dem Unternehmen allerdings Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen, wenn sie über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht im Falle eines Widerrufs ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind und verlangt haben, dass der Unternehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Bei dem geschuldeten Wertersatz muss man sich an dem Preis aus dem ursprünglich geschlossenen Vertrag orientieren. Fehlt eine Belehrung, ist nach § 357 BGB kein Wertersatz zu leisten. Allerdings dürften dann die bereicherungsrechtlichen Regelungen gelten (§§ 812ff BGB, "Herausgabeanspruch" und weitere), so dass einem Bestatter im Ergebnis der Betrag zu zahlen sein dürfte, den ein Kunde durch die bereits erfolgten Dienstleistungen bei einer Folgebeauftragung spart.