Antrag stellen - wo und wann?

Wurden an Verstorbene bis zu ihrem Tod Sozialhilfeleistungen (nach dem SGB XII) erbracht, ist der Antrag beim Sozialhilfeträger zu stellen, der diese Leistungen erbracht hat. In den übrigen Fällen ist in der Regel der Träger der Sozialhilfe am Sterbeort zuständig. Der Antrag ist also im ersten Fall beim Sozialamt, das zuletzt an die Verstorbenen Zahlungen geleistet hat, in den übrigen Fällen meist beim Sozialamt des Sterbeorts zu stellen.

Form des Antrags

Es genügt, der Behörde formlos mitzuteilen, dass Sie den Anspruch nach § 74 SGB XII auf Erstattung der Bestattungskosten geltend machen wollen. Sie können telefonisch um Übersendung der amtlichen Vordrucke für den Antrag bitten, der unter anderem alle notwendigen Details zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen abfragt. Ein Muster für einen schriftlichen Antrag finden Sie dieser Webseite im Bereich "Material/Statistiken". Als Hartz IV-Empfänger können Sie auch unmittelbar die Kopie Ihres Arbeitslosengeldbescheides beifügen, Gleiches gilt für Sozialhilfeempfänger und den entsprechenden Bescheid. Sofern Sie der oder die einzige Bestattungskostentragungspflichtige sind - darauf kann man in dem Anschreiben auch noch hinweisen - kann unser Antragsvordruck dem Amt schon genügen, da Einkommen und Vermögen bereits belegt sind. Im Idealfall lassen Sie sich den Empfang des Schreibens entweder bei Abgabe bestätigen oder stellen zum Beispiel per Einschreiben oder Vorabsendung eines Faxes des gleichen Inhalts sicher, dass Sie den Zugang beim Amt belegen können. Meistens wird die Behörde Ihnen auf den Antrag hin ein eigenes mehrseitiges, ausführlicheres Antragsformular zusenden, das Sie ausfüllen müssen und dem - sofern sie der Behörde noch nicht vorliegen - sämtliche Einkommens- und Vermögensbelage beizufügen sind.

Kostenübernahme für bevorstehende Bestattungen

Sofern der Antrag gestellt wurde, bevor einem Bestattungsunternehmen der Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt wurde, erfolgt die Kostenübernahme als sogenannte Sachleistung in Form einer Kostenübernahmeerklärung, eines Schuldbeitritts der Behörde oder als Zusicherung. Diese Erklärungen können bei einem Bestattungsunternehmen vorgelegt werden. Der Sozialhilfeträger verpflichtet sich damit, die Kosten der Bestattung zu übernehmen. Das Unternehmen wird dann häufig seine Kosten unmittelbar mit dem Sozialamt abrechnen.

Leider sehen sich die Behörden auch in einfachen Fällen häufig nicht in der Lage, zeitnah eine entsprechende Erklärung über die Übernahme der Kosten auszustellen. Sofern sich vor Ort kein Bestattungsunternehmen bereitfindet, ohne eine entsprechende Erklärung tätig zu werden, kommt der Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Gericht in Betracht, um die Behörde kurzfristig zu entsprechendem Handeln zu zwingen.

Kostenerstattung bei bereits beauftragter/durchgeführter Bestattung

Dem Antrag auf Kostenübernahme steht nicht entgegen, dass die zur Zahlung Verpflichteten bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers den Bestattungsauftrag erteilt bzw. die Bestattung bereits durchgeführt oder sogar die Rechnung schon bezahlt haben. Daher kann der Anspruch auf Kostenerstattung ebenso im Nachhinein geltend gemacht werden. Es besteht auch keine Antragsfrist. Bewilligt werden die erforderlichen Kosten bis zu der Höhe, wie sie bei Antragstellung vor Durchführung der Bestattung übernommen worden wären. Der Antrag sollte allerdings dennoch möglichst zügig gestellt werden, da ansonsten die Behörden behaupten könnten, dass die finanzielle Belastung doch zumutbar war - weil man sich so lange Zeit gelassen hat.

Verfahren bei teilweiser Kostenübernahme

Durch die Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich der Sozialhilfeträger, die erforderlichen Kosten der Sozialbestattung vollständig als Sachleistung zu übernehmen. Häufig wird jedoch ein Teil der Bestattungskosten aus dem Vermögen der Verstorbenen oder durch die Verpflichteten selbst abgedeckt werden können. Dann werden die Kosten von der Sozialbehörde auch nur zu dem übrigen, nicht abgedeckten Teil erstattet.

Verfahren bei mehreren Verpflichteten

Sind mehrere gleichrangig Kostenverpflichtete vorhanden (zum Beispiel: drei Kinder), haben alle Kostenverpflichteten den Sozialhilfeanspruch auf ihren Anteil an den Bestattungskosten selbst geltend zu machen. Wenn nicht alle Kostenverpflichteten die Übernahme der Bestattungskosten beantragen, müssen grundsätzlich die einzelnen dennoch ihren Teil zu den Kosten beitragen. Weigern sich Mitverpflichtete, ihren Anteil zu leisten, ist fraglich, ob den anderen Kostentragungspflichtigen zumutbar ist, für deren Anteil in Vorleistung zu treten.

Denjenigen, die sich um die teilweise Kostenerstattung bei den übrigen Pflichtigen ernsthaft, aber erfolglos bemühen, sollten die gesamten Bestattungskosten ersetzt werden. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde dies bereits in dem Fall anerkannt, da einem (teilweise) Kostentragungspflichtigen sonst ein Verfahren mit unsicherem Ausgang gegenüber dem eventuell ebenfalls Kostentragungspflichtigen bevorstünde. Jedenfalls in solchen Fällen müsse die Behörde sich laut dem Urteil den Anteil selbst bei Dritten zurückholen.