Wer muss bezahlen?

Angesichts von Bestattungskosten in Höhe von meist einigen tausend Euro stellt sich die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beantwortet diese Frage an mehreren Stellen, die wichtigste Vorschrift ist § 1968 („Beerdigungskosten“). Darin heißt es kurz und griffig: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Dies gilt sowohl bei Vorliegen eines Testaments als auch dann, wenn ein solches fehlt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sollten mehrere Personen als Erben berufen sein, haben sie die Bestattungskosten gemeinschaftlich zu tragen. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, fällt diese der nächsten Person zu, die als Erbe berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte.

Mit wirksamer Ausschlagung eines Erbes (Frist: sechs Wochen) entfällt grundsätzlich die Pflicht, die Bestattung zu bezahlen. Zu beachten ist hier, dass nahe Angehörige dennoch zur Tragung der Kosten herangezogen werden können, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben. Dies tritt dann ein, wenn alle infrage kommenden Personen das Erbe ausgeschlagen haben und sich darüber hinaus niemand bereit erklärt, die Bestattung zu übernehmen. In diesen Fällen führt die Stadt oder Gemeinde die Bestattung als ordnungsrechtliche Maßnahme (Ordnungsamtsbestattung) durch und verlangt den Ausgleich der entstandenen Kosten von denjenigen, die eigentlich die Bestattung hätten veranlassen müssen. Dies sind in erster Linie die überlebenden Ehegatten oder die Kinder Verstorbener (Bestattungspflichtige nach den Landesbestattungsgesetzen).

Haben Erben selbst die Bestattung durchführen lassen, haften sie trotz einer geringen, die Bestattungskosten nicht abdeckenden Erbschaft dennoch gegenüber ihren Vertragspartnern (Bestattungsunternehmen, Steinmetze, Friedhofsverwaltung, Gärtnerei usw.).

In manchen Fällen können sich diejenigen, die als Erbe die Bestattungskosten zu tragen (und das Erbe nicht ausgeschlagen) haben, eventuell auf die zu geringe Höhe der Erbschaft berufen. Hat nämlich jemand anderes die Bestattung beauftragt und möchte die Kosten nun bei den Erben geltend machen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Gläubiger auf den vorhandenen (nicht die Bestattungskosten deckenden) Nachlass zu verweisen. Will ein Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken, muss er allerdings verschiedene Formalien beachten.

Im besonderen Fall einer schuldhaften vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung Verstorbener (zum Beispiel durch einen Unfall) sind die Verantwortlichen verpflichtet, die Kosten der Bestattung den Erben zu erstatten (§ 844 Abs. 1 BGB: „Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.“).

Sozialbestattung

Wer verpflichtet ist, die Kosten einer Bestattung zu übernehmen, diese aber nicht aufbringen kann, sollte die Kostenübernahme durch das Sozialamt im Rahmen Sozialbestattung beantragen. Fehlt es den Betroffenen tatsächlich an den notwendigen finanziellen Mitteln und besteht nachgewiesenermaßen eine Pflicht zur Kostentragung, übernimmt das Sozialamt in solchen Fällen die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Angehörigen nicht zu einer besonders günstigen (vielleicht sogar anonymen) Feuerbestattung gedrängt werden dürfen, wenn eine Bestattung im Sarg gewünscht wird.

Bestattungskosten und Finanzamt

Ausgaben für die Bestattung naher Angehöriger können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies gilt allerdings nur, falls die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod der Angehörigen zugeflossene Geldleistungen (zum Beispiel Sterbegeldversicherungen) gedeckt sind.

Angerechnet werden nur zwangsläufige Bestattungskosten, die unmittelbar mit der eigentlichen Beisetzung zusammenhängen, und keine Aufwendungen zum Beispiel für Trauerkaffee, Trauerkleidung oder sehr aufwendige Grabstätten.

Ist ausreichend Vermögen im Nachlass vorhanden, können die Bestattungs- und Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuererklärung in Abzug gebracht werden. Ohne Nachweis höherer Kosten können dabei pauschal 10.300 Euro angesetzt werden (nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Laut Bundesfinanzhof ist es außerdem (nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) unter Umständen möglich, die Grabpflegekosten für ein von Verstorbenen "ererbtes" Grab bei der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen, wenn dort nicht jene Verstorbenen selbst beigesetzt wurden (vgl. BFH Urt. vom 22.01.2020, Az.: II R 41/17).

Bestatterkosten bei Polizeieinsatz

Veranlasst die Polizei die Abholung eines Leichnams, muss die Behörde als Auftraggeber das damit beauftragte Bestattungsunternehmen bezahlen. Dieses kann sich wegen der hier entstandenen Kosten nicht direkt an die Angehörigen wenden. Allerdings dürfen die Behörden den Aufwand im Nachhinein teilweise bei den Angehörigen geltend machen. Dies gilt aber nur für die Kosten, die den Angehörigen tatsächlich erspart worden sind und die bei einem üblichen Ablauf der nach dem Todesfall beauftragten Bestattung angefallen wären. Das geht unter anderem aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.05.2014 hervor (Az.: OVG 12 N 12.13).

Fallen zum Beispiel höhere Überführungskosten an, weil ein Leichnam aus polizeilichem und sicherheitsrechtlichem Interesse (Ermittlungen) zur Obduktion gebracht wird und anschließend erst zum Bestattungsinstitut/zum Friedhof, müssen diese Mehrkosten von der Behörde getragen werden.

Dennoch melden sich bei Aeternitas immer wieder Betroffene, die fälschlicherweise sämtliche Kosten tragen sollen. Entsprechende Bescheide der Behörden bzw. Rechnungen von Bestattern sollten deshalb in solchen Fällen immer sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob tatsächlich korrekt abgerechnet wurde.