Sozialamt

Das Sozialamt spielt im Rahmen der Bestattungsvorsorge auf den ersten Blick keine entscheidende Rolle. Zwei Aspekte sollten jedoch in diesem Zusammenhang bedacht werden: Zum einen die Kostenübernahme im Falle einer Sozialbestattung, zum anderen der Schutz der finanziellen Bestattungsvorsorge bei Beantragung von Sozialleistungen.

Kostenübernahme bei einer Sozialbestattung

Bei einer sogenannten Sozialbestattung übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger die Bestattungskosten für die kostentragungspflichtigen Hinterbliebenen, also diejenigen, die verpflichtet wären, die Bestattung zu bezahlen. Als Maßstab gelten die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung Je nach Einzelfall werden die Kosten anteilsmäßig oder vollständig übernommen. Dabei kann die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen von dem zu Lebzeiten geäußerten Willen der Verstorbenen abhängen. Auch deshalb empfiehlt es sich schon aus Gründen der besseren Nachweisbarkeit für die Angehörigen, den eigenen Willen frühzeitig zu dokumentieren.

Bei einem Todesfall mit fehlenden bzw. unbekannten Nachkommen oder wenn sich die Angehörigen weigern, die Bestattung zu veranlassen, ist übrigens nicht mehr das Sozialamt zuständig. Hier wird das Ordnungsamt tätig ("Ordnungsamtsbestattung"). Dieses ist grundsätzlich gehalten, die entstehenden Kosten gering zu halten, was meist zu einer möglichst günstigen anonymen (Feuer-)Bestattung führt. Sind sie bekannt, müssen aber zumindest die Wünsche der Verstorbenen bezüglich der gewünschten Art der Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung), des Bestattungsortes und gegebenenfalls des Wunsches, nicht anonym bestattet zu werden, beachtet werden. Dazu sollten diese glaubhaft nachgewiesen werden können, zum Beispiel im Rahmen einer vorliegenden schriftlichen Verfügung.

Geschützte Bestattungsvorsorge

Eine andere Frage ist die der Unantastbarkeit der finanziellen Vorsorge durch das Sozialamt, wenn Leistungen wie die Hilfe zur Pflege beantragt werden. Manche Sozialämter drängen die Antragsteller, eine vorliegende finanzielle Bestattungsvorsorge (zum Beispiel Vorsorgevertrag beim Bestatter oder Sterbegeldversicherung) aufzulösen, bevor Zahlungen geleistet werden.

Eine angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge im Rahmen eines Vorsorgevertrages beim Bestattungsunternehmen oder einer Sterbegeldversicherung mit Auszahlung (nur) im Todesfall ist nach verschiedenen Gerichtsurteilen vor einem solchen Zugriff jedoch sicher - je nach örtlichen Gegebenheiten in der Regel Beträge von bis zu 5.000 Euro, oft aber auch mehr. Andere Arten der finanziellen Vorsorge, wie zum Beispiel ein einfaches Sparkonto, müssen bei Bedürftigkeit aufgelöst werden, bevor das Sozialamt Zahlungen zum Lebensunterhalt leistet. Die angemessene Bestattungsvorsorge muss übrigens zusätzlich zu dem allgemeinen Schonbetrag (auch: Schonvermögen) von derzeit 10.000 Euro, der Betroffenen ohnehin zusteht, unangetastet bleiben. Neben der Vorsorge für die Bestattung ist auch die Vorsorge für die Grabpflege unter denselben Bedingungen geschützt.

Ausführlich widmet sich dem Thema der Aeternitas-Ratgeber "Bestattungsvorsorge und Sozialamt". Darin finden Sie unter anderem auch zahlreiche Urteile zur angemessenen Höhe einer geschützten Bestattungsvorsorge.

In Einzelfällen kann das Sozialamt sogar verpflichtet werden, die monatlichen Raten für die Sterbegeldversicherung von Sozialhilfeempfängern zu übernehmen. Entsprechend hat zum Beispiel das Sozialgericht Karlsruhe Ende 2015 geurteilt. Die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung wurden im Rahmen der Grundsicherung im Alter als zusätzlicher Bedarf eingestuft. Um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern, sollte der verklagte Sozialhilfeträger die monatlichen Raten übernehmen. Damit sollte die geplante und als angemessen eingestufte Bestattungsvorsorge weiter gewährleistet werden. Das Gericht verwies auf Paragraph 33 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches, nach dem die erforderlichen Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden können.

Weitere Informationen finden Sie auch in den zahlreichen Broschüren, Ratgebern, Rechtsübersichten und -gutachten im Download-Bereich oder bei den Aeternitas-Publikationen.