Auskunftsanspruch bei Bestattungen
Erschienen April 2024

Regelmäßig kommt es anlässlich von Bestattungen zu Situationen, in denen Hinterbliebene vermeiden möchten, dass weitere Angehörige oder den Verstorbenen nahestehende Personen an der Bestattung teilnehmen oder Kenntnis vom Bestattungsort erlangen. Grund dafür sind häufig familiäre oder andere private Auseinandersetzungen, die mit großer Emotionalität verbunden sind. Deshalb werden dann auch Dritten, zum Beispiel dem beauftragten Bestattungsunternehmen oder der Friedhofsverwaltung entsprechende Anweisungen erteilt, bestimmten Personen keine Auskünfte zu erteilen.
Grundsätzlich haben Verstorbenen nahestehende Verwandte ein Recht, an deren Bestattung teilzunehmen und daher auch zu erfahren, wann und wo diese stattfindet (bzw. auch im Nachhinein über den Ort der Grabstätte Kenntnis zu erlangen). Dieses Recht ist lediglich eingeschränkt, wenn erkennbar und nachweisbar ist, dass die verstorbene Person dies ausdrücklich nicht wollte. Der Wille Verstorbener ist vorrangig zu berücksichtigen. Es kann dabei dahinstehen, wie die verstorbene Person ihren Willen geäußert hat. Ausreichend ist, dass sich dieser aus einem bestimmten Verhalten oder Äußerungen dieser Person ergibt.
Zur Totenfürsorge Berechtigte sind an diesen Willen gebunden. Daneben sind aber auch die Interessen der weiteren nächsten Angehörigen zu berücksichtigen. Schließlich soll es den nächsten Angehörigen möglich sein, die Grabstätte aufzusuchen, um ihrerseits der verstorbenen Person zu gedenken. Ein Anspruch auf Auskunft ist für nahe Angehörige somit in der Regel gemäß § 242 BGB („nach Treu und Glauben“) gegeben.
Bestehen dürfte ein Anspruch zumindest für nahe Angehörige ersten und zweiten Grades. So hat zum Beispiel das Landgericht Detmold einen Auskunftsanspruch für Enkel bejaht, die an der Bestattung der verstorbenen Großmutter teilnehmen wollten (LG Detmold, Urteil v. 26.03.2010, Az. 7 C 141/10). Bei weiter entfernten Verwandten oder engen Freunden dürfte es auf den Einzelfall und die Nähe des Verhältnisses zu der verstorbenen Person ankommen.
Der Anspruch kann in Eilfällen per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht Zeitz eine Ehefrau dazu verurteilt, ihrer Tochter Ort und Zeit der Bestattung des verstorbenen Vaters mitzuteilen (AG Zeitz, Urteil v. 19.12.2019, Az. 4 C 289/19). Abgelehnt werden entsprechende Anträge oftmals nur, wenn davon auszugehen ist, dass Verstorbene eine Abneigung gegen eine Teilnahme der Auskunftsersuchenden hatte (AG Recklinghausen, Urteil v. 12.02.2019, AZ. 16 C 19/19).
Folglich besteht für nahe Verwandte von Verstorbenen gegenüber anderen nahen Verwandten regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft bezüglich Ort und Zeit einer Bestattung, der im Eilfall auch gerichtlich per einstweiliger Verfügung durchsetzbar ist. Dies würde wie oben beschrieben ausnahmsweise nicht gelten, wenn diese Auskunft nach dem Willen der verstorbenen Person gerade unterbleiben sollte.
Auskunftsanspruch gegen Bestattungsunternehmen
Regelmäßig werden auch Bestattungsunternehmen mit Fragen von Angehörigen und Verwandten hinsichtlich Ort und Zeit einer organisierten Bestattung konfrontiert. Problematisch ist, wenn der Auftraggeber der Bestattung ausdrücklich untersagt hat, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Das beauftragte Unternehmen würde dann durch die Herausgabe von Informationen gegen den Willen des Auftragsgebers handeln und eine Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht begehen. Denn mit Abschluss des Bestattungsvertrages ist zwischen einem Bestattungsunternehmen und dem Auftraggeber ein Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten zustande gekommen. Zwar unterliegen Bestattungsunternehmen nicht wie Ärzte oder Rechtsanwälte einer gesetzlichen Schweigepflicht. Die Weitergabe von Informationen würde somit keine Strafbarkeit gemäß § 203 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen begründen. Eine Verletzung der vertraglichen Pflichten kann aber Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begründen. Auskünfte sollten somit nur nach Absprache mit dem Auftraggeber an Verwandte, sonstige Angehörige oder Dritte erfolgen.
Auskunftsanspruch gegen Friedhofsverwaltung und Krematorium
Verwandte und sonstige Angehörige können von einem Bestattungsunternehmen auch an die zuständige Friedhofsverwaltung oder Glaubensgemeinschaft verwiesen werden. Diese können und dürfen die gewünschte Auskunft uneingeschränkt erteilen, zumal sie den Totenfürsorgeberechtigten und dem Auftraggeber einer Bestattung rechtlich nicht verpflichtet sind. Die erforderliche öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen, die die meisten Bundesländer erlassen haben. Diese enthalten jeweils entsprechende Anspruchsgrundlagen. Zu beachten sind auch spezielle, datenschutzrechtliche Regelungen in den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen. In den Bestattungsverzeichnissen der Friedhofsverwaltungen sind der Tag einer Beisetzung und die Bezeichnung des Beisetzungsortes enthalten.
Bisweilen wird die Auskunft von einer Friedhofsverwaltung jedoch im besonderen Interesse der Verstorbenen oder der übrigen Hinterbliebenen verweigert (sogenannte Auskunftssperre). Die Grundlage einer Auskunftssperre ergibt sich aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht einer verstorbenen Person. Auch sonstige Gründe, beispielsweise eine Störung der Totenruhe, können gegeben sein. Entscheidend ist auch hier stets der Wille der verstorbenen Person. Hat diese ausdrücklich eine absolut anonyme Bestattung gewünscht, so darf niemandem Auskunft über Zeitpunkt oder Ort der Beisetzung erteilt werden.
In seltenen Fällen wird anlässlich einer Feuerbestattung von ausgeschlossenen Angehörigen zusätzlich versucht, über das beauftragte Krematorium an Daten bezüglich einer Beisetzung zu kommen. Krematorien führen jedoch üblicherweise lediglich eine Einäscherung durch und verfügen in aller Regel nicht über weitere, detaillierte Informationen hinsichtlich der Beisetzung der Verstorbenen.
Hinsichtlich des hier behandelten Auskunftsanspruchs von Angehörigen und Verwandten stellt sich häufig, besonders für Friedhofsverwaltungen, die Frage, ob durch Herausgabe von Informationen ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht erfolgen könnte. Dieses dürfte hierdurch jedoch nicht verletzt sein. In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist in Erwägungsgrund 27 ausdrücklich geregelt, dass die Verordnung nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gilt. Außerdem dürften Zeitpunkt und Ort einer Beisetzung schon keine personenbezogene Daten der verstorbenen Person darstellen. Anderes gilt allerdings für die Daten lebender Personen, z.B. Grabnutzungsberechtigte oder Auftraggeber einer Bestattung. Hierzu haben Auskünfte aus Gründen des Datenschutzes in aller Regel zu unterbleiben.
Eine Auskunft über Ort und Zeitpunkt einer Bestattung kann von einer Friedhofsverwaltung also nur verweigert werden, wenn der Wille des Verstorbenen oder sonstige schutzwürdige Belange entgegenstehen. Liegt ein solcher Grund jedoch nicht vor, gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, nahen Angehörigen eine Auskunft zu verwehren und somit deren Teilnahme an einer Bestattung zu behindern. Denn wenn durch Verweigerung einer Auskunft eine Teilnahme an einer Beisetzung oder ein Gedenken am Beisetzungsort verwehrt wird und hierdurch seelische Beeinträchtigungen entstehen, kann unter Umständen sogar eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld drohen.