Widerruf eines Bestattungsauftrags
Erschienen April 2025

Bestatter sind nicht generell verpflichtet, einen Widerruf eines zuvor erteilten Bestattungsauftrags zu akzeptieren. Aufträge und Verträge sind grundsätzlich rechtlich bindend. Deshalb können sich Auftraggeber nur in einigen Fällen von geschlossenen Verträgen einfach wieder lösen. Der Gesetzgeber unterscheidet danach, wo ein Auftrag erteilt oder ein Vertrag abgeschlossen wurde.
Wenn Sie als Bestatter einen Bestattungsauftrag in der Wohnung Ihres Auftraggebers, über das Internet oder am Telefon – also außerhalb Ihrer Geschäftsräume – angenommen haben, steht Ihrem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu. Gemäß § 312g Abs. 1 BGB gilt dies bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und gemäß § 355 BGB bei so genannten Fernabsatzverträgen.
Dieses Widerrufsrecht gilt in der Regel bis zu 14 Tage nach Auftragserteilung. Um den Auftrag zu widerrufen, muss der Auftraggeber seinen Widerruf lediglich formlos, z.B. per E-Mail mitteilen. Grundsätzlich kann ein Widerruf sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden. Der Auftraggeber muss gemäß § 355 Abs. 1 BGB keinen Grund für seinen Widerruf angeben. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil ausdrücklich festgestellt (BGH, Urteil v. 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15).
Allerdings kann einem Auftraggeber ausnahmsweise ein Widerrufsrecht nicht zustehen. Das ist dann der Fall wenn der Auftraggeber ein am Vortag vom Bestatter unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von dessen Geschäftsräumen lediglich annimmt (BGH, Urteil v. 06.07.2023, Az. VII ZR 151/22).
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt nur, wenn der Bestatter seinen Auftraggeber über sein Widerrufsrecht informiert hat und dem Auftraggeber eine Widerrufsbelehrung vorgelegt wurde. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht erst (aber auch spätestens) nach einem Jahr und 14 Tagen. Wenn die Belehrung zwar fehlerhaft ist, der Verbraucher aber trotzdem verstanden hat, dass er den Vertrag widerrufen kann, kann ein später Widerruf rechtsmissbräuchlich sein (BGH, Urteil v. 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21; Urteil v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11; Urteil v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 u. 448/14; Urteil v. 10.02.2021, Az. IV ZR 32/20). Ein ewiges Recht zum Widerruf ist ausgeschlossen.
Die Widerrufsfrist kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Wurde lediglich Ware bestellt, beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Kunde die Ware erhalten hat. Der Tag, an dem die Frist beginnt, wird bei der Berechnung der Fristdauer nicht mitgezählt. Bei einer Dienstleistung hingegen beginnt die Frist mit der Auftragserteilung, dem Abschluss des Vertrages.
Nicht für jeden Auftrag gilt das Widerrufsrecht, beispielsweise wenn die Leistung oder die Ware auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten ist oder nach seinen Wünschen angefertigt wurde (§ 312g Abs. 2, 1. BGB). Denn ein Widerruf hätte dann für einen betroffenen Bestatter zur Folge, dass er die erbrachte Leistung nicht anderweitig anbieten oder die Ware nicht weiterverkaufen kann. Allerdings soll es für einen Widerruf bei individualisierter Leistung nach europäischer Rechtsprechung gar nicht darauf ankommen, ob mit der Herstellung bereits begonnen wurde (EuGH, Urteil v. 21.10.2020, Az. C-529/19). Ein Widerruf ist auch bei Waren ausgeschlossen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (§ 312g Abs. 2, 3. BGB). Das trifft allerdings nur auf Ware zu, die nicht wieder verkauft werden kann, ohne möglicherweise gesundheitlich oder hygienisch zu beeinträchtigen. Wenn Ware dagegen erneut verkauft werden kann, nachdem sie gereinigt wurde, greift die Ausnahme nicht. So sind laut Rechtsprechung Kleidung, Matratzen, Decken, Kissen etc. keine einen Widerruf ausschließende Hygieneartikel (EuGH, Urteil v. 27.03.2019, Az. C–681/17).
Das Widerrufsrecht entfällt vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Bestatter seine Leistung bereits vollständig erbracht hat. Der Auftraggeber muss der Leistung vor Ablauf der Frist zugestimmt haben. Dies ist sicherlich der Fall, wenn eine Bestattung absprachegemäß vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt. Ein Bestatter sollte sich von seinem Auftraggeber bestätigen lassen, dass dieser weiß, dass er durch vorzeitige Leistung sein Widerrufsrecht verliert. Ein versteckter Hinweis in den Geschäftsbedingungen reicht hierfür allerdings nicht aus.
Zu beachten ist aber auch Folgendes: Bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag muss der Auftraggeber nach seinem Widerruf bereits erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen (EuGH, Urteil v. 17.05.2013, Az. C-97/22).
Wird der Widerruf erklärt, führt das zum Erlöschen der Leistungspflichten und Umwandlung des bestehenden Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis. Gemäß § 355 Abs. 3 BGB haben die Parteien die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Die Einzelheiten der Rückabwicklung widerrufener Verbraucherverträge ergeben sich aus § 355 Abs. 3 iVm. §§ 357 - 357d BGB.
Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist das hiervon betroffene Bestattungsunternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber von diesem erhaltenes Geld innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung zurückzuzahlen.
Hat die Ware an Wert verloren, kann das Bestattungsunternehmen Wertersatz verlangen, wenn es den Auftraggeber bei Auftragserteilung bzw. bei Vertragsschluss rechtskonform über sein Widerrufsrecht informiert hat. Der Auftraggeber muss auch Wertersatz für die Leistungen zahlen, die der Bestatter bis zum Widerruf bereits erbracht hat. Voraussetzung ist auch hier, dass der Auftraggeber ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und es erforderlich war, dass der Bestatter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Leistung beginnt.
- Ein Vertrag mit einem Bestatter ist ein Verbrauchervertrag; also ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gemäß §§ 312g Abs. 1 BGB.
- Ein Auftraggeber ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Vertrag fernschriftlich, telefonisch oder per Email zustande kam.
- Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist ein Bestatter gemäß § 312f BGB verpflichtet, dem Kunden in Papierform eine Abschrift des von den Parteien unterzeichneten Vertragsdokuments oder eine Bestätigung mit Wiedergabe des Vertragsinhalts zukommen zu lassen.
- Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich 14 Tage. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist mit Vertragsschluss.
- Der Beginn der regulären Widerrufsfrist setzt grundsätzlich voraus, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (§§ 356 - 356e BGB). Erfolgte keine Belehrung, endet die Frist nach einem Jahr und 14 Tagen.
- Wird der Widerruf wirksam erklärt, führt das zum Erlöschen der Leistungspflichten und Umwandlung des bestehenden Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis.