Was tun? Erste Schritte

Nicht selten neigen Trauernde zu überstürzten Entscheidungen. Doch nach einem Todesfall müssen Sie nichts übereilen. Sie können sich in Ruhe von Verstorbenen verabschieden. Es muss nicht umgehend ein Bestattungsunternehmen informiert werden - zum Beispiel noch in der Todesnacht, was meistens mit Extrakosten wegen der Nachtzuschläge verbunden ist (auch Wochenendzuschläge sind üblich). Erst nach 36 Stunden - in wenigen Bundesländern auch 24 bzw. 48 Stunden - müssen Verstorbene in eine Kühlzelle/Leichenhalle überführt worden sein. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen.

Für die Bestattung selbst (die Einäscherung bzw. die Beisetzung des Sarges) bestehen - je nach Bundesland - Fristen zwischen vier und zehn Tagen, wobei hier Ausnahmen möglich sind. Für die Beisetzung der Urne im Anschluss an die Einäscherung gelten darüber hinaus meist noch einmal deutlich längere Fristen, je nach Bundesland bis zu sechs Monate nach der Einäscherung, oft aber auch nur ein Monat. Einige Bundesländer verlangen zwar weiterhin, eine Urne in der gleichen Frist beizusetzen wie einen Leichnam im Sarg, also binnen weniger Tage. In den meisten Bundesländern haben die Behörden jedoch die Möglichkeit, die Beisetzungsfrist mit einer Ausnahmegenehmigung zu verlängern.

Es empfiehlt sich, als erstes die engsten Angehörigen und Freunde zu informieren. Bedenken Sie, dass Ihr persönliches Umfeld sicherlich gerne helfen wird und Sie sich nicht alleine um alles kümmern müssen. Stimmen Sie insbesondere mit den nächsten Angehörigen das weitere Vorgehen ab.

Verfügungen von Todes wegen

Beachten Sie letztwillige Verfügungen der Verstorbenen hinsichtlich ihrer Bestattungswünsche („Bestattungsverfügungen“). Eventuell bestehen auch Bestattungsvorsorgeverträge, Sterbegeldversicherungen, Lebensversicherungen oder Dauergrabpflegeverträge. Diese Unterlagen helfen Ihnen zum einen bei der Organisation der Bestattung (Was wünschten sich die Verstorbenen?) und zum anderen auch bei den anfallenden Kosten - falls eine finanzielle Vorsorge vorliegt. In solchen Unterlagen sollten Sie auch die jeweiligen Ansprechpartner finden.

Finden Sie ein Testament, bringen Sie dieses so, wie Sie es vorgefunden haben, zwecks Eröffnung zum Amtsgericht -- es besteht eine gesetzliche Ablieferungspflicht.

Ärztliche Leichenschau/Totenschein

Möglichst umgehend sollten Sie beim Tod zu Hause einen Arzt verständigen, nach Möglichkeit die jeweilige Hausärztin bzw. den jeweiligen Hausarzt oder aber den ärztlichen Notdienst. Bei einem natürlichen Tod ist es auch kein Problem, damit noch etwas zu warten (zum Beispiel bei einem Todesfall in der Nacht bis zum nächsten Morgen). Der Arzt führt die ärztliche Leichenschau durch und stellt den Totenschein (auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein genannt) aus. Bei einem Todesfall in einem Heim oder Krankenhaus wird die Verwaltung dies veranlassen.

Im Rahmen der ärztlichen Leichenschau wird der Tot eines Menschen festgestellt. Nach gründlicher Untersuchung des Leichnams werden anschließend im Totenschein unter anderem die Personalien und Zeitpunkt und Ort des Todes festgehalten. Darüber hinaus vermerkt der untersuchende Arzt - wenn möglich - eine Todesursache und die Todesart (also ob es sich um einen natürlichen oder unnatürlichen Tod handelt).

Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen Teil mit Angaben zur Identifikation der verstorbenen Person einschließlich bisheriger Anschrift, Zeitpunkt, Art und Ort des Todes und bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis. Darüber hinaus gibt es einen vertraulichen Teil mit Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes.

Finden sich bei der Leichenschau Hinweise auf eine nicht natürliche Todesursache (insbesondere bei Hinweisen auf eine Straftat, auch nach Unfällen bei unklarer Todesursache bzw. bei unklaren Todesumständen), wird die Polizei verständigt, die wiederum Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht informiert. Diese ordnen dann unter Umständen eine richterliche Leichenschau an oder beantragen eine innere Leichenschau („Obduktion“). Hier muss jeweils kein Einverständnis der Angehörigen vorliegen.

Für den Totenschein werden Gebühren fällig, die sich nach der Gebührenordnung für Ärzte richten (GOÄ). Pauschalforderungen sind nicht zulässig. Die Rechnung erhalten Angehörige entweder direkt vom Arzt oder über das Bestattungsunternehmen.

Mit dem Totenschein wird beim Standesamt die Sterbeurkunde beantragt (in der Praxis erledigt das meist das Bestattungsunternehmen), möglichst in mehrfacher Ausführung.

Zweite Leichenschau

Vor der Einäscherung muss (in Bayern erst seit dem 01.01.2023) eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt erfolgen. So soll eine unnatürliche Todesursache ausgeschlossen werden, die nach der Einäscherung nicht mehr festgestellt werden könnte (anders als bei einem im Sarg beigesetzen Leichnam). Die Kosten dafür sind weitaus geringer als die für die erste Leichenschau zur Feststellung des Todes.