Finanzierung

Eine Bestattung kostet in der Regel - einfache Billigangebote mal außen vor gelassen - einige tausend Euro, abhängig von den persönlichen Wünschen und der individuellen Ausgestaltung. Für die finanzielle Vorsorge bietet sich eine Reihe verschiedener Möglichkeiten an. Kostensteigerungen über die Jahre sollten dabei berücksichtigt werden.

Zur Finanzierung gehört übrigens auch, dafür zu sorgen, dass die Begünstigten das Geld zügig erhalten, damit die Bestattung bezahlt wird. Begünstigte aus der Bestattungsvorsorge, also diejenigen, die mit dem Geld aus der finanziellen Vorsorge die Bestattung organisieren sollen, können aus der Familie oder aus dem persönlichen Umfeld stammen, Treuhänder sein, aber ebenso gewerbliche Anbieter - in der Regel ein Bestattungsunternehmen.

Bei gewerblichen Anbietern oder Treuhändern sind schriftliche Verträge über die Art und den Umfang der Bestattung selbstverständlich. Aber auch im privaten Umfeld sind schriftliche Absprachen zu empfehlen, insbesondere wenn ein möglicher Streit der Angehörigen vermieden werden soll.

Varianten der finanziellen Vorsorge

Alle Varianten der Vorsorgefinanzierung haben ihre Vor- und Nachteile, immer abhängig von der persönlichen Situation. Man sollte zum Beispiel abwägen, ob die Rendite, die Flexibilität oder die Sicherheit der Bestattungsvorsorge im Vordergrund stehen.

Bei einer Sterbegeldversicherung zahlen die Versicherungsnehmer regelmäßige Prämien an die Versicherung. Gerade für Personen, die über kein Vermögen verfügen und mit kleinen Beträgen die Bestattungskosten absichern und die gleichzeitig die notwendige Summe ansparen müssen oder wollen, ist die Sterbegeldversicherung interessant. Der volle Versicherungsschutz besteht oft schon relativ kurzfristig, zum Beispiel nach einem oder zwei Jahren der Beitragszahlung. Vorher wird im Todesfall anteilsmäßig ein bestimmter Betrag erstattet, abhängig von den im abgelaufenen Zeitraum eingezahlten Beträgen.

Im Todesfall wird die vorher festgelegte Summe an die bezugsberechtigte Person (gewöhnlich die Person, die in der Police als solche bezeichnet ist) ausgezahlt. Dies sollte im Regelfall die Person sein, die mit dem ausgezahlten Geld die Bestattung organisieren soll. Im Rahmen eines Vorsorgevertrages mit einem Bestattungsunternehmen kann auch das Unternehmen als bezugsberechtigt benannt werden.

Andere Anlageformen versprechen vielleicht eine höhere Rendite als Sterbegeldversicherungen. In Einzelfällen zahlen Versicherungsnehmer auch mehr ein, als sie später ausgezahlt bekommen. Mit zunehmendem Alter steigen beim Abschluss einer Sterbegeldversicherung die Tarife, analog zum Sterberisiko. Die Sterbegeldversicherung dient jedoch in erster Linie nicht zur renditebringenden Anlage von Kapital, sondern zur Absicherung der Bestattungskosten und damit der eigenen Bestattungswünsche. Bei einer eindeutig zweckgebundenen Sterbegeldversicherung in angemessener Höhe besteht der Schutz vor einer durch das Sozialamt erzwungenen Auflösung (je nach örtlichen Gegebenheiten in der Regel Beträge von bis zu 5.000 Euro, oft aber auch mehr), wenn die Versicherungsnehmer Sozialleistungen beantragen.

Die Sterbegeldversicherung (wenn sie nicht mit einem Bestattungsvorsorgevertrag gekoppelt ist) erlaubt eine flexible Auswahl des Bestattungsunternehmens bzw. der Person, die sich um die Bestattung kümmern soll. Neben Zinsen und Überschussbeteiligungen des Versicherers, die die Versicherungssumme erhöhen können, fallen wie bei anderen Versicherungen auch Gebühren an.

Da es eine ganze Reihe von Anbietern mit unterschiedlichen Konditionen (zum Beispiel bei der Beitragshöhe und den Leistungen) gibt, ist es wichtig, Angebote verschiedener Versicherer zu prüfen und sich dann zu entscheiden.

Hinweis: Sterbegeldversicherungen sind in der Regel so gestaltet, dass sie im Todesfall ausgezahlt werden. Manche Verträge sehen jedoch bestimmte Laufzeiten vor. Dann wird die Versicherungssumme nach Ablauf dieses Zeitraums ausbezahlt. Bei solchen Modellen ist jedoch der Schutz vor einer durch das Sozialamt erzwungenen Auflösung fraglich.

Lebensversicherungen gehören nicht zum Erbe. Deshalb ist es möglich, Begünstigte aus der Lebensversicherung für den Fall des eigenen Ablebens frei zu wählen und zu garantieren, dass diese das Geld erhalten - unabhängig vom restlichen Erbe. Im Rahmen der Bestattungsvorsorge kann ein Teilbetrag der Versicherungssumme mit einem widerruflichen oder unwiderruflichen Bezugsrecht versehen werden. Dieser bestimmte Anteil am Versicherungsbetrag wird dann im Todesfall an die begünstigte Person ausgezahlt, die damit die Bestattungskosten begleichen kann.

Als Kapitallebensversicherung wird die Versicherungssumme allerdings nicht erst im Todesfall, sondern schon bei Erreichen eines bestimmten Alters ausgezahlt (meistens mit 65 Jahren). In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass diese Art der Bestattungsvorsorge nicht geschützt ist, wenn Sozialleistungen beantragt werden, sondern aufgelöst werden muss.

Eine Risikolebensversicherung erscheint in jungen Jahren wegen der niedrigen monatlichen Beiträge recht günstig. Die Tarife erhöhen sich jedoch beim Abschluss mit zunehmendem Alter. Und schon ab dem Alter von 65 Jahren ist in den meisten Fällen ein Abschluss meist nicht mehr möglich.

Von den eingezahlten Beiträgen bleibt nach Ablauf des Versicherungsschutzes mit 60 oder 65 Jahren nichts übrig. Es wird kein Guthaben angehäuft, das eingezahlte Kapital und der Versicherungsschutz verfallen gleichermaßen, wenn die Versicherungsnehmer während der Laufzeit nicht versterben.

In Verbindung mit einem Bestattungsvorsorgevertrag bei einem Bestattungsunternehmen kann die entsprechende notwendige Gesamtsumme auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Dieses Treuhandkonto sollte unbedingt von einer Treuhandstelle verwaltet werden (auch wenn hier Gebühren fällig werden). So wird das Risiko ausgeschlossen, dass bei einer Insolvenz oder Betriebsaufgabe des Bestattungsunternehmens das bereits gezahlte Geld verloren ist.

Das bei der Treuhandstelle angelegte Geld bleibt so lange auf dem Treuhandkonto liegen, bis es im Bestattungsfall freigegeben werden wird. Die Auszahlung erfolgt dann in der Regel an das Bestattungsunternehmen. Kunden haben Anspruch auf eine Einzahlungsbestätigung und auf jährliche Mitteilungen über die Höhe des Treuhandvermögens einschließlich der Verzinsungen. Treuhandkonten in angemessener Höhe sind vor einer durch das Sozialamt erzwungenen Auflösung (je nach örtlichen Gegebenheiten in der Regel Beträge von bis zu 5.000 Euro, oft aber auch mehr) geschützt, wenn die Versicherungsnehmer Sozialleistungen beantragen.

Treuhandkonten werden von verschiedenen Institutionen angeboten, zum Beispiel bestehen jeweils Treuhandstellen angegliedert an den Verband unabhängiger Bestatter (VuB), das Deutsche Institut für Bestattungskultur (DIB) oder den Bundesverband Deutscher Bestatter (BDB).

Das Modell der Treuhandkonten wird übrigens auch bei der Vorsorge für die Grabpflege angeboten. Hier kann zu Lebzeiten mit einer Friedhofsgärtnerei ein Vorsorgevertrag für die Grabpflege geschlossen werden („Dauergrabpflege“). Der entsprechende Geldbetrag wird bei einer speziellen Treuhandstelle für solche Grabpflegeverträge hinterlegt.

Der notwendige Betrag für die Bestattungskosten kann auch auf einem Sparkonto oder -buch mit Sperrvermerk hinterlegt werden, bei dem Verwendungszweck und Empfänger festgelegt werden. Das Geld wird dann nur im Todesfall ausgezahlt. Banken/Sparkassen (allerdings bei weitem nicht alle) bieten für diesen Zweck Sparkonten/Sparbücher mit Verfügungserklärungen von Todes wegen an, die erst mit dem Tod der Kontoinhaber gültig werden. Wie die jeweiligen Angebote im Detail ausgestaltet sind, in welcher Art der Geldbetrag am einfachsten angelegt und geschützt werden kann und wie Dritte im Todesfall am schnellsten über das Geld verfügen können, erfährt man am besten bei den einzelnen Anbietern. Empfänger des Geldes kann übrigens theoretisch auch ein Bestattungsunternehmen im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages sein.

Einfache Sparkonten bzw. Sparbücher sind üblicherweise nicht vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt, wenn dort einmal Unterstützung beantragt werden sollte. Kosten für ein Pflegeheim im Alter zum Beispiel müssen dann aus dem Ersparten abgedeckt werden, bevor das Sozialamt Leistungen gewährt. Für die Bestattung wäre das Geld so nicht mehr verfügbar. Darüber hinaus dauert es viele Jahre, falls der für die Bestattung notwendige Betrag durch laufende Teilbeträge angespart werden muss. Wenn der Todesfall innerhalb der nächsten Jahre eintritt, sind die Bestattungskosten noch nicht abgedeckt.

Damit diese Form der Bestattungsvorsorge nicht aufgelöst werden muss, wenn Sozialleistungen beantragt werden, muss klar sein, dass Inhaber des Sparbuchs/-kontos dieses nicht mehr eigenmächtig vor Eintritt des Todesfalls auflösen können.

Es ist möglich, jemanden testamentarisch mit der Auflage zum Erben zu bestimmen, dass diese Person das Erbe nur erhält, wenn sie die Bestattung des verstorbenen Erblassers in der von ihm gewünschten Form veranlasst hat. Die Kosten werden dann üblicherweise durch das Erbe abgedeckt. Wichtig ist hierbei, dass ein Testamentsvollstrecker die Einhaltung der Auflage überwacht.

Ein großer Nachteil an dieser Vorsorgevariante ist, dass die Zahlung des für die Bestattung vorgesehenen Erbteils frühestens einige Wochen nach der Bestattung und der Testamentseröffnung erfolgt, die Kosten jedoch schon früher anfallen. Falls dieser Inhalt des Testamentes der betreffenden Person nicht bereits bekannt ist, wird die Bestattung wahrscheinlich in Unkenntnis des letzten Willens durchgeführt.

Grundsätzlich gilt: Die Testamentseröffnung erfolgt in aller Regel erst deutlich nach der Bestattung. Daher ist das Testament bereits ganz allgemein ein ungeeigneter Ort für die Äußerung von Bestattungswünschen oder -vorgaben.

Bei Bargeld muss sichergestellt werden, dass die Person, die sich nach dem Tod um die Bestattung kümmern soll, dieses auch zuverlässig erhält. Barvermögen Verstorbener fällt aber ohne besondere Regelung in den Nachlass. Damit erhalten die Erben die Verfügungsgewalt. Ob der Geldbetrag für die Bestattung genutzt wird, ist damit den Erben überlassen.

Was also fehlt, ist die Zweckgebundenheit, die in einer Vorsorgeregelung zu treffen wäre. Somit wäre dieses Geld nicht als eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt, sollten einmal Sozialleistungen beantragt werden. Für die Bestattungsvorsorge erscheint Bargeld nur wenig zweckmäßig.

Ein staatlicherseits gewährtes Sterbegeld gehört seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuvor war es als Zuschuss zu den Bestattungskosten beim Tod eines Mitglieds bzw. beim Tod eines familienversicherten Angehörigen gezahlt worden. Dabei hatte über die Jahre eine schrittweise Absenkung
der Leistung stattgefunden.

Im SGB VII, dem Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung, findet sich jedoch auch heute noch eine Anspruchsgrundlagen für Leistungen anlässlich eines Todesfalls, sofern dieser durch einen Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit eingetreten ist. Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und Beihilfe. Die ersten beiden genannten Leistungsarten sind hier relevant, weil ein konkreter Bezug zu Bestattung vorgesehen ist.  Anspruchsberechtigte sind Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der verstorbenen versicherten Person. Außerdem werden unter Umständen die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet. Ausgezahlt erhält diese Geldleistung sowie das Sterbegeld diejenige Person, die die Bestattungs- und Überführungskosten tatsächlich trägt.

Ein Sterbegeld von staatlicher Seite besteht darüber hinaus weiterhin bei Beamten, Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Ruhestandsbeamten sowie Soldaten. Dies ergibt sich aus § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes. Anspruchsberechtigt sind der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten bzw. Soldaten, unter Umständen auch die Eltern des Soldaten.

Ausdrücklich Bestattungsgeld wird eine Geldleistung im Bundesversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges) genannt, die an den gezahlt wird, "der die Bestattung besorgt hat". Sie hat den ausdrücklich genannten Zweck, die Kosten der Bestattung der "Opfer des Krieges" zu decken. Weiterhin gewährt das Bundesversorgungsgesetz ein Sterbegeld an Mitglieder eines bestimmten Personenkreises, sofern häusliche Gemeinschaft mit dem Verstorbenen bestanden hatte, sowie ein weiteres Bestattungsgeld beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

Auch Tarifverträge im öffentlichen Dienst sehen mitunter Sterbegeldleistungen vor. Die öffentliche Hand unterstützt in einer Reihe von Fällen (die hier nicht vollständig dargestellt werden können) Hinterbliebene durch Geldleistungen (Bestattungsgeld oder Sterbegeld). Seit dem Jahr 2004 ist der berechtigte Personenkreis jedoch deutlich begrenzt worden.