FAQ Sozialbestattung

Hier kommt es auf das jeweilige Bundesland an. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel sind Lebensgefährten nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, sie sind weder Erben (außer sie wurden dazu bestimmt) noch Bestattungspflichtige nach dem Landesbestattungsgesetz. Somit können sie nicht verlangen, die Bestattungskosten ersetzt zu bekommen. In einigen anderen Bundesländern sind Lebensgefährten als bestattungspflichtig und damit bestattungskostentragungspflichtig einzuordnen. Dort würde - wenn keine vorrangig verpflichteten Angehörigen vorhanden sind - ein entsprechender Anspruch aus § 74 SGB XII gegenüber dem Sozialamt bestehen. Nach Auffassung von Aeternitas sollte aber das Einkommen der Partner nicht mit berücksichtigt werden.

Sollten diese als Erben eingesetzt sein, könnten sie entsprechend ihrer finanziellen Situation einen Anspruch haben. Ansonsten wären Nachbarn oder Freunde nicht bestattungskostentragungspflichtig, also nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, und hätten damit keinen Anspruch auf die Erstattung der Bestattungskosten.

Sollten diese als Erben eingesetzt bzw. gesetzliche Erben sein, könnten sie entsprechend ihrer finanziellen Situation einen Anspruch haben. Ansonsten wären Neffen und Nichten nicht bestattungskostentragungspflichtig, also nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, und hätte damit keinen Anspruch auf die Erstattung der Bestattungskosten. Ausnahme: Nur in Bayern sind Neffen und Nichten auch bestattungspflichtig und damit (bei fehlenden anderen Kostentragungspflichtigen) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Dort wäre die Kostenübernahme durch die Behörde in einem entsprechenden Fall möglich.

Grundsätzlich gilt, dass Erben die Bestattungskosten zu tragen haben. Wurde das Erbe von möglichen Erben jedoch ausgeschlagen, müssen im Ergebnis diejenigen, die bestattungspflichtig sind (sich also laut Gesetz um die Bestattung kümmern müssen) die Kosten übernehmen. Das sind dann zum Beispiel Ehepartner, Kinder oder andere nahe Verwandte. Und diese Personen können dann einen Anspruch beim Sozialamt geltend machen, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben.

Sind mehrere Geschwister gleichrangig dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, und erfüllen alle die Voraussetzungen, um Leistungen zu erhalten, bekommen grundsätzlich alle einzeln nur den entsprechenden Anteil an den Bestattungskosten erstattet. Beispiel: Drei Geschwister sind Erben. Die Erben sind als Gesamtschuldner verpflichtet, die Kosten zu tragen. Beauftragt nun eins der Geschwister die Bestattung, hätte es beim Sozialamt Anspruch auf ein Drittel der Gesamtkosten und könnte den Rest von seinen Geschwistern (und Miterben) nach § 1968 BGB verlangen. In der Praxis stellt es sich allerdings häufig so dar, dass die Geschwister die Kosten nicht tragen wollen oder können und damit den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, dass Geld bei den Geschwistern einzutreiben. Dann müsste das Sozialamt den Antragstellern die vollen Kosten erstatten.

Ausländer können zwar grundsätzlich Sozialleistungen in Deutschland beanspruchen, üblicherweise nicht aber die Bestattungskosten als sogenannte "Hilfe in anderen Lebenslagen". Nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII muss der Sozialhilfeträger bei einem entsprechenden Antrag von Ausländern nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob der Anspruch im Einzelfall gerechtfertigt ist.

Alleine aufgrund fehlenden Kontakts entfällt eine Bestattungspflicht nicht. Wer zum Beispiel seinen Vater 30 Jahre nicht gesehen hat, kann trotzdem für dessen Bestattungskosten herangezogen werden. Allerdings wird bei schweren Straftaten durch Verstorbene gegenüber den an sich Pflichtigen (zum Beispiel Misshandlungen) von einigen Gerichten anerkannt, dass keine Bestattungspflicht und damit auch keine Bestattungskostentragungspflicht besteht. Ausgehend von der grundsätzlichen Bestattungspflicht muss aber in solchen Fällen jedenfalls das Sozialamt die Bestattungskosten unabhängig von den finanziellen Verhältnissen aufgrund der persönlichen Unzumutbarkeit übernehmen.

Ja, sämtliches Nachlassvermögen ist von den Angehörigen einzusetzen. Nur wenn und soweit das Nachlassvermögen nicht für eine einfache Bestattung ausreicht, kommt die Kostenerstattung nach § 74 SGB XII in Betracht.

Nein, es ist grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob lediglich die erforderlichen Kosten für eine einfache Bestattung angefallen sind. Dann sind diese Kosten auch über eine Pauschale hinaus zu ersetzen. Grundsätzlich sind daher Einzelfallprüfungen durch das Amt erforderlich. Gegebenenfalls muss gegen die Ablehnung einzelner Kostenposten mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden.

Ortsüblich sind solche Bestattungsleistungen, die von den Angehörigen anderer Verstorbener mittleren bis unteren Einkommens überwiegend am Ort der Bestattung in Anspruch genommen werden.

Ja, die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung sind auch bei Fehl- und Totgeburten zu übernehmen.

Ja, die Bestattungsart ist frei wählbar. Hinterbliebene dürfen auf keinen Fall gegen ihren bzw. den Willen des Verstorbenen zum Beispiel zu einer Feuerbestattung oder gar einer anonymen Bestattung gezwungen werden. Das würde gegen die sogenannte postmortale Menschenwürde verstoßen.

Nein, Wahlgräber sind als die teurere Grabart von der Kostenübernahme des Sozialamtes nicht umfasst, sondern nur die angebotenen Reihengräber, die eben der Reihe nach vergeben werden und bei denen die Nutzungszeit nicht verlängerbar ist. Falls der entsprechende Friedhof jedoch weitere Grabangebote wie zum Beispiel Baumbestattungen, Gemeinschaftsgräber oder Urnenwände bereithält, die nicht teurer als ein Reihengrab sind, können diese auch vom Amt bezahlt werden.

Leider bislang nicht. Lediglich die Erstanlage des Grabes wird übernommen. Unseres Erachtens ist dies aber nicht nachvollziehbar, wenn die Grabpflege von den Friedhöfen in ihren Satzungen vorgeschrieben wird. Denn ohne Grabpflege kann dann an sich das Reihengrab ja gar nicht erworben werden.

Dies ist noch nicht endgültig entschieden, die Gerichte scheinen aber zu dieser Meinung hin zu tendieren. Andererseits wird für die Einstandsgemeinschaft natürlich auch der geschützte Betrag für jedes "Mitglied" erhöht. Ist ein Partner vorhanden, darf insgesamt also auch mehr verdient werden.

Hat man trotz mehrerer Anfragen keinen Bestatter gefunden, der ohne eine Kostenübernahmeerklärung/Zusicherung der Behörde oder ohne eine Vorauszahlung tätig wird, kann die (vorläufige) Kostenübernahmeerklärung durch das Sozialamt im Eilrechtsweg erstritten werden. Dann sollte sich auch ein Bestatter finden lassen.

Mit der Kostentragunspflicht ist im Zusammenhang mit der Bestattung die Bestattungskostentragungspflicht gemeint, d.h. die letztendliche Verpflichtung, die Bestattungskosten zu tragen, ohne dass man dieser ausweichen kann. Diese ergibt sich im Regelfall aus § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die Erben. In ärmeren Lebensverhältnissen und bei Ausschlagung des Erbes ergibt sie sich meist aus der Bestattungspflicht, die in den Landesgesetzen geregelt ist. Unter der Bestattungspflicht wird die Pflicht verstanden, nach dem Tod eines Menschen für dessen ordnungsgemäße, d.h. den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen entsprechende, Bestattung zu sorgen. In allen Bundesländern Deutschlands besteht die Bestattungspflicht. Weitere Einzelheiten dazu und für wen diese Bestattungspflicht besteht, ist in den Bestattungsgesetzen und -verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Weitere Informationen finden Sie auch in den zahlreichen Broschüren, Ratgebern, Rechtsübersichten und -gutachten im Download-Bereich oder bei den Aeternitas-Publikationen.

Zu allen Fragen rund um die Sozialbestattung empfehlen wir insbesondere unseren "Ratgeber Sozialbestattung. Wenn das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen soll".