Auskunftsansprüche

Immer wieder wünschen Hinterbliebene, die eine Bestattung organisieren, andere Angehörige davon auszuschließen. Grundsätzlich jedoch haben Ehepartner, Kinder und unter Umständen weitere nahestehende Verwandte Verstorbener ein Recht darauf, an der Bestattung teilzunehmen. Der daraus resultierende Auskunftsanspruch gilt in der Regel nur dann nicht, wenn eine Teilnahme bestimmter Personen den Interessen oder Wünschen Verstorbener entgegensteht.
Allerdings kann das beauftragte Bestattungsunternehmen von den Auftraggebern angewiesen werden, eine Bestattung nicht öffentlich anzukündigen bzw. auch auf Nachfrage über den Tag und die Uhrzeit der Bestattung an Dritte keine Auskünfte zu erteilen. Inwieweit die Friedhofsverwaltung ebenso zu Stillschweigen verpflichtet werden kann, hängt im Einzelfall von den jeweiligen Umständen ab, zum Beispiel vom Wunsch der Verstorbenen.
Problematisch gestaltet es sich in der Praxis häufig, einen berechtigten Anspruch auf Auskunft zeitnah durchzusetzen. Eine hierzu von einem Gericht erlassene einstweilige Verfügung kommt mitunter zu spät. Hier ist Eile geboten.
Ausführlich widmet Aeternitas sich dem Thema in seinem Rechtsgutachten "Auskunftsanspruch bei Bestattungen".
Ein Interview zum Thema mit hilfreichen Informationen gab der Aeternitas-Pressereferent Alexander Helbach im Mai 2025 bei In Memoriam TV. Dieses können Sie sich hier ansehen:
Weitere Informationen finden Sie auch in den zahlreichen Broschüren, Ratgebern, Rechtsübersichten und -gutachten im Download-Bereich oder bei den Aeternitas-Publikationen.