Weitere Verfügungen

Neben einer Verfügung zu den Bestattungswünschen (die ja erst dem Tod zum Tragen kommt) können in weiteren Verfügungen Regelungen für den Fall getroffen werden, dass der eigene Wille zu Lebzeiten nicht mehr selbst geäußert werden kann.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den (späteren) Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu bilden oder zu äußern - zum Beispiel aufgrund einer andauernden Bewusstlosigkeit oder im Wachkoma. Es geht darum, in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen. Behandelnde Ärzte sind an die Vorgaben einer wirksamen Patientenverfügung gebunden.

In einer Patientenverfügung kann keine aktive Sterbehilfe angeordnet werden. In der Praxis werden am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung als abzulehnend bezeichnet. Eine schriftliche Patientenverfügung ist auch dann für die behandelnden Ärzte bindend, wenn darin festgelegt wird, dass bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden sollen. Im Ergebnis wird damit ein Grad der Patientenautonomie erreicht, der eine Entscheidung zum Ende des eigenen Lebens ermöglicht.

Alle weiteren Informationen und Muster erhalten Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums oder im Notfallordner von Schuchardt Seminare.

Betreuungsverfügung

In der Situation, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, die Aufgaben des täglichen Lebens zu meistern, setzt die Betreuungsverfügung an. In dieser können Sie erklären, was für den Fall der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung (früher: Vormundschaft) zu regeln ist, vor allem, wer als Ihr Betreuer fungieren soll.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die rechtliche Betreuung vor, wenn Erwachsene aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. Auf Antrag oder auch eingeleitet von Verwandten, Ärzten oder einem Krankenhaus bestellt das Vormundschaftsgericht dann einen Betreuer. Möchten Sie die Auswahl des Betreuers und dessen Vorgaben nicht dem Gericht überlassen, so können Sie diese und weitere Fragen bereits frühzeitig regeln. Sie bestimmen damit den Umfang der Tätigkeit des Betreuers (Pflegeleistungen, Gesundheitssorge) und benennen auch einen Ersatzbetreuer.

Alle weiteren Informationen und Muster finden Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums oder im Notfallordner von Schuchardt Seminare.

Vorsorgevollmacht

Die Regelungen, die Sie in einer Bestattungsverfügung und in einer Betreuungsverfügung allgemein oder im Detail treffen, lassen sich ohne weiteres in einer umfassenden Vorsorgevollmacht zusammenfassen. Dabei wird ein Bevollmächtigter eingesetzt, der Sie vertreten soll, falls Sie gesundheitlich dazu dauerhaft nicht mehr in der Lage sein sollten.

Sie bestimmen in der Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten und beauftragen ihn mit den näher umschriebenen Aufgaben: zum Beispiel die Pflege zu sichern oder Sie gegenüber Behörden und Banken zu vertreten. Der Bevollmächtigte, am sinnvollsten ein naher Angehöriger oder eine andere Vertrauensperson, sollte natürlich unterrichtet werden. Es bietet sich an, sich gemeinsam beraten zu lassen.

Mit der akzeptierten Vollmacht geht die bevollmächtigte Person Verpflichtungen ein, zum Beispiel eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vollmachtgeber. Bei über den Tod hinaus geltenden Vollmachten bestehen diese Pflichten dann auch gegenüber Erben der bevollmächtigenden Person.

Die Vorsorgevollmacht sollte schließlich von Ihnen und der bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Wichtig ist, genau die Situation zu beschreiben, in der die Vollmacht Wirkung haben soll. Als Anhaltspunkt können die Voraussetzungen dienen, die eine rechtliche Betreuung erforderlich machen. Eine rechtliche Beratung dürfte in den meisten Fällen unerlässlich sein. Hier helfen die Sozialämter oder auch Rechtsanwälte weiter.

Alle weiteren Informationen und Muster finden Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums oder im Notfallordner von Schuchardt Seminare.

Sorgerechtsverfügung

In der Sorgerechtsverfügung können Eltern festlegen, wer nach ihrem möglichen Tod das Sorgerecht an minderjährigen Kindern übernehmen soll, falls dieses nicht ohnehin an einen noch lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Partner fällt.

Weitere Informationen dazu finden Sie zum Beispiel auf der Webseite des Bundeslandes Sachsen.

Organspendeausweis

Im Organspendeausweis können Sie Ihre eigene Einstellung zur Organ- und Gewebespende dokumentieren. Fehlt ein Organspendeausweis, müssen die Angehörigen entscheiden, ob eine Organ- und Gewebeentnahme erfolgen soll oder nicht.

Mehr zum Thema erfahren Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und auf der Webseite organspende-info.de.