Ärztliche Leichenschau

Nachdem ein Mensch verstorben ist, muss ein Arzt im Rahmen der gesetzlich vorgeschrieben Leichenschau den Tod Verstorbener feststellen und Todesart und Todesursache untersuchen. Daran anschließend wird eine Todesbescheinigung ausgestellt, in die die Ergebnisse der Untersuchung eingetragen werden.

Die Leichenschau (verbunden mit dem Ausstellen der Todesbescheinigung) ist kostenpflichtig und keine Leistung der Krankenkasse. Sie muss von den Angehörigen bezahlt werden – nach Erhalt der Rechnung (dies wird häufig über die Bestatter abgewickelt). Die Ärzte erstellen eine Privatrechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Pauschalforderungen sind nicht zulässig. Diese Vorgehensweise klingt eindeutig, die Vorgaben scheinen klar. Doch in der Praxis sind die Rechnungen nicht selten zu hoch. Das führt schnell zu Missverständnissen und Verärgerung unter den Beteiligten. In Konfliktfällen wegen der Höhe der Kosten dürfen Ärzte den Leichenschauschein nicht zurückbehalten, bis die Bezahlung erfolgt ist.

Gebühren bis Ende 2019

Bis zum 31.12.2019 konnte eine Leichenschau nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu 76,56 Euro kosten. Dieser Höchstbetrag galt jedoch nur in Fällen mit besonderer Schwierigkeit, so dass sich in der Regel bei korrekter Abrechnung Beträge zwischen 20 und 60 Euro ergaben. Entsprechende Summen schienen für den notwendigen zeitlichen Aufwand einer hochqualifizierten Berufsgruppe nicht mehr angemessen. Dies hat die Bundesregierung zur Änderung der Gebührenordnung veranlasst. Die neue Fassung gilt seit dem 01.01.2020 und sieht weitaus höhere Gebühren vor als bisher.

Gebühren seit 2020

Bei der Reform wurde berücksichtigt, dass im organisierten Bereitschafts- und Rettungsdienst aufgrund des Vorrangs der Versorgung von Patientinnen und Patienten aus zeitlichen Gründen häufig nur eine vorläufige Leichenschau erfolgen kann und muss. Für diese konnte bislang keine Gebühr verlangt werden. Nach der Neuregelung wird deshalb nach vorläufiger (Ziffer 100 GOÄ) und eingehender Leichenschau (Ziffer 101 GOÄ) differenziert. Ohne eine eingehende Leichenschau ist weiterhin keine Bestattung möglich, sodass die Zahlungspflichtigen im Falle einer erfolgten vorläufigen Leichenschau doppelt belastet werden.

Für die bei jedem Todesfall notwendige eingehende Leichenschau hat die GOÄ einen Kostenrahmen zwischen in der Regel 103 Euro und 265 Euro eröffnet. Die konkret zu berechnende Gebühr ist dabei abhängig von der Dauer und dem Umfang der Leistung, der Uhrzeit und dem Wochentag sowie der Entfernung der Arztpraxis (alternativ des Wohnorts des Arztes) zum Ort der Leichenschau. Bei Entfernungen von über 25 Kilometern wird der übliche Rahmen überschritten und es werden Beträge über 300 Euro erreicht.

Für die vorläufige Leichenschau sind die Gesamtgebühren ebenso abhängig von der Dauer und dem Umfang der Leistung, der Uhrzeit und dem Wochentag sowie der Entfernung zum Ort der Durchführung. Die Gesamtkosten fallen jedoch regelmäßig geringer aus, insbesondere weil die Gebühr für die vorläufige Leichenschau selbst (Ziffer 100) geringer ist.

In der ausführlichen PDF-Datei "Leichenschau Gebühren 2020" erläutert Aeternitas im Detail, wie die korrekte Abrechnung zu erfolgen hat. Bei Fragen dazu oder bei Problemen mit den Ihnen vorliegenden Rechnungen können sich Betroffene gerne an Aeternitas wenden.

Zweite Leichenschau

Vor einer Feuerbestattung muss verpflichtend eine zweite Leichenschau vorgenommen werden (in Bayern erst ab dem Frühjahr 2025), insbesondere um mögliche Tötungsdelikte auszuschließen, die nach einer Einäscherung nicht mehr nachgewiesen werden könnten. Die Kosten für die zweite Leichenschau betragen in der Regel zwischen 25 und 100 Euro. Deutlich teurer ist es in Bremen, wo seit einigen Jahren eine besonders gründliche und umfassende qualifizierte zweite Leichenschau vor der Einäscherung vorgeschrieben ist, die den Angehörigen mit 222,53 Euro in Rechung gestellt wird.