Ärztliche Leichenschau

Nachdem ein Mensch verstorben ist, müssen im Rahmen der gesetzlich vorgeschrieben Leichenschau der Tod festgestellt und Todesart und Todesursache untersucht werden. Daran anschließend wird eine Todesbescheinigung ausgestellt, in die die Ergebnisse der Untersuchung eingetragen werden. Eine Todesbescheinigung ist Voraussetzung, um die weiteren Schritte der Bestattung auf den Weg zu bringen und vom Standesamt die Sterbeurkunde ausstellen zu lassen.
Die Leichenschau (verbunden mit dem Ausstellen der Todesbescheinigung) ist kostenpflichtig und keine Leistung der Krankenkasse. Sie muss von den Angehörigen bezahlt werden – nach Erhalt der Rechnung (dies wird häufig über das Bestattungsunternehmen abgewickelt). Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, erstellen eine Privatrechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Pauschalforderungen sind nicht zulässig. Diese Vorgehensweise klingt eindeutig, die Vorgaben scheinen klar. Doch in der Praxis sind die Rechnungen nicht selten zu hoch. Das führt schnell zu Missverständnissen und Verärgerung unter den Beteiligten. In Konfliktfällen wegen der Höhe der Kosten dürfen Ärzte den Leichenschauschein nicht zurückbehalten, bis die Bezahlung erfolgt ist.
Für die bei jedem Todesfall notwendige eingehende Leichenschau (Ziffer 101 GOÄ) hat die GOÄ einen Kostenrahmen zwischen in der Regel 103 Euro und 265 Euro eröffnet. Die konkret zu berechnende Gebühr ist dabei abhängig von der Dauer und dem Umfang der Leistung, der Uhrzeit und dem Wochentag sowie der Entfernung der Arztpraxis (alternativ des Wohnorts des Arztes) zum Ort der Leichenschau. Bei Entfernungen von über 25 Kilometern wird der übliche Rahmen überschritten und es werden Beträge über 300 Euro erreicht.
Im organisierten Bereitschafts- und Rettungsdienst kann aufgrund des Vorrangs der Versorgung von Patientinnen und Patienten aus zeitlichen Gründen häufig nur eine vorläufige Leichenschau erfolgen (Ziffer 100 GOÄ). Für die vorläufige Leichenschau sind die Gesamtgebühren ebenso abhängig von der Dauer und dem Umfang der Leistung, der Uhrzeit und dem Wochentag sowie der Entfernung zum Ort der Durchführung. Die Gesamtkosten fallen jedoch regelmäßig geringer aus. Ohne eine anschließende eingehende Leichenschau ist weiterhin keine Bestattung möglich, sodass die Zahlungspflichtigen im Falle einer erfolgten vorläufigen Leichenschau doppelt belastet werden.
In einer ausführlichen PDF-Datei zu den Kosten einer Leichenenschau erläutert Aeternitas im Detail, wie die korrekte Abrechnung zu erfolgen hat. Beispielfälle zeigen mögliche Szenarien. Bei Fragen dazu oder bei Problemen mit den Ihnen vorliegenden Rechnungen können sich Betroffene gerne an Aeternitas wenden.
Zweite Leichenschau
Vor einer Feuerbestattung muss verpflichtend eine zweite Leichenschau vorgenommen werden, insbesondere um mögliche Tötungsdelikte auszuschließen, die nach einer Einäscherung nicht mehr nachgewiesen werden könnten. Die Kosten für die zweite Leichenschau betragen in der Regel zwischen 25 und 100 Euro. Deutlich teurer ist es in Bremen, wo seit einigen Jahren eine besonders gründliche und umfassende qualifizierte zweite Leichenschau vor der Einäscherung vorgeschrieben ist, die den Angehörigen mit 222,53 Euro in Rechnung gestellt wird.
Weitere Informationen finden Sie auch in den zahlreichen Broschüren, Ratgebern, Rechtsübersichten und -gutachten im Download-Bereich oder bei den Aeternitas-Publikationen.