Friedhofsgebühren

Friedhofsgebühren werden in der Regel als Einmalzahlung zu Beginn der Nutzungszeitraumes des Grabes erhoben. Zwischen den Friedhofsgebühren der einzelnen Städte und Gemeinden in Deutschland bestehen gewaltige Unterschiede. Zu beachten ist darüber hinaus die große Bandbreite bei den Gebühren für verschiedene Grabarten – selbst auf dem gleichen Friedhof.

Zum Beispiel sind Wahlgräber meist teurer als Reihengräber (Vorteil der Wahlgräber: Die Stelle ist frei wählbar, es können meist mehrere Beisetzungen in einem Grab stattfinden und die Nutzungszeit kann verlängert werden). Urnengräber sind meist günstiger als Sarggräber, unter anderem, weil sie weniger Platz benötigen und der Arbeitsaufwand bei der Beisetzung weitaus geringer ist. Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise auch aus der Frage, ob die Pflege der Grabstätte (wie zum Beispiel bei den meisten Formen von Gemeinschaftsgräbern) bereits in den Kosten enthalten ist.

Deshalb sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Friedhofsverwaltung, einem örtlichen Bestattungsunternehmen oder in der Gebührendatenbank von Aeternitas nach den jeweiligen Gebühren erkundigen.

Übliche Höhe der Gebühren

Die folgende Grafik zeigt Ihnen die Preisspannen bei den wichtigsten Grabarten, die heutzutage auf Friedhöfen angeboten werden: Erdreihengrab, Erdwahlgrab, anonymes Erdgrab, Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab, Urnengemeinschaftsgrab, anonymes Urnengrab, Baumbestattungsgrab und Urnennische.

In den dargestellten Bereichen liegen jeweils 80 Prozent der Gebühren aus der Aeternitas-Gebührendatenbank (ca. 1.000 Städte). Extremwerte werden also nach Möglichkeit nicht berücksichtigt. In den angegebenen Werten enthalten sind sowohl die Grabnutzungsgebühr als auch die Gebühren für die eigentliche Beisetzung und (außer bei anonymer Beisetzung) für die Nutzung der Trauerhalle und - falls erforderlich - für die Genehmigung eines Grabmals.

Die wichtigsten Gebühren

Zu entrichten ist stets die Grabgebühr bzw. Grabnutzungsgebühr. Diese Einmalzahlung deckt die Gebühr für die Grabnutzung innerhalb der jeweiligen Nutzungsfrist ab. Umgangssprachlich könnte man von einer Art "Miete" oder "Pacht" für das Grab sprechen. Weitere Kosten fallen für die eigentliche Bestattung/Beisetzung an (Bestattungsgebühr), worin vor allem das Öffnen und Schließen des Grabes enthalten ist. Dazu kommen weitere Gebühren zum Beispiel für die Grabmalgenehmigung, Sargträger oder die Nutzung der Trauerhalle.

Im Folgenden sehen Sie, welche verschiedenen Einzelgebühren auf dem Friedhof üblicherweise erhoben werden. Die Gebühren unterteilen sich in folgende Bereiche:

Grabnutzung

  • Nutzungsrecht: Bereitstellung des Grabes für die Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer
  • Rahmenpflege des Gräberfeldes (meist in der Nutzungsgebühr enthalten)
  • Friedhofsunterhaltung (meist in der Nutzungsgebühr enthalten)

Bestattung

  • Annahme und Aufbewahrung des Sarges (Kühlzelle) bzw. der Urne
  • Öffnen und Schließen des Grabes, Abräumen der Kränze und Gebinde
  • Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten/Naturgrün
  • Sarg-/Urnentransport zum Grab

Trauerhalle

  • Raumnutzung
  • Aufbahrung des Sarges
  • Grunddekoration: Grünpflanzen und Kerzen
  • Orgel oder Tonanlage

Feuerbestattung

  • Einäscherung
  • Bereitstellen der Urnenkapsel
  • Urnenversand

Grabmal und Einfassung

  • Prüfung der Entwürfe, Genehmigung für die Aufstellung
  • Abräumen des Grabmals und der Einfassungen

Höhere Gebühren für Auswärtige

Als sogenannte "Auswärtige" gelten Verstorbene, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, in der ein Friedhof liegt. Manche Friedhofsgebührensatzungen haben für diese Auswärtigen Gebührenzuschläge vorgesehen, zum Beispiel einen Aufschlag um 50 Prozent oder ähnliches. Diese Praxis wird angesichts dessen, dass die meisten Friedhöfe zu groß sind und ohnehin zu viel Platz haben, immer seltener. Rechtlich sind sie darüber hinaus umstritten.

Einheitsgebühren

Üblicherweise muss man auch bei Friedhofsgebühren nur das bezahlen, was man in Anspruch nimmt. Unter Umständen kann es jedoch rechtmäßig sein, dass im Rahmen einer Einheitsgebühr die Nutzung der Trauerhalle berechnet wird, obwohl diese bei der Beisetzung nicht benötigt wird. Das gilt aber nur, wenn die Nutzung der Trauerhalle im betreffenden Ort nahezu ausschließlich üblich ist.

Mögliche Ursachen der Gebührenunterschiede

Die Planung und Gestaltung eines Friedhofes verursacht unterschiedliche Aufwendungen. Die Unterhaltung und Pflege von Wald- und Parkfriedhöfen mit weit auseinander liegenden Gräbern ist zum Beispiel deutlich teurer als eine mit Gräbern dicht belegte Begräbnisstätte.

Die topographischen Verhältnisse weichen deutlich voneinander ab: Friedhöfe in Hanglage sind nicht zu vergleichen mit Friedhöfen auf dem flachen Land. Die örtlichen Bodenverhältnisse machen darüber hinaus stark voneinander abweichende Ruhefristen erforderlich.

Eine Rolle spielt auch die Anzahl der Friedhöfe innerhalb einer Stadt. Es ist weitaus kostensparender, wenige, größere Friedhöfe zu pflegen und instand zu halten als zahlreiche kleinere. Häufig hat jedoch jeder Stadt-/Ortsteil seinen eigenen Friedhof, gerade wenn es sich dabei früher um eigenständige Dörfer/Gemeinden gehandelt hat.

Da kaum eine Stadt alle Aufwendungen für den Friedhof über die Gebühren decken kann und muss (100 Prozent Kostendeckungsgrad), kalkulieren die meisten Friedhofsträger mit einem Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt und mindern so die Gebühren. Dieser Zuschuss bzw. der angestrebte Kostendeckungsgrad kann jedoch unterschiedlich hoch sein.

Bestattungen an Samstagen

Ob Bestattungen an einem Samstag stattfinden können, hängt von der jeweiligen Friedhofssatzung ab. Oft ist dies nicht vorgesehen, da die Friedhofsmitarbeiter üblicherweise nur von montags bis freitags im Dienst sind. Wenn doch samstags Bestattungen möglich sind, dann fallen in der Regel Gebührenzuschläge an, zum Beispiel 50 Prozent Aufschlag für die Beisetzung an sich, also das Ausheben und Schließen des Grabes.

Gebühren für Grabreservierungen

Viele Friedhofsverwaltungen bieten gar nicht an, ein Grab schon zu reservieren, wenn noch kein Todesfall vorliegt und keine Bestattung geplant ist. Wenn dies jedoch vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass für die Zeit der Reservierung - die häufig erst einmal auf fünf oder zehn Jahre befristet ist - Gebühren gezahlt werden müssen.