Wer hat Anspruch?

Die Übernahme der Bestattungskosten kann nur verlangen, wer grundsätzlich verpflichtet wäre,die Kosten der Bestattung zu tragen. Als "hierzu Verpflichtete" gelten diejenigen, die der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen können, weil diese sie nach dem geltenden Recht trifft.

Kostentragungspflichtige sind in erster Linie die Erben, die nach Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Kostentragung verpflichtet sind.

Müssen Erben nicht für die Bestattungskosten aufkommen (zum Beispiel weil sie das Erbe ausgeschlagen oder ihre Haftung auf den Nachlass begrenzt haben), folgt die Kostentragungspflicht für Ehegatten und in gerader Linie Verwandte (bei bis zuletzt vorhandener Unterhaltspflicht) aus den Vorschriften über die Unterhaltspflicht im BGB (§ 1360a Absatz 3, § 1361 Absatz 4 Satz 4 und § 1615 Absatz 2), die auch die Pflicht begründet, die Bestattungskosten zu tragen.

Sind auch dann keine Kostentragungspflichtigen zu bestimmen, sind im Ergebnis die nach den Bestattungsgesetzen zur Bestattung Verpflichteten kostentragungspflichtig (in der Reihenfolge, die die Bestattungsgesetze oder die entsprechenden Verordnungen der Länder vorgeben).

Wenn nachrangig Verpflichtete für die Bestattungskosten eintreten, müssen diese sich an die vorrangig Verpflichteten wenden. Ist eine Übernahme der Kosten von den Erben oder anderen vorrangig Verpflichteten nicht zu erreichen, ist es auch bei eigener Bedürftigkeit mitunter schwierig und manchmal unmöglich, diese Kosten vom Sozialamt ersetzt zu bekommen. Denn solange vorrangig Verpflichtete tatsächlich existieren, sind diese rechtlich letztendlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Und nur die letztendlich Verpflichteten haben aber einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ihnen die Kostentragung nicht zumutbar ist.

Zumutbar ist die Kostentragung, wenn sie aus dem Nachlass (Erbe) bestritten werden kann, auch wenn die Kosten den gesamten Nachlass aufzehren. Sterbegeldansprüche der Verstorbenen sind in jedem Fall einzusetzen. Nicht zumutbar ist die Übernahme der Kosten aber zum Beispiel dann, wenn weder Nachlass noch Sterbegeld ausreichen und die zur Kostentragung Verpflichteten selbst Sozialhilfeempfänger sind.

Doch kommt es hierauf nicht zwingend an. Es ist eine Betrachtung des Einzelfalles erforderlich, die sich insbesondere an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verpflichteten und an den persönlichen Verbindungen zu den Verstorbenen orientieren muss. Wenn genügend Einkommen oder Vermögen bei Verpflichteten vorhanden ist, müssen persönliche Umstände die Unzumutbarkeit begründen. Anerkannte persönliche Gründe sind schwere Verfehlungen Verstorbener gegenüber den Verpflichteten (etwa nachgewiesene körperliche Misshandlungen zu Lebzeiten). Der einfache Mangel an Kontakt oder persönlicher Bindung zu Verstorbenen oder Streitigkeiten in der Familie bewirken nach ganz überwiegender Auffassung keine Unzumutbarkeit in diesem Sinne.

Da die Einzelfallprüfung oft längere Zeit erfordert, kann der Sozialhilfeträger für die Bestattungskosten in Vorleistung treten. Dazu muss allerdings eine Notlage der Betroffenen vorliegen, die ein Abwarten nicht zulässt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn kein Bestattungsunternehmen gefunden wird, das bereit ist, ohne Vorleistung die Bestattung vorzunehmen. Stellt sich bei der Prüfung später heraus, dass den Verpflichteten die Kostentragung doch zuzumuten war, haben diese dem Sozialhilfeträger die Aufwendungen wieder zu erstatten (§ 19 Abs. 5 SGB XII).