Die Rolle der Friedhofssatzung

Die Gesetzgebungskompetenz für das Friedhofs- und Bestattungswesen liegt, weil es im Grundgesetz nicht als Bundeskompetenz genannt ist, bei den Ländern (Art. 70 GG). In dem durch die landesgesetzlichen Regelungen vorgegebenem Rahmen bewegen sich die Regelungen der jeweiligen Friedhofssatzungen.

Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine "Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG. Die Gemeinden haben das Recht, diese Angelegenheiten "in eigener Verantwortung zu regeln". Dazu zählt nicht nur die Durchführung im Einzelnen, sondern auch die Schaffung verbindlicher Regeln für diesen Bereich. Das Instrument hierfür ist die kommunale (öffentlich-rechtliche) Satzung. Die entsprechenden Regelung werden regelmäßig Friedhofssatzungen oder Friedhofsordnungen genannt.

Inhalt und Thematik der Friedhofssatzungen

In manchen Bestattungs-/Friedhofsgesetzen wird die Friedhofssatzung lediglich (im Sinn eines Hinweises) erwähnt. In den meisten wird aber auch ein thematischer Rahmen für die Satzung beschrieben. Dies ist in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedlich differenziert ausgestaltet: Meist wird wörtlich oder sinngemäß die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe genannt.

In einigen Landesgesetzen kommt zum Beispiel hinzu:

  • Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof (§ 33 Thüringer Bestattungsgesetz)
  • Gestaltung von Grabstätten (§ 7 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen)
  • Unterhaltung der Grabstätten (§ 25 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt)
  • Ruhezeiten der Gräber (§ 25 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt)
  • Erhebung von Gebühren (§ 25 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt)
  • Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten (§ 8 Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen des Saarlands)
  • Infektionshygienische, technische und bauliche Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern (§ 8 Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen des Saarlands)
  • Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung (§ 8 Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen des Saarlands)
  • Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik (§ 8 Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen des Saarlands)
  • Verfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinsichtlich eventuell noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste (§ 8 Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen des Saarlands)

Die Friedhofssatzungen haben je nach dem Maß der Ausschöpfung dieser thematischen Möglichkeiten einen erheblichen Umfang.

Es entspricht gutem föderalistischem Brauch, dass die einzelnen Bundesländer auch besondere Fragen ansprechen können, die von anderen Ländern nicht für regelungsbedürftig gehalten werden. Dabei kann sich allerdings unter Kompetenzgesichtspunkten die Frage stellen, ob der angesprochene Gegenstand in einer Friedhofssatzung rechtswirksam geregelt werden kann.