Wie hoch ist der Anspruch?

Ist den Verpflichteten die Kostentragung nach den an anderer Stelle beschriebenen Grundsätzen nicht zuzumuten, muss der Sozialhilfeträger die für die Bestattung erforderlichen Kosten übernehmen. "Erforderliche Kosten" sind diejenigen Aufwendungen, die für eine einfache, aber würdige, ortsübliche Bestattung notwendig sind, damit diese nicht als auffällig "arm" erscheint. Im Folgenden wird beschrieben, welche Kosten übernommen werden können.

Friedhofsgebühren sowie Einäscherungskosten

Auf jeden Fall sind die am Sterbeort für eine Bestattung entstehenden öffentlichen Gebühren zu übernehmen, soweit sie "zwangsläufig" sind, d.h. bei jeder Bestattung anfallen. Dies sind die Gebühren für den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle sowie die Gebühren für das Öffnen und Schließen des Grabes. Bei den meisten Aufwendungen wird allenfalls über die Höhe der Kosten gestritten. Dabei kommt es darauf an, ob sie ortsüblich und angemessen sind; maßgeblich ist hierfür insbesondere die jeweilige Friedhofssatzung.

Was in der Friedhofssatzung oder nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften der Länder zwingend für die Bestattung vorgeschrieben ist, muss vom Sozialamt übernommen werden. Die je nach Art der Bestattung anfallenden sonstigen Friedhofsgebühren, etwa für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle sind ebenfalls regelmäßig zu übernehmen.

Der Träger der Sozialhilfe muss sowohl für die Kosten einer Erdbestattung aufkommen als auch für eine Feuerbestattung (Einäscherung) inklusive einer einfachen Schmuckurne. Auch die Kosten einer (gesetzlich vorgeschriebenen) zusätzlichen zweiten Leichenschau vor einer Feuerbestattung müssen erstattet werden.

In der Regel werden die Kosten einer Beisetzung in einer Reihengrabstätte (sowohl Grabstätten für Sarg- als auch für Urnenbeisetzungen) übernommen. Eine Beisetzung in einer anonymen, das heißt nicht namentlich gekennzeichneten Grabstätte ist möglich, wenn sie dem Willen der Verstorbenen entspricht. Ein Zwang zur Wahl einer anonymen Grabstätte, die in der Regel kostengünstiger ist, besteht aber nicht.

Eine Wahlgrabstätte, die für Verstorbene und gegebenenfalls für deren Ehegatten bestimmt ist, wird regelmäßig nicht akzeptiert werden. Sofern die Kosten für die Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Grabstätte die Kosten für eine neue Reihengrabstätte nicht übersteigen, ist eine Übernahme der Kosten aus wirtschaftlichen Überlegungen möglich.

Aeternitas plädiert dafür, dass - entgegen der derzeitigen Rechtsauslegung durch Gerichte und Behörden - die Kosten für den Neuerwerb eines Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte mit zwei Liegeplätzen auf besonderen Wunsch eines überlebenden Ehegatten übernommen werden, wenn nach langjähriger Ehe ein Partner stirbt und die Lebenserwartung des Überlebenden wegen des Alters begrenzt erscheint. Auch sollten (geringe) Mehrkosten im Vergleich zu einer Reihengrabstätte im Rahmen der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte übernommen werden.

Leistungen des Bestattungsunternehmens

Zu den Kosten auf der Bestatterrechnung, die zu erstatten sind, gehören neben den Aufwendungen für Waschen, hygienische Versorgung, Ankleiden sowie Einsargen der Verstorbenen die Kosten der Sarg-/Urnenträger (zum Teil auch vom Friedhof gegen Gebühr zur Verfügung gestellt) und der Durchführung einer Trauerfeier sowie die Kosten eines Sarges. Ferner sind die anfallenden Kosten für die Leichenschau durch Ärzte zu übernehmen.

Für die Art der Bestattung (zum Beispiel Erd- oder Feuerbestattung) ist der Wille der Verstorbenen bzw. der Totenfürsorgeberechtigen maßgeblich. Die aufgrund eines religiösen Bekenntnisses für eine Bestattung zusätzlich notwendigen Aufwendungen sind ebenfalls erstattungsfähig. Darüber hinaus dürfen Wünsche der Verpflichteten bezüglich einer besseren Ausführung der Bestattung nicht berücksichtigt werden. Werden beim Bestattungsunternehmen mehr Leistungen beauftragt, müssen die Auftraggeber die Mehrkosten aus eigener Tasche bezahlen.

Üblicherweise werden nur die Kosten eines einfachen Sargs anerkannt. Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss "bescheiden" sein. Eine "Billigbestattung", also die Einäscherung und eine anonyme Beisetzung ohne Trauerfeier, wenn die Verstorbenen dies nicht ausdrücklich gewünscht haben, unterschreitet aber den pflichtgemäßen Rahmen der Sozialbestattung und muss von den Angehörigen nicht hingenommen werden.

Kosten für die Überführung zu einem Bestattungsort außerhalb der betreffenden Kommune im Bundesgebiet können nur dann übernommen werden, wenn die Überführung aus besonderen Gründen, zum Beispiel familiärer Bindung, geboten erscheint.

Grabmal und Beschriftung

Die Kosten für ein Holzkreuz zur namentlichen Kennzeichnung der Grabstätte müssen in jedem Fall übernommen werden. Für Beisetzungen in Reihengrabstätten können die Kosten für ein einfaches Grabmal, insbesondere einen Grabkissenstein (eher flacher, auf dem Boden liegender Stein) übernommen werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedenfalls dann, wenn in der örtlichen Friedhofssatzung ein entsprechendes Grabmal auf den Reihengrabstätten vorgeschrieben ist.

Bei einer Wahlgrabstätte mit vorhandenem Grabmal können die Kosten für einen zusätzlichen Grabkissenstein übernommen werden, wenn die Grabmalvorschriften einen solchen zulassen. Die Kosten für die ergänzende Beschriftung auf einem bereits vorhandenen Grabmal können übernommen werden, wenn diese nicht teurer als ein Grabkissenstein bzw. ein ortsüblicher Grabstein ist.

Seebestattung

Grundsätzlich können auch die Kosten einer Seebestattung übernommen werden, sofern der Kostenumfang nicht unverhältnismäßig hoch ist, das heißt die Kosten einer sonstigen einfachen und ortsüblichen Bestattung nicht überschreitet. Dies sollte aber im Vorfeld geklärt werden.