Der Begriff der "Totenruhe"
Der Begriff der Totenruhe spielt - neben dem alltagssprachlichen Gebrauch - insbesondere im Strafrecht und im Bestattungsrecht eine Rolle.
Strafrechtlicher Begriff der Totenruhe
Der Paragraph 168 des Strafgesetzbuches (StGB) - Überschrift "Störung der Totenruhe" - enthält keine umfassende Definition des Begriffs Totenruhe, sondern greift, dem Zweck des Strafgesetzbuchs entsprechend, aus den denkbaren Verhaltensweisen die beiden heraus, die nach Auffassung des Gesetzgebers strafbar sein sollen.
Darin heißt es:
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Bestattungsrechtlicher Begriff der Totenruhe
Bestattungsrechtlich wird der Begriff der Totenruhe aus Artikel 1 des Grundgesetzes und der Würde des Menschen abgeleitet, als "unmittelbare Ausprägung der postmortalen Menschenwürde". Im Mittelpunkt steht dabei vor allem, dass Leichnam oder Asche nicht unnötig bewegt bzw. verlagert werden. So dient zum Beispiel die Ruhefrist auch der Wahrung der Totenruhe.