Vergütung bei Beendigung eines Bestattungsvertrages

Erschienen Februar 2025

Es kommt immer wieder vor, dass Bestattungsverträge und Bestattungsvorsorgeverträge von Auftraggebern auf Grundlage von jeweils durchaus unterschiedlichen Motiven vorzeitig beendet werden. Dabei sind drei Arten einer Beendigung denkbar: Anfechtung, Widerruf und Kündigung. Eine Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB ist selten und nur möglich, wenn der Auftraggeber sich in einem Erklärungsirrtum befand. Zu einem Widerruf ist ein Auftraggeber unter anderem berechtigt, wenn es sich bei dem Vertrag um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft gehandelt hat. Das ist dann der Fall, wenn die Vertragsparteien den Vertrag nicht gemeinsam an einem Ort sondern fernmündlich oder fernschriftlich, z.B. auch per E-Mail abgeschlossen haben. In diesem Fall ist der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen zum Widerruf berechtigt, wenn er vom Bestatter gemäß §§ 312 ff. BGB über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde. Erfolgt keine Belehrung, kann sich die Frist um bis zu zwölf Monate verlängern, endet aber mit Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung des Bestatters. Anfechtung und Widerruf haben zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist. Im Fall einer Kündigung wird der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Kündigung als wirksam behandelt.

Welche Rechte hat ein  Bestattungsunternehmen, wenn der Auftraggeber die Kündigung ausspricht?

Ein Bestattungsvertrag ist ein sogenannter Typenmischvertrag mit kauf-, dienst- und werkvertraglichen Leistungsanteilen. § 648 Satz 1 BGB sieht vor, dass ein Auftraggeber bis zur Vollendung eines Werkes, also einer Bestattung, jederzeit den Vertrag kündigen kann.

Kündigt der Auftraggeber, so ist der Bestatter gemäß § 648 Satz 2 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch gemäß § 648 Satz 2, 2. Halbsatz BGB dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder erwerben könnte. Es ist in § 648 Satz 3 BGB zudem gesetzlich vorgesehen, dass einem Unternehmer zumindest 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Grundsätzlich hat ein Bestatter im Fall einer Anfechtung, Kündigung oder eines Widerrufs ebenfalls gemäß § 252 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der entgangene Gewinn ergibt sich dadurch, dass wie in § 648 BGB formuliert, nicht erbrachte Eigenleistungen und ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind.

§ 648 BGB gewährt einem Bestatter zudem die Option bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zumindest eine Pauschalvergütung von seinem vertragsuntreuen Auftraggeber zu fordern. In § 648 Satz 3 BGB wird Pauschale ausdrücklich auf 5 Prozent der noch nicht erbrachten Leistungen beschränkt. Grundlage dieser Pauschalberechnung sind die typischen Kosten (vgl. BGH, Az. VII ZR 175/05, III ZR 268/04, IV ZR 187/90 und VII ZR 256/83).

Nicht selten weisen die Vertragsunterlagen von Bestattern inhaltliche Mängel auf, die dazu führen, dass im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der gemäß § 648 Satz 2 BGB berechtigte Anspruch auf finanziellen Ausgleich geschmälert wird. Jeder Bestatter sollte es deshalb aus Beweisgründen als notwendig ansehen, den erteilten Auftrag in vollem Umfang und in allen Einzelheiten schriftlich zu fixieren und vom Auftraggeber unterschreiben zu lassen. Damit ist dann urkundlich und beweiskräftig niedergelegt, was im Beratungsgespräch besprochen und vereinbart worden ist. Die vom Bestatter geschuldeten Leistungen und deren jeweiliger Preis sollten präzise und verbindlich festgelegt werden. Denn dann ist ausgeschlossen, dass sich der Bestatter mit dem Vorwurf des Auftraggebers konfrontiert sieht, über Leistungen und deren Preise abzurechnen, die so nicht vereinbart wurden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Bestattungsvertrags lässt sich dann die Höhe des entgangenen Gewinns einwandfrei beweisen und der Auftraggeber kann sich nicht zu Lasten des Bestatters auf die Pauschale in Höhe von 5 Prozent des § 648 Satz 3 BGB berufen. Aber auch hinsichtlich der Pauschale von 5 Prozent ist wichtig, dass die Einzelleistungen und ihre Einzelpreise im Bestattungsvertrag genau definiert sind, denn die 5 Prozent können nur für die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung geltend gemacht werden.

Zulässig ist es, wenn ein Bestatter gemäß seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei vorzeitiger Kündigung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangt. Diese Pauschale darf aber nicht gegen §§ 308 Nr. 7 und 309 Nr. 5 BGB verstoßen, muss also angemessen sein. Da der Gesetzgeber keine klaren Richtlinien für jeden einzelnen Vertragstyp vorgegeben hat, ist die Tendenz in der Rechtsprechung ausschlaggebend, die maximal eine Pauschale von 10 Prozent zulässt (BGH, Az. VII ZR 175/05). Beispielsweise wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 18 Prozent als unzulässig eingestuft (BGH, Az. VII ZR 256/83).

Für die Berechnung der Pauschale ist der Nettopreis des Vertrages ausschlaggebend (BGH, Az. VII ZR 83/05). Die Mehrwertsteuer ist also in Abzug zu bringen. Die Angemessenheit einer Pauschale richtet sich nach dem für das Werk üblichen Aufwand und liegt gemäß § 648 Satz 3 BGB ansonsten pauschal und grundsätzlich bei 5 Prozent des Nettopreises des Vertrages.

Diese Regelegung gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits eine (Teil-)Leistung erbracht hat oder nicht. Denn nach § 648 BGB steht Unternehmen nach einer Kündigung eine Aufwandsentschädigung zu, selbst wenn noch keine Leistungen erbracht wurden. Hierbei sind die Bestimmungen des § 308 Nr. 7 BGB (überhöhte Vergütung bei Vertragsabwicklung) zu beachten, also auch dann, wenn noch gar keine Leistungen aus dem Werksvertrag erbracht worden sind (vgl. BGH, Az. VII ZR 301/82 und VII ZR 256/83). Allerdings hat der Auftraggeber auch wenn der Bestatter eine vertraglich vereinbarte Pauschale geltend macht, grundsätzlich die Möglichkeit zu seinen Gunsten niedrigere Kosten des Unternehmers entsprechend § 309 Nr. 5b BGB nachzuweisen (vgl. BGH, Az. VII ZR 250/94). Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die vom Unternehmer ersparten Aufwendungen und dafür, dass gar kein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Az. VII ZR 123/09).

Fazit: Wird ein Bestattungsvertrag vorzeitig vom Auftraggeber beendet, ist dieser verpflichtet:

  • Bereits erbrachte Leistungen vollständig und wie vereinbart zu vergüten. Beispielsweise gilt dies, wenn für das Beratungsgespräch eine Vergütung vereinbart wurde.
  • Ansonsten ist hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen die vereinbarte Vergütung durch Abzug der Mehrwertsteuer, des Entgelts für Fremdleistungen, beispielsweise Kremation, Blumenschmuck, und Einkaufskosten, beispielsweise für Sarg oder Urne, Personalkosten etc. zu kürzen. Der sich ergebende konkret berechnete Differenzbetrag stellt den entgangenen Gewinn dar und kann vom Bestatter gemäß § 648 Satz 2 BGB und § 252 BGB verlangt werden.
  • Wenn ein Bestatter die mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen nicht hinreichend dokumentiert hat, besteht zumindest Anspruch auf eine Pauschale von 5 Prozent der vereinbarten Vergütung der noch nicht erbrachten Leistungen, gemäß § 648 Satz 3 BGB.