Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz - Reform 2025

Erschienen August 2025

Seitdem die Landesregierung in Mainz im Dezember 2024 einen Gesetzentwurf für eine Neufassung des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes vorgelegt hatte, wird über die teilweise sehr weit gehenden Änderungsvorschläge intensiv diskutiert. Das Gesetz aus dem Jahre 1983 ist seit Inkrafttreten nur in geringem Maße geändert worden. Weil sich die Vorstellungen der Gesellschaft hinsichtlich der Bestattungs- und Trauerkultur in den letzten Jahrzehnten verändert und weiterentwickelt haben, sah es der Ministerrat an der Zeit, eine Reform des Bestattungsrechts anzustoßen. Der zuständige Wissenschaftsminister Clemens Hoch betonte in einer Landtagssitzung Anfang Mai 2025, dass sich die Wünsche der Menschen hinsichtlich ihrer Bestattung gewandelt hätten und viele Menschen mittlerweile individuelle Formen des Abschiednehmens bevorzugten. Der erarbeitete Gesetzentwurf der Landesregierung vom 06. Mai 2025 (Drucksache 18/12058) solle diese Entwicklung berücksichtigen und gleichzeitig die Würde der Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit wahren.

Nach einem schriftlichen Anhörungsverfahren fand am 24. Juni 2025 im federführenden Gesundheitsausschuss des Landtags eine Sachverständigenanhörung statt. Hier wurde im Grundsatz der Wille der Landesregierung zu Weiterentwicklung und Modernisierung gelobt, jedoch auch Kritik am Vorgehen in zeitlicher Hinsicht geäußert. Insbesondere die Einführung weiterer Bestattungsformen sowie die Aufhebung einer allgemeinen Sargpflicht bei der Grablegung und vor allem der Friedhofspflicht für Aschen Verstorbener standen im Zentrum der Anhörung.

Im Einzelnen sollen unter anderem die Beisetzung von Totenasche in Flüssen, die Mitnahme der Urne nach Hause oder die Herstellung von Erinnerungsgegenständen aus Teilen der Asche erlaubt werden. All dies ist in vielen Nachbarstaaten Deutschlands schon lange üblich - in allen Bundesländern jedoch derzeit verboten.

Als Flussbestattung soll zukünftig die Aschenbeisetzung durch Bestatterinnen oder Bestatter von einem Schiff aus auf den vier größten Flüssen im Hoheitsgebiet von Rheinland-Pfalz (Rhein, Mosel, Lahn, Saar) zulässig sein. Dabei dürfen ausschließlich wasserlösliche Zelluloseurnen verwendet werden, die sich rasch nach Einbringung in das Gewässer auflösen. Die Landesgrenzen der anderen Länder müssen beachtet werden, außerdem darf die Flussbestattung nicht in Ufernähe, von einer Brücke oder von Stegen aus erfolgen. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar, dass die Vorschriften des Wasserrechts beachtet werden müssen, also zum Beispiel eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz zum Einbringen von Stoffen eingeholt werden muss.

Der auch in Rheinland-Pfalz bestehende Friedhofszwang soll daneben aber auch durch weitere „neue Bestattungsformen“ gelockert werden. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Asche Verstorbener unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb von Friedhöfen verstreut oder zur privaten Aufbewahrung ausgehändigt werden darf. Auch eine Teilung der Asche „zur würdevollen Weiterverarbeitung“, also namentlich zur Herstellung von Erinnerungsgegenständen soll ausdrücklich zugelassen werden. Die ausgehändigte Ascheurne darf allerdings nicht außerhalb des Friedhofs, wie etwa im eigenen Garten, bestattet werden. Sie ist im häuslichen Umfeld an einem geeigneten, pietätvollen Ort aufzubewahren. Das Gesetz nennt hier lediglich das „Ausbringen der Asche“, also das Verstreuen oder Vergraben der Asche ohne Urne als zulässige Beisetzungsform.

Diese vorgenannten, im Gesetzentwurf als „neue Bestattungsformen“ bezeichneten Beisetzungsoptionen stehen dabei nur bei der Bestattung von verstorbenen rheinland-pfälzischen Bürgerinnen und Bürgern offen, sofern diese zu Lebzeiten entsprechende Wünsche schriftlich geäußert haben. Diese geforderte Totenfürsorgeverfügung muss neben einer Erklärung zur Form der Beisetzung auch die Bestimmung einer zuständigen Person enthalten, welche die Totenfürsorge entsprechend dem geäußerten Willen wahrnimmt.

Ein von Kritikern befürchteter „Bestattungstourismus“ wäre durch die gesetzliche Konzeption ausgeschlossen, ebenso wie die Entscheidung der Angehörigen für eine der „neuen Bestattungsformen“ – beispielsweise aus Kostengründen – entgegen dem Willen der Verstorbenen. Die Ascheteilung hat dabei im Krematorium stattzufinden, außerdem ist eine Dokumentation dazu anzufertigen.

Während zum Beispiel Vertreter der Interessen von Angehörigen und einzelne Bestatter die Einführung dieser weiteren Beisetzungsmöglichkeiten befürworten, stehen die katholische und die evangelische Kirche den Plänen ablehnend gegenüber. Auch die CDU als Oppositionspartei sieht Probleme mit der Sicherstellung eines würdigen Umgangs mit den Verstorbenen. Die involvierten Bestatterverbände nahmen zu Teilen der Reform kritisch Stellung, bemängeln dabei vor allem Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. So werden die Modalitäten der Flussbestattung ebenso hinterfragt wie die Einführung von Tuchbestattungen, die eine Verwendung von Särgen bei der Beisetzung in der Grabstätte obsolet machen soll. Hier werden Probleme im Hinblick auf die geplante Bestattungsfrist von 14 Tagen wegen des möglichen Zustands eines Leichnams wie auch hinsichtlich des Arbeitsschutzes gesehen.

Anders als in den meisten anderen Bundesländern soll eine sarglose Beisetzung des Leichnams in der Grabstätte auch unabhängig von religiösen oder weltanschaulichen Gründen zugelassen werden können. Verstorbene Personen können aber nur dann in Tüchern bestattet werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen oder gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist nur möglich, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat. Klarstellend sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Transport einer in ein Tuch gehüllten Leiche in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte erfolgen muss. An der Grabstätte soll dann das Öffnen des Sarges zum Zwecke der Tuchbestattung zulässig sein.

Eine weitere Neuerung im Gesetzentwurf betrifft den Umgang mit Fehlgeburten. Der Begriff wird durch die Bezeichnung „Sternenkinder“ ersetzt. Entsprechend Personenstandsrecht wird zukünftig nicht nur bei 500 Gramm die Grenze gezogen, sondern auch das Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche ist zu berücksichtigen. Die Hinweispflicht von Krankenhäusern und Kliniken wird präzisiert und Vorgaben zur würdigen Bestattung der „Sternekinder“ sollen im Gesetz verankert werden.

Weiterhin wird ein dauerndes Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr in separaten Ehrengräbern eingeführt, dass sich an der bestehenden Regelung im Saarland orientiert.

Bislang ungeregelt ist die Frage, innerhalb welchen Zeitraums Urnen beizusetzen sind. Hierzu sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Beisetzungsfrist von sechs Monaten bei Aschenbeisetzungen vor. Anders als in Nordrhein-Westfalen ist kein Nachweis über die Beisetzung zu erbringen, allerdings stellt eine verspätete Beisetzung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit soll verbindlicher geregelt werden. Wird bislang den Friedhofsträger die Möglichkeit eingeräumt, ein entsprechendes Verbot in ihrer Friedhofssatzung festzulegen, soll ein solches zukünftig ausdrücklich in der Satzung aufgenommen werden. Geleichzeitig wird es auf Grabeinfassungen aus Naturstein erweitert.

In seiner nächsten Sitzung am 26. August berät der Ausschuss für Gesundheit die Ergebnisse der Anhörung und entscheidet über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens.