Sterbeurkunde

Ein Todesfall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden, in dessen Bereich der Todesfall eingetreten ist. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erledigt dies in der Regel. Das Standesamt erstellt die Sterbeurkunde, in der alle wichtigen Angaben zur Person und zu deren Tod vermerkt werden. Sterbeurkunden (oder Kopien davon) müssen nach einem Todesfall zum Beispiel bei Behörden oder Versicherungen vorgelegt werden.

Zur Anzeige verpflichtet sind nach Gesetz die nachfolgend aufgeführten Personen bzw. Institutionen in dieser Reihenfolge (das Bestattungsunternehmen handelt dann im Auftrag):

  • Jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  • Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
  • Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
  • Beim Tod in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalt) neben den vorstehend genannten Personen auch die Träger der Einrichtung.
  • Wenn keine Anzeigepflichtigen vorhanden oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, die Gemeinde, in deren Bezirk der Leichnam aufgefunden wurde.

Mit der Anzeige eines Todesfalls ist dem Standesamt Folgendes vorzulegen:

  • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person oder gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
  • die Geburtsurkunde der verstorbenen Person,
  • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person,
  • eine ärztliche Bescheinigung über den Tod (Totenschein).

Das Standesamt vermerkt den Todesfall im Sterberegister und stellt auf Antrag eine oder mehrere Sterbeurkunden aus. Es kann auch veranlassen, dass die vorliegenden Angaben überprüft werden. Eine Eintragung darf erst erfolgen, wenn feststeht, dass keine amtlichen Ermittlungen über den Tod durchgeführt werden. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Die Gebühren für eine Sterbeurkunde liegen je nach Bundesland zwischen 10,- und 14,- (meist 10,-) Euro für das erste Exemplar und zwischen 5,- und 12,- Euro für jedes weitere (meist 5,- Euro). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Gemeinden teilweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, die Gebühren nach dem eigenen Aufwand festzusetzen. Meist werden mehrere Sterbeurkunden benötigt, zum Beispiel für die Bestattung, verschiedene Versicherungen, Erbangelegenheiten und ähnliches. Nicht immer reichen hier einfache Kopien aus.

 

Weitere Informationen finden Sie auch in den zahlreichen Broschüren, Ratgebern, Rechtsübersichten und -gutachten im Download-Bereich oder bei den Aeternitas-Publikationen.