Beschränkungen der Werbungsfreiheit von Bestattern
Erschienen Oktober 2025

Bestatter dürfen wie alle anderen Gewerbetreibenden für ihren Betrieb beispielsweise in Zeitungen, Druckschriften und Internet werben. Die Werbefreiheit leitet sich ab aus der durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit. Zugleich bestimmt Art. 12 Abs. 1 GG aber auch, dass die Berufsfreiheit und damit auch die Werbefreiheit durch Gesetz eingeschränkt werden können. Gesetzliche Einschränkungen der Werbefreiheit sind das Verbot irreführender und belästigender Werbung, beispielsweise im Internet und mittels E-Mail, sowie spezielle Regeln für bestimmte Branchen, beispielsweise Werbung für Arzneimittel und Finanzdienstleistungen. Auch die Gestaltung von Außenwerbung unterliegt Vorschriften und Genehmigungspflichten, etwa bei der Größe und Dauer von Werbeanlagen. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz der Verbraucher, der persönlichen Ehre und der Allgemeinheit. Gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG finden die Meinungsfreiheit und damit die Werbefreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, dem Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.
Gesetzliche Beschränkungen ergeben sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), welches als allgemeines Gesetz auch für Bestatter gilt. So ist irreführende Werbung (§ 16 UWG), also Werbung mit unwahren Angaben, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt, unzulässig. Auch belästigende Werbung (§ 7 UWG), also unerwünschte Werbung per Telefon, E-Mail, Telefax oder SMS, ist verboten. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn der Eindruck, den eine Werbung erzeugt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil v. 02.06.2022, Az. I ZR 93/21).
So befasste sich das Kammergericht Berlin am 18.02.2025 in einem Urteil mit der Werbung eines ortsansässigen Bestattungsunternehmens (KG Berlin, Urteil v. 18.02.2025, Az. 5 U 18/24). Das Bestattungsunternehmen hatte Berufung gegen eine vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts eingereicht. Hier war dem Bestattungsunternehmen per einstweiliger Verfügung untersagt worden, mit der Behauptung zu werben „in Brandenburg ist es legal, die Asche den sorgeberechtigten Angehörigen herauszugeben und/oder Bestatter:innen aus Berlin können problemlos nach Brandenburg fahren, um dies zu ermöglichen und/oder in Brandenburg dürfen Bestatter:innen die Asche an Familien herausgeben“. Dies wurde so tatsächlich von dem Unternehmen auf Plakaten sowie auf der Internetplattform TikTok unter Verweis auf einen Hashtag veröffentlicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb jedes Verhalten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Die Handlung muss darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil v. 09.09.2021, Az. I ZR 90/20 u. I ZR 126/20). Es ist ein Indiz für einen Verstoß gegen das UWG, wenn die beanstandete Handlung in bewusst irreführender Weise auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Einfluss nimmt (Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 Rn. 2.54). Die vom KG Berlin zu beurteilenden Plakate erzeugten den Eindruck, dass ein Bestatter nach der Einäscherung einer Leiche die Totenasche ohne weiteres an die Angehörigen herausgeben darf, obwohl dies nach dem geltenden Bestattungsgesetz nicht der Fall ist. Denn nach der Einäscherung darf die Urne nur zum Zweck der Beisetzung ausgehändigt werden, wobei bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich Friedhofszwang gilt. Das KG Berlin bestätigte deshalb, dass die beanstandeten Plakate den irreführenden Eindruck erweckten, im Bundesland Brandenburg dürfe ein Bestatter die Totenasche an die Angehörigen herausgeben. Dennoch hob das KG Berlin die vom Landgericht ausgesprochene Verbotsverfügung wieder auf. Nach Ansicht des KG Berlin hatten die beanstandeten Behauptungen keinen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern. Sie veranlassten Verbraucher nach Ansicht des KG Berlin lediglich dazu, den Hashtag im Internet aufzurufen und sich mit den dort veröffentlichten Inhalten zu befassen.
Werbung, beispielsweise die Außenwerbung an Gebäuden, kann auch genehmigungspflichtig sein. So ist für die dauerhafte Anbringung von Werbeanlagen in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Größere Banner und gut sichtbare Werbeschilder sind genehmigungspflichtig. Werbeanlagen bis zu einer bestimmten Größe (z. B. 0,5 m²) oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen können jedoch genehmigungsfrei sein.
Im Vorfeld einer Bestattung ist von Bestattern zu prüfen, in welchem Umfang ein Hinweis auf den eigenen Betrieb gegenüber der Trauergemeinde erfolgen kann. Im Rahmen einer Bestattung sollte eine angemessene Form der Präsentation des eigenen Unternehmens gewählt werden. Allerdings existieren keine allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und keine, die ausdrücklich an Bestatter adressiert sind. Konkrete Vorgaben für Bestatter können sich allerdings aus Friedhofssatzungen ergeben. In der Regel wird in Friedhofssatzungen ausdrücklich, oder zumindest aus den Regelungen sinngemäß erkennbar, ein Werbungsverbot formuliert. Und wenn Werbung zugelassen wird, dann nur dezent und versteckt. So dürfen gemäß den meisten Friedhofssatzungen Steinmetze einen dezenten Hinweis auf ihr Unternehmen an von ihnen gefertigten Grabsteinen und Grabumrandungen anbringen. Hingegen war die besondere Hervorhebung des Namens eines Bestattungsunternehmens auf der Kleidung der Mitarbeiter schon Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. In diesem Fall ging es um einen Bestatter, dessen Mitarbeiter im Dienst auf dem Friedhof Werbung trugen. Ein Konkurrent wollte dies gerichtlich untersagen lassen. Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass auf dem Friedhof keine Werbung präsentiert werden darf.
Die engen Beschränkungen von Werbung auf Friedhöfen gelten aber regelmäßig nur für Trauerveranstaltungen. Soweit sich keine entgegenstehende Regelung in einer Friedhofssatzung findet, dürfen Bestatter und ihre Mitarbeiter außerhalb von Trauerfeiern durchaus Kleidung mit Aufschrift ihres Unternehmens tragen. Betriebsfahrzeuge dürfen grundsätzlich mit Namensschriftzug und unternehmensspezifischer Gestaltung im öffentlichen Straßenverkehr und auf einem Friedhof bewegt werden. Allerdings sollen Trauernde durch die Aufschrift auf dem Fahrzeug eines Bestatters nicht zum Ziel von Werbung gemacht werden. Deshalb ist ein respektvoller Abstand zur Trauergemeinschaft anzuraten.
Fotografien, die von Bestattungsunternehmen für die eigene Internetseite oder sonstige Werbung in Internet oder Druckwerbung in Broschüren oder Anzeigen verwendet werden, sollten keine Trauernden ohne deren ausdrückliche Erlaubnis erkennbar darstellen. Und auch wenn für Verstorbene selbst das Persönlichkeitsrecht nicht in dem Umfang gilt wie für Lebende, sollten Bilder von Urnen oder aufgebahrten Särgen nicht ohne Erlaubnis der Angehörigen veröffentlicht werden. Im Grundsatz gilt das auch für Fotografien von Grabsteinen mit Lebensdaten von Verstorbenen. Die Werbungsfreiheit eines Bestatters ist also insbesondere immer an der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen und deren trauernden Angehörigen und möglichen einschränkenden Regelungen in Friedhofssatzungen zu messen.