Pauschalbetrag für Erbfallkosten setzt nicht den Nachweis von tatsächlichen Kosten voraus
Urteil des Bundesfinanzhofes zur Erbschaftssteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Februar 2023 per Urteil klargestellt, dass der Pauschalbetrag für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von Erben auch ohne Nachweis von tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden kann.
Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin. Vorerbe war der Ehemann der Tante, Nacherbin war die Klägerin. Im Mai 2013 verstarb auch der Ehemann der Tante. Dessen Nachlass ging ebenfalls auf die Klägerin als Erbin über. Die Klägerin schlug dieses Erbe jedoch aus. Der Klägerin entstanden dennoch wegen der Nacherbschaft beim Nachlassgericht Kosten in Höhe von 40 Euro. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegenüber der Klägerin ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten per Bescheid vom 07.06.2017 auf 3.960 Euro fest. Die Klägerin hatte jedoch den Pauschalbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und teilte mit, die Klägerin habe die Beerdigungskosten der Tante weder tragen müssen noch tatsächlich getragen.
Der BFH stellte nun in dem im Februar 2023 ergangenen Urteil klar, dass der Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 Euro gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für die in § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG genannten Kosten ohne Nachweis angerechnet wird. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind dies die Kosten einer Bestattung, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten einer üblichen Grabpflege sowie die Kosten, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder durch dessen Erlangung entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist, so der BFH, grundsätzlich weit auszulegen und umfasst alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um Erben in den Besitz der ihnen aus einer Erbschaft zustehenden Güter zu setzen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; also für mehrere Miterben auch nur einmal.
Der Abzug des Pauschalbetrags setzt, so der BFH, keinen Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschalbetrag erfasst. Das Gesetz geht davon aus, dass durch einen Erbanfall entsprechende Kosten entstehen. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich. Ein Nachweis darüber, dass Kosten dem Grunde nach entstanden sind, würde dem gesetzlich angestrebten Vereinfachungszweck entgegenstehen. Soweit der BFH früher eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (BFH, Beschluss v. 28.11.1990, Az. II S 10/90), hält er daran ausdrücklich nicht mehr fest.
(Quelle: BFH, Urteil v. 01.02.2023, Az. II R 3/20)