Witwe wegen Geschäftsunfähigkeit nicht zur Bestattung verpflichtet
Gericht sieht Enkel des Verstorbenen in der Verantwortung
In einem aktuell verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid einer Ordnungsbehörde bestätigt, die die Bestattung eines Verstorbenen in Auftrag gegeben hatte. Der Bescheid verpflichtete den Enkel zur Tragung der Bestattungskosten für seinen Großvater in Höhe von rund 1.900 Euro, obwohl die Ehefrau des Verstorbenen und zwei seiner Kinder noch lebten. Dagegen hatte sich der Enkel zunächst per Widerspruch und dann mit einer Klage zur Wehr gesetzt.
Grundsätzlich müssen bei einer Bestattung von Amts wegen die vorrangig Bestattungspflichtigen dem Ordnungsamt die Kosten ersetzen. Laut Gericht sei die Witwe im vorliegenden Fall jedoch nicht vorrangig für die Kosten heranzuziehen, weil sie nicht geschäftsfähig sei. Aber auch die beiden noch lebenden Kinder des Verstorbenen hätten dem Bescheid des Ordnungsamtes entsprechend nicht vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Diese lebten - ebenso wie ein weiteres Enkelkind - im Ausland, sodass deren Inanspruchnahme für die Behörde unzumutbar gewesen wäre. Die Ordnungsbehörde dürfte von der gesetzlichen Rangfolge der Bestattungspflichtigen abweichen, wenn wie im vorliegenden Fall vorrangig Verpflichtete die Zahlung verweigerten bzw. ihre Adresse nicht zu ermitteln sei - und die Ansprüche diesen gegenüber aufgrund des Aufenthaltes im Ausland auch nicht durchsetzbar wären.
Auch das Vorhandensein eines weiteren Enkels stehe laut dem Urteil der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme nicht entgegen. Von den beiden gleichrangig als Gesamtschuldner verpflichteten Enkeln habe sich die Behörde einen aussuchen dürfen. Die Grenze der Willkür sei bei der Auswahl nicht überschritten worden. Insbesondere habe mit dem weiteren Enkel, der in Brasilien lebt, kein offensichtlich zahlungskräftigerer Schuldner zur Verfügung gestanden.
Anmerkung von Aeternitas:
Richtigerweise weicht die vorliegende Entscheidung bezüglich der geschäftsunfähigen Ehefrau von der Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil v. 27.08.2018, Az.: AN 4 K 17.2431 (https://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2018_09_28__11_07_00/show_data) ab und hält sich an die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2015, Az.: 4 ZB 15.1029), wonach nur bestattungspflichtig und damit kostentragungspflichtig gegenüber der Ordnungsbehörde sein kann, wer auch geschäftsfähig ist.
Soweit dem Enkel die Kostentragung jedoch - insbesondere in finanzieller Hinsicht - unzumutbar ist, hat er übrigens einen Anspruch gegenüber der zuständigen Sozialbehörde auf Erstattung der (dem Ordnungsamt zustehenden) Kosten. Wie das Verwaltungsgericht Augsburg richtig feststellte, werden durch diesen Rechtsanspruch unzumutbare Belastungen vermieden.
(Quelle: Gerichtsbescheid des VG Augsburg v. 14.04.2020, Az.: Au 7 K 19.1854)