Sachsen - Bestatten in Deutschland
Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.
Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.
Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Die Gesetzestexte finden Sie auf dieser Website im Bereich "Bestattungsgesetze der Bundesländer".
Legende
Bestattung
Info
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.Regelung
Jeder Leichnam muss bestattet werden. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. (§ 18 Abs. 1, Abs. 4 SächsBestG)Info
In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.Regelung
Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich, ersatzweise der Wille der bestattungsrechtlich Verantwortlichen in einer bestimmten Rangfolge. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 u. 2 SächsBestG; § 10 Abs. 1 SächsBestG)Info
Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.Regelung
Vor der Überführung und während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. In der Regel muss der Leichnam nach 24 Stunden in eine Leichenhalle überführt werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG; § 16 Abs. 1 Satz 3 SächsBestG; § 16 Abs. 1 Satz 4 SächsBestG)Info
Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.Regelung
Bestattungsrecht besteht auf Wunsch eines Elternteils (§ 18 Abs. 2 S. 1 SächsBestG).Info
Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.Regelung
Vor der Überführung und während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden (§ 16 Abs. 1 S. 3 SächsBestG).Info
Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.Regelung
Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen.Die Leiche muss in einen festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden. (§ 16 Abs. 1 Satz 1; Abs. 3 SächsBestG)
Info
Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.Regelung
Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SächsBestG).Info
Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).Regelung
Die Verwendung einer Urne ist vorgeschrieben (§ 18b Abs. 6 SächsBestG).Info
Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.Regelung
Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Ausnahmen sind möglich. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG)Info
Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.Regelung
Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.Ausnahmen sind möglich. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)
Info
Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Darüber hinaus regeln die meisten Bundesländer, innerhalb welcher Frist die Asche schließlich beigesetzt werden muss.Regelung
Die Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beizusetzen. (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsBestG)
Info
Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.Regelung
Öffentlichrechtliche Friedhofsträger unterhalten Leichenhallen. Für die Zulässigkeit privat betriebener Leichenhallen gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Aber nach der Rechtsprechung ist anzunehmen, dass ein absoluter Zwang zur Nutzung gemeindlicher Leichenhallen gegen die Berufsfreiheit der Bestatter verstößt. Daher ist es im Ergebnis zulässig, Leichen auch von Bestattern aufbewahren zu lassen. (§§ 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 SächsBestG)Info
Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.Regelung
Es besteht Leichenwagenpflicht. Ausnahmen sind möglich. (§ 17 Abs. 1 SächsBestG)Info
Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.Regelung
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland oder aus dem Ausland ist ein Leichenpass erforderlich.Sonderregelungen für die Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder aus einem solchen Land. (§ 17 Abs. 3, 4 SächsBestG)
Info
In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.Regelung
Die Mindestruhezeit beträgt bei Eintritt des Todes vor Vollendung des 2. Lebensjahres 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.Ausnahmen sind möglich. (§ 6 Abs. 2, 3 SächsBestG)
Info
Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.Regelung
Die Mindestruhezeit beträgt bei Eintritt des Todes vor Vollendung des 2. Lebensjahres 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.Ausnahmen sind möglich. (§ 6 Abs. 2, 3 SächsBestG)
Info
Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.Regelung
Zweite Leichenschau ist erforderlich, es sei denn, die erste Leichenschau wurde von einem Facharzt für Rechtsmedizin vorgenommen (§ 18b Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BestG).Info
Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.Regelung
Keine Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Feuerbestattungsanlagen erkennbar (§ 20 SächsBestG).Info
In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.Regelung
Nein: Die Verwendung einer Urne ist vorgeschrieben (§ 18b Abs. 1 SächsBestG).Info
In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.Regelung
Nicht möglich (keine Regelung).Info
In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.Regelung
Beförderung durch Angehörige nicht ausgeschlossen. Die Urne muss sicher verschlossen mit den Identitätsdaten desToten gekennzeichnet und der Einäscherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sein. (§ 17 Abs. 7 SächsBestG)
Info
In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.Regelung
Die Bestattung ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz (Friedhöfe und private Bestattungsplätze) zulässig (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SächsBestG i.V.m. § 1 Abs. 1 SächsBestG).Info
Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).Regelung
Seebestattung ist möglich (§ 17 Abs. 7 S. 2 SächsBestG).Info
Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.Regelung
Private Bestattungsplätze können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Allerdings ist dort nur die Beisetzung von Aschen möglich. (§ 3 Abs. 3, 4 SächsBestG).Info
Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.Regelung
Die Umbettung einer Leiche kann genehmigt werden (§ 22 Abs. 2 SächsBestG).