Sachsen - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Den Gesetzestext selbst können Sie unter dem Link "Alle Informationen zum Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg" einsehen.

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Jeder Leichnam muss bestattet werden. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. (§ 18 Abs. 1, Abs. 4 SächsBestG)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich, ersatzweise der Wille der bestattungsrechtlich Verantwortlichen in einer bestimmten Rangfolge. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 u. 2 SächsBestG; § 10 Abs. 1 SächsBestG)

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Vor der Überführung und während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. In der Regel muss der Leichnam nach 24 Stunden in eine Leichenhalle überführt werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG; § 16 Abs. 1 Satz 3 SächsBestG; § 16 Abs. 1 Satz 4 SächsBestG)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht besteht auf Wunsch eines Elternteils (§ 18 Abs. 2 S. 1 SächsBestG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Vor der Überführung und während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden (§ 16 Abs. 1 S. 3 SächsBestG).

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen.

Die Leiche muss in einen festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden. (§ 16 Abs. 1 Satz 1; Abs. 3 SächsBestG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SächsBestG).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Die Verwendung einer Urne ist vorgeschrieben (§ 18b Abs. 6 SächsBestG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Ausnahmen sind möglich. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.

Ausnahmen sind möglich. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine beabsichtigte Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Die Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.

Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beizusetzen. (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsBestG)

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Öffentlichrechtliche Friedhofsträger unterhalten Leichenhallen. Für die Zulässigkeit privat betriebener Leichenhallen gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Aber nach der Rechtsprechung ist anzunehmen, dass ein absoluter Zwang zur Nutzung gemeindlicher Leichenhallen gegen die Berufsfreiheit der Bestatter verstößt. Daher ist es im Ergebnis zulässig, Leichen auch von Bestattern aufbewahren zu lassen. (§§ 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 SächsBestG)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Es besteht Leichenwagenpflicht. Ausnahmen sind möglich. (§ 17 Abs. 1 SächsBestG)

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland oder aus dem Ausland ist ein Leichenpass erforderlich.

Sonderregelungen für die Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder aus einem solchen Land. (§ 17 Abs. 3, 4 SächsBestG)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhezeit beträgt bei Eintritt des Todes vor Vollendung des 2. Lebensjahres 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.

Ausnahmen sind möglich. (§ 6 Abs. 2, 3 SächsBestG)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhezeit beträgt bei Eintritt des Todes vor Vollendung des 2. Lebensjahres 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.

Ausnahmen sind möglich. (§ 6 Abs. 2, 3 SächsBestG)

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Zweite Leichenschau ist erforderlich, es sei denn, die erste Leichenschau wurde von einem Facharzt für Rechtsmedizin vorgenommen (§ 18b Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BestG).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Keine Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Feuerbestattungsanlagen erkennbar (§ 20 SächsBestG).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Nein: Die Verwendung einer Urne ist vorgeschrieben (§ 18b Abs. 1 SächsBestG).

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Beförderung durch Angehörige nicht ausgeschlossen. Die Urne muss sicher verschlossen mit den Identitätsdaten des
Toten gekennzeichnet und der Einäscherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sein. (§ 17 Abs. 7 SächsBestG)

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Die Bestattung ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz (Friedhöfe und private Bestattungsplätze) zulässig (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SächsBestG i.V.m. § 1 Abs. 1 SächsBestG).

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Seebestattung ist möglich (§ 17 Abs. 7 S. 2 SächsBestG).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Private Bestattungsplätze können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Allerdings ist dort nur die Beisetzung von Aschen möglich. (§ 3 Abs. 3, 4 SächsBestG).

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Die Umbettung einer Leiche kann genehmigt werden (§ 22 Abs. 2 SächsBestG).