Bestattungsverordnung in Baden-Württemberg geändert

Änderungen bei der Leichenschau und den Sargmaterialien

| Bestattungsgesetz

Am 17.09.2010 sind einige Änderungen in der Bestattungsverordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten. Das Sozialministerium hat neben kleineren formalen Korrekturen vor allem die Handhabung der Leichenschau überarbeitet und eine erweiterte Möglichkeit hinsichtlich des verwendbaren Sargmaterials geschaffen. Erwähnenswerte Änderungen haben die Paragraphen 9, 12, 16, 19 und 22 der geltenden Bestattungsverordnung erfahren.

In § 9 Abs. 2 wird klargestellt, dass bei der Leichenschau alle Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut zu inspizieren sind. Demgegenüber wurde die Vorschrift für entbehrlich gehalten, nach der die Leichenschau nicht im Freien erfolgen soll. Außerdem entfällt die bislang in § 9 Abs. 5 genannte Pflicht für den die Leichenschau vornehmenden Arzt, bei ungeklärter Todesart unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu verständigen.

Das Verfahren hinsichtlich des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in § 12 wurde neu strukturiert, ohne dass gravierende Änderungen in der Verfahrensweise vorgenommen worden wären.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erlaubnis einer Feuerbestattung außerhalb Baden-Württembergs wurde bestimmt, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss, dass bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden, wenn am Ort der Einäscherung eine zweite Leichenschau vorgeschrieben ist. Es wird deshalb nunmehr geregelt, dass zur Durchführung dieser zweiten Leichenschau dieselben Regelungen gelten wie für die "normale" zweite Leichenschau vor der Feuerbestattung. Dies bedeutet, dass die zweite Leichenschau auch in diesem Fall nur durch die in § 17 Abs. 1 der Verordnung genannten Ärzte (z.B. Arzt des Gesundheitsamtes, Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts, vom Gesundheitsamt ermächtigter Arzt) durchgeführt werden darf.

Von der Systematik her verwirrend sind die Vorschriften über die Materialien von Särgen für Erdbestattung überarbeitet worden (§ 19). Zukünftig kann die zuständige Behörde (Ortspolizeibehörde) auch Särge zur Erdbestattung zulassen, die nicht aus Holz, aber aus "dem Holze gleichwertige Materialien" bestehen. Gleichwertig sind sie nur dann, wenn diese Särge die statischen Eigenschaften von Holzsärgen besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss eine "würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge" gewährleistet sein. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann. Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers darf nicht nachhaltig verändert werden. Innerhalb der festgesetzten Ruhezeit muss die Verwesung der Leiche und auch des Materials ermöglicht werden. Sollten diese Särge während einer Einäscherung verwendet werden, so dürfen nur "geringstmögliche Emissionen" entstehen.

Etwas gelockert werden die Vorschriften über den Umgang mit Urnen. Bislang mussten Urnen vom Krematorium direkt an den Friedhof übersandt werden, auf dem die Beisetzung stattfinden sollte. Nun lässt sich der geänderten Vorschrift des § 22 entnehmen, dass dies nicht mehr gilt, wenn die Urne zum Zweck einer Trauerfeier in eine andere Gemeinde überführt werden soll. Aber auch in diesem Fall muss die Urne nach der Trauerfeier sofort an den Friedhof der Beisetzung verbracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung der Urne durch das Krematorium, den Friedhof oder ein Bestattungsunternehmen durchgeführt werden soll.

Den Angehörigen oder auch deren Beauftragten (Bestatter) darf die Urne wie bislang nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmeerlaubnis zur Beisetzung der Asche an anderen Orten gemäß § 33 Abs. 1 und 3 BestattG vorlegen können. Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung darf die Urne von den Verantwortlichen an die Angehörigen also nicht übergeben werden. Wer gegen diese Vorschrift verstieß, beging bislang allerdings keine Ordnungswidrigkeit. Dies ist nun nach § 32 Nr. 6 anders und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann. Ebenfalls ordnungswidrig handelt nun, wer die Anforderungen an einen Leichenwagen (in § 27 der Verordnung geregelt) nicht einhält.

Die aktuell geltende Bestattungsverordnung sowie das unveränderte Bestattungsgesetz finden Sie hier.