Gesetzesänderung in Niedersachsen 2018: Übersicht über die Änderungen
Kaum Verbesserungen für die Bürger
Am 20. Juni hat der niedersächsische Landtag ein Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen, dass damit erstmals seit 2005 geändert wird. In zwei Etappen tritt eine Reihe von Änderungen in Kraft.
Seit Verkündung des Gesetzes am 28.06.2018 sind folgende Änderungen wirksam:
Die Grundsatznorm zum Umgang mit Leichen und Aschen Verstorbener (§ 1) ist präzisiert und um die Schutzzwecke der Strafrechtspflege sowie der Verhinderung für Gefahren für Gesundheit, Boden und Wasser ergänzt worden.
Vor dem Hintergrund einer Mordserie in Pflegeheimen wurden die Vorgaben zur Leichenschau wurden präziser formuliert (§ 3 Abs. 1) und die Pflicht der untersuchenden Ärzte zur Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft um einige Fallgestaltungen erweitert (§ 4 Abs. 4).
Die Vorschriften zur klinischen und anatomischen Sektion (Leichenöffnung) wurden grundlegend überarbeitet (§§ 5 und 7a).
Bei der Verbrennung frei werdende Metallteile dürfen in Zukunft im Krematorium der Asche entnommen werden, bevor die Urne verschlossen wird (§ 12 Abs. 3 Satz 4).
Für die Seebestattung wird verboten, Gegenstände in das Meer einzubringen, die sich nicht zersetzen (§ 12 Abs. 5 Satz 5).
Ab dem 01.01.2019 treten folgende Gesetzesänderungen in Kraft:
Der Gesetzgeber stellt in § 7 Abs. 2 nun klar, dass eine Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier kein verbotenes öffentliches Ausstellen einer Leiche darstellt.
Die Pflicht, eine Urne innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen, wird in eine "Soll"-Vorschrift umgewandelt (§ 9 Abs. 2 Satz 4).
Voraussetzung einer Bestattung ist nach wie vor das Vorliegen einer standesamtlichen Sterbeurkunde. In Zukunft reicht aber auch die Vorlage einer Anzeige des Todesfalles beim Standesamt. Für die Beisetzung von Urnen aus dem Ausland müssen gleichwertige amtliche Dokumente vorgelegt werden. Bei Leichen aus dem Ausland müssen für die Bestattung nun zwingend ein Leichenpass oder eine gleichwertiges ausländische amtliches Dokument vorgelegt werden (§ 9 Abs. 3).
Die zulässigen Bestattungsarten wurden genauer definiert; zusätzlich würde klarstellend ergänzt, dass auch die Beisetzung einer Leiche "in einer unterirdischen oder oberirdischen Grabkammer" (z.B. Gruft, Mausoleum) eine "Erdbestattung" darstellt (§ 10 Abs. 1).
Die Gebührenregelungen in § 13 Abs. 4 bleiben unverändert, sind nun aber auch dann anzuwenden, "wenn Gebühren für die Benutzung des Friedhofs erhoben werden, welche das Nutzungsrecht" an einer Grabstätte einschließen.
Eine Neuerung ergibt sich in Zukunft insoweit, als die Satzung des kommunalen Friedhofsträgers bei Gebühren für die Benutzung des Friedhofs nun auch die Personen, denen die Bestattungspflicht obliegt, zu Gebührenpflichtigen bestimmen kann (§ 13 Abs. 5).
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Grabstätten und Grabkammern so beschaffen sein müssen, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann. Dies gilt auch für sargfreie Bestattungen und Bestattungen in Grabkammern (§ 13 Abs. 6).
Der Umweltschutz soll in Zukunft sicher gestellt werden, indem verboten wird, nicht biologisch abbaubare Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie nicht kompostierbare Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten zu verwenden. Ausgenommen werden von diesem Verbot aber ausdrücklich in der Satzung oder im Belegungsplan zugelassene Gestaltungsmittel (§ 13 Abs. 7).
Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen sind zukünftig auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle beizusetzen. Auch hierbei dürfen Metallteile der Asche entnommen werden.
Unter der Überschrift "Friedhofssatzung" werden die Gemeinden für ihre Friedhöfe nun ausdrücklich ermächtigt, Satzungen zu erlassen, um die Friedhofsordnung zu regeln. Gleichzeitig gibt der Gesetzgeber den Gemeinden als "Soll"-Vorschrift auf, ab dem 01.01.2019 in der Friedhofssatzung vorzusehen, dass Natursteine nur verwendet werden dürfen, wenn sie nicht unter Verstoß gegen das ILO-Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt oder gewonnen worden sind. Hierfür soll es nach dem Gesetzgeber ausreichen, wenn dem Friedhofsträger glaubhaft gemacht wird, dass der Stein aus einem Land stammt, in dem das Übereinkommen eingehalten wird oder anderenfalls ein entlastendes Zertifikat einer unabhängigen Institution vorgelegt wird.
Die gesetzlichen Regelungen zum Umbettung und Ausgrabung (§ 15) wurden um einige Regelungen ergänzt. So muss nun auch bei einer Umbettung gesichert sein, dass eine ordnungsgemäße (Wieder-)Beisetzung gesichert ist. Ebenso für die Fälle einer Ausgrabung nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit muss die Genehmigung des Friedhofsträgers vorliegen. Klar gestellt wird zudem, dass mit einer Umbettung keine neue Ruhezeit beginnt. Auch bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen Metallteile der Asche entnommen werden. Schließlich wird nun darüber hinaus der Fall geregelt, dass außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche ausgegraben oder aufgefunden werden. Hier hat eine Beisetzung auf einem Friedhof "nach Abschluss der Ermittlungen"; zu erfolgen, soweit diese Überreste nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.