Ascheteilung

Die meisten Experten halten eine Teilung von Totenasche bzw. die Entnahme kleinerer Mengen für verboten. Aeternitas fordert jedoch eine ausdrückliche Legalisierung und sieht in einem möglichen Verbot der gängigen Praxis eine unangemessene Bevormundung der Bürger, die viele Formen persönlicher Abschiednahme und Trauer verhindert.

Derzeit finden sich zum Thema Ascheteilung bzw. -entnahme in den Landesbestattungsgesetzen (mit Ausnahme von Brandenburg seit 2018) keine Regelungen. Aus anderen Vorschriften wie zum Beispiel der Pflicht, „die Totenasche“ beizusetzen, folgern viele Juristen und Vertreter der Politik jedoch ein solches Verbot. Andere Juristen, deren Auslegung Aeternitas folgt, sehen bereits nach bestehender Rechtslage die Möglichkeit, geringe Mengen Asche zu entnehmen.

Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit ist die Entnahme geringer Mengen von Totenasche praktisch nicht unüblich. Die entnommene Asche wird anschließend in Miniatur-Urnen oder Amulette und andere Schmuckstücke gefüllt bzw. zur Herstellung von Erinnerungsgegenständen aus Glas oder in Form von Diamanten verwendet. Solche Angebote sind bei deutschen Bestattungsunternehmen weit verbreitet. Häufig wird dabei dann der Weg über das Ausland mit seinen weitaus liberaleren Regelungen genommen. Doch was in anderen Ländern üblich ist und nach dortigen Gesetzen der Würde Verstorbener nicht widerspricht, sollte auch den Trauernden hierzulande als Möglichkeit der Trauerbewältigung explizit erlaubt werden.

Es widerspräche darüber hinaus der Würde der Verstorbenen, würden ihre entsprechenden Wünsche ignoriert werden. Ein Verbot schränkt ihre verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte ebenso ein wie die der Trauernden. Um zu verhindern, dass eine Ascheentnahme ohne Zustimmung des Verstorbenen erfolgt, könnte dessen nachweisbare Zustimmung zu Lebzeiten zur Voraussetzung gemacht werden.

Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, den Menschen vorzuschreiben, wie sie zu trauern haben. Auch sollten Bestattungsgesetze denjenigen, die ihre Bestattungswünsche planen, keine unnötigen Einschränkungen auferlegen. Eine formelle Legalisierung der Entnahme geringer Mengen Totenasche ist angebracht und würde die notwendige rechtliche Klarheit schaffen. Die Bürger könnten ihrer Trauer und dem Gedenken an Verstorbene einen persönlichen Ausdruck verleihen, der ihren individuellen Bedürfnissen entspricht – ohne weiterhin in einer rechtlichen Grauzone zu agieren.

Das 2018 geänderte brandenburgische Bestattungsgesetz enthält nun erstmals eine Klarstellung – allerdings nicht im Sinne der Bürger und der Bedürfnisse vieler Trauernder. Dort wird es in Zukunft den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit erfüllen, eine Teilung der Asche vorzunehmen oder auch nur zu vermitteln. Gleiches gilt für die Herstellung von  Erinnerungsgegenständen mit bzw. aus Totenasche wie zum Beispiel Ascheamulette oder Erinnerungsdiamanten. Damit ist Brandenburg das erste Bundesland, das ein solches Verbot beschließt und Trauernden diese Möglichkeit explizit verschließt. Diese Entscheidung weist in die falsche Richtung und sollte anderen Bundesländern nicht als Vorbild dienen, sondern als abschreckendes Beispiel dafür, dass der Wille der Bürger missachtet wurde.

Aeternitas e.V., November 2018