Ablauf der Ruhezeit erleichtert Umbettung
VG Berlin: Kein "wichtiger Grund" mehr erforderlich
Das Verwaltungsgericht Berlin hat Anfang November entschieden, dass die Umbettung einer Urne nach Ablauf der Ruhezeit keinen wichtigen Grund erfordert. Im Urteil wird die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als Träger eines Friedhofs verpflichtet, neu über einen im Vorfeld abgelehnten Umbettungsantrag des Sohnes eines Verstorbenen zu entscheiden. Zwar würde der Wortlaut des (nur für den kirchlichen Träger gültigen) Kirchengesetzes unabhängig vom Ablauf der Ruhefrist zu jedem Zeitpunkt einen wichtigen Grund für eine Umbettung verlangen. Diese Vorschrift sei aber entgegen dem Wortlaut enger auszulegen.
Insbesondere aus der offiziellen Begründung des § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe ("Ausbettung") sei ersichtlich, dass der kirchliche Gesetzgeber den wichtigen Grund nur für den Zeitraum vor Ablauf der Ruhezeit habe voraussetzen wollen.
Es könne überdies nicht angenommen werden, dass eine Umbettung aufgrund des Zeitablaufs und folglich nicht mehr vorhandener Überreste ausgeschlossen wäre. Vom kirchlichen Träger sei nämlich eingeräumt worden, dass möglicherweise noch (aussonderbare) Urnenreste vorhanden wären, die umgebettet werden könnten.
Abschließend konnte das Gericht den vorliegenden Fall nicht entscheiden. Weil der Gesetzeswortlaut dem Friedhofsträger ein gewisses Ermessen einräumt, sei hier nicht nur eine Entscheidung für die Umbettungsgenehmigung denkbar. Da es sich um einen kirchlichen Friedhof handelte, hätten etwa auch an die Bestattung von Toten anknüpfende – von Art. 4 und 140 GG geschützte – Glaubensüberzeugungen Gewicht. Darüber hinaus könnte bei der Ermessensentscheidung unter anderem auch berücksichtigt werden, ob eine pietät- bzw. würdevolle Umbettung in ein anderes Grab gewährleistet sei und ob andere Grabstellen auf dem Friedhof von der Ausbettung betroffen seien.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.11.2019, Az.: 21 K 653.18)