Änderung der bayerischen Bestattungsverordnung zum 01.04.2021
Diese Änderungen sind in Kraft getreten
Am 11.03.2021 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossen, die Bestattungsverordnung zu ändern. Ein Großteil der Änderungen ist am 01.04.2021 in Kraft getreten.
Hier die wichtigsten Änderungen:
1. Die Regelungen zur Durchführung der Leichenschau, zur Todesbescheinigung und ihrer Verwendung sind überarbeitet worden und nun detaillierter formuliert.
2. Komplett überarbeitet wurden die Hygieneregelungen und zu treffende Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Verstorbenen, speziell bei „infektiösen“ Leichen, sowie die Regeln für die Überführung von Verstorbenen ins Ausland und aus dem Ausland nach Bayern.
3. Holz als Standardmaterial für Särge, die bei der Überführung von Verstorbenen benutzt werden, wird nun nicht mehr vorgegeben. Andere Materialien für Särge dürfen zukünftig auch ohne das bislang notwendige Sachverständigengutachten verwendet werden. Neu ist die Vorgabe, dass der Sarg „blick- und flüssigkeitsdicht sein muss. Bis 31.03.2021 reichte ein „gut abgedichteter Holzsarg“.
4. Der „Leichenwagen“ heißt ab sofort „Bestattungsfahrzeug“. Es gibt nun eine Kapazitätzgrenze: „Je Fahrzeug dürfen höchstens vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert werden.“ Bislang fehlte eine entsprechende Regelung, im ursprünglichen Entwurf der Änderungsverordnung war noch eine Begrenzung auf eine verstorbene Person vorgesehen.
5. Bei der Bestattungspflicht wurde eine Präzisierung vorgenommen, nach der nun die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung genannten Angehörigen unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit bestattungspflichtig sind, also auch minderjährige Kinder der verstorbenen Person oder aus gesundheitlichen Gründen geschäftsunfähige Personen. Dies war aufgrund von Gerichtsentscheidungen, die in dieser Frage voneinander abwichen, nicht ganz eindeutig.
6. Bislang mussten Leichen in Bayern innerhalb von 96 Stunden „bestattet“ werden. Diese kurze und unpräzise Fristvorgabe wurde verlängert und präzisiert: Seit dem 01.04.2021 darf ein Zeitraum von acht Tagen genutzt werden, um Verstorbene zu bestatten oder einzuäschern. Außerdem wurde eine weitere Frist eingeführt, innerhalb der Urnen beizusetzen sind: drei Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit durch die Gemeinde des Bestattungsortes.
7. Die bislang kurz und allgemein gehaltene Regelung zu Ausgrabungen wird präzisiert, insgesamt für Angehörige erschwert und für die öffentliche Hand erleichtert. Für eine Umbettung werden nun zwei Voraussetzungen festgelegt, die bislang bereits durch die Rechtsprechung vorgegeben waren: es dürfen keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sein und es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Zusätzlich ist jetzt aber bei der Ausgrabung von Leichen noch das Gesundheitsamt zu beteiligen. Für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit ist nun klargestellt, dass kein wichtiger Grund für die Umbettung mehr erforderlich ist.
8. Für die Praxis der Krematorien ist eine klarstellende Vorschrift relevant: Bei der Einäscherung „freiwerdende Metallteile“ müssen nicht in die Aschekapsel („Urne“) gegeben werden, sie dürfen nun anderweitig verwendet bzw. entsorgt werden. Dies ist deutschlandweit nur rudimentär und uneinheitlich geregelt.
9. Auch die Herausgabe der Asche ist nun strenger reglementiert. Es ist den Krematorien bei Bußgeldandrohung verboten, die Asche des/der Verstorbenen an die Hinterbliebenen herauszugeben. Auch an Bestattungsunternehmen ist dies nur dann erlaubt, wenn die Bestattung im Ausland erfolgen soll. Im Ergebnis bleibt den Krematorien nur die „Herausgabe“ oder der Versand an Friedhöfe oder „an deren Beauftragte“, der Versand aber nur bei vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
10. Die Sargpflicht für die Beisetzung von Leichen wird gelockert, wenn zukünftig den Trägern der Friedhöfe erlaubt wird, „Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen“ zuzulassen. Nicht erlaubt ist diese Tuchbestattung bei „infektiösen und hochkontaginösen Leichen“ sowie dann, wenn „öffentliche Belange“ entgegenstehen.
11. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird um vier auf nun 23 Tatbestände erweitert.
Eine weitere wichtige Änderung wurde beschlossen, tritt aber erst am 01.01.2023 in Kraft: die Einführung der zweiten Leichenschau. Diese ist derzeit in Bayern – als einzigem Bundesland – nicht erforderlich, wenn eine Feuerbestattung stattfinden soll. Ab dem Jahr 2023 ist eine zweite Leichenschau des Gesundheitsamts in folgenden Fällen Pflicht: Einäscherung im Rahmen einer Feuerbestattung oder Überführungen von Leichen ins Ausland. Sie dient der Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen und soll bei „hochkontagiösen Leichen“ nicht stattfinden.