Aeternitas-Stellungnahme zur Reform des sächsischen Bestattungsgesetzes

Einige Fortschritte, aber grundlegende Änderungen bleiben aus

Zur geplanten Neufassung des sächsischen Bestattungsgesetzes hat Aeternitas e.V. eine ausführliche Stellungnahme verfasst. Begrüßt werden unter anderem die Legalisierung von Haustieren als Grabbeigabe, die Möglichkeiten zur Beleihung Dritter bei der Errichtung und dem Betrieb von Friedhöfen (Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder religiöse Vereine), die Regelungen zur Vermeidung von Kinderarbeit bei der Grabmalproduktion sowie die klarere Neudefinition der Begriffe "Tod- und Fehlgeburten".

Einen Fortschritt sieht Aeternitas in der Anpassung der gesetzlich vorgesehenen Bestattungsfristen. Die Aufgabe der Wartepflicht, nach der ein Leichnam frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden durfte, macht, insbesondere wegen religiöser Vorgaben, eine rasche Bestattung der verstorbenen Person möglich. Mit der Verlängerung der Bestattungsfrist auf zehn Tage passt sich das Land Sachsen der Rechtslage im Großteil der anderen Bundesländer an.

Grundsätzlich positiv zu bewerten ist die geplante Lockerung der Sargpflicht und damit die Ermöglichung einer Bestattung ohne Sarg aus religiösen Gründen. Allerdings sollte nach Ansicht von Aeternitas eine sarglose Bestattung allen Menschen ermöglicht werden, die sich dies zu Lebzeiten gewünscht haben - unabhängig von religiösen oder weltanschaulichen Begründungen.

Nicht praxisnah ausgestaltet ist unter anderem die vorgesehene Regelung zur Bestattungspflicht "der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft". Grundsätzlich dürfte es wegen der Einheitlichkeit des Rechts sinnvoll sein, die Reihenfolge der benannten Pflichtigen am gesetzlichen Erbrecht anzulehnen. Der Bundesgesetzgeber hat eine Reihenfolge begründet, in welcher Rechte und Pflichten auf nahe Angehörige übergehen sollen.

Sinnvoll wäre darüber hinaus eine im Entwurf fehlende klarstellende Regelung zur (in der Praxis ohnehin weit verbreiteten) Möglichkeit der Entnahme von Metallteilen und künstlichen Körperteilen nach der Einäscherung, wie sie verschiedene Bundesländer mittlerweile in ihre Bestattungsgesetze aufgenommen haben.

Deutlich zu kritisieren ist am vorliegenden Gesetzesentwurf, dass grundlegende Reformen ausbleiben. Die veränderten Einstellungen vieler Menschen zum Thema Bestattung und ihre Wünsche nach liberaleren Regelungen werden nur unzureichend aufgegriffen. So wird weiterhin am ausnahmslosen Friedhofszwang für Aschen festgehalten. Auch eine Ermöglichung der Entnahme von Teilen der Totenasche für Schmuckstücke o.ä. (in der Praxis weit verbreitet) findet sich leider nicht im Gesetzesentwurf. Gleiches gilt für die Verstreuung von Totenasche zumindest auf Friedhöfen. Ebenso nicht aufgegriffen wird die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Pilotprojekte für die Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten als Ausnahme zuzulassen.