AG Brandenburg: Kunde muss Bestatter auch Kühlkosten bezahlen

Eine Pauschalpreisvereinbarung hätte der Kunde beweisen müssen

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

In einem vor wenigen Tagen ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel einen Bestatterkunden zur Zahlung von - neben bereits geleisteten rund 1.500 € - weiteren Bestattungskosten in Höhe von fast 250 € verpflichtet. Dabei stritten die Prozessparteien darüber, ob vom Kunden noch Kosten für die Überführung des Leichnams in eine Kühlzelle und für die Benutzung der Kühlzelle zu übernehmen waren. Das Gericht nahm dies nach Zeugenvernehmung an. Die vom Kunden behauptete Pauschalpreisvereinbarung, die diese Zahlungspflicht ausgeschlossen hätte, sei nicht bewiesen worden.

Oft müsse zwar ein Unternehmer beweisen, dass zu einem höheren Gesamtpreis führende Einzelpreise und kein Pauschalpreis vereinbart worden wären. Dies gelte aber nur dann, wenn der Kunde eine Pauschalpreisvereinbarung schlüssig darlegen würde. Dies sei hier nicht geschehen. Der Kunde habe nämlich selbst eingeräumt, dass zu verschiedenen Positionen Einzelpreise abgesprochen worden waren. Auch seien Pauschalpreise bei Bestattungsverträgen unüblich. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die verschiedenen Leistungen vom Auftraggeber Initiiert werden, indem dieser Vorgaben für die konkret zu erbringenden Leistungen macht. In einem solchen Fall müsse der Kunde auch beweisen, welche Positionen von einer eventuellen Pauschalpreisvereinbarung umfasst wären.

Außerdem sei durch die Zeugenvernehmung bewiesen, dass die weitere Vergütung für Kühlzelle und Nutzung der Kühlzelle konkret vereinbart worden wäre.

(Quelle: Urteil des AG Brandenburg an der Havel v. 22.06.2020, Az.: 34 C 76/19)