Auch nach Ablauf der Ruhezeit keine Umbettung ohne wichtigen Grund

VG München verwehrt Genehmigung

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Das Verwaltungsgericht München hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil einen Bescheid der Stadt München bestätigt, in dem ein Umbettungsantrag abgelehnt wurde. Der Kläger hatte nach Ablauf der Ruhezeiten die Umbettung der Urnen seines Bruders und seiner Eltern in ein neues Familiengrab an seinem Wohnort beantragt. Das Gericht meinte dennoch, dass ein wichtiger Grund für die Umbettung vorliegen müsse, der hier fehle.

Dass ein wichtiger Grund Voraussetzung sei, ergebe sich aus der über Artikel 100 der Bayerischen Verfassung und Artikel 1 des Grundgesetzes geschützten Totenruhe. Ohne das Erfordernis eines wichtigen Grundes bestehe die Gefahr, dass es in der heutigen mobilen Arbeitswelt zu mehrfachen Umbettungen kommen könnte. Nur die Anforderungen, die an den wichtigen Grund zu stellen seien, wären nach Ablauf der Ruhezeit andere als vor Ablauf.

Ein wichtiger Grund könne entweder vorliegen, wenn

  1. der Verstorbene zu Lebzeiten sein Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder
  2. der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen zur Umbettung aus den Umständen geschlossen werden kann oder
  3. das Interesse des Totensorgeberechtigten an der Umbettung so gewichtig und schutzwürdig ist, dass die Totenruhe zurücktreten muss.

Alle drei Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Ein Einverständnis gebe es nicht. Auch wäre nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung der Verstorbenen zu der Umbettung auszugehen. Im Gegenteil meint das Gericht, dass der mutmaßliche Wille der Verstorbenen auf einen Verbleib in der aktuellen Grabstelle gerichtet wäre. Die Wahl des Familiengrabes zeige, dass den Eltern des Antragstellers die Verbundenheit mit dessen ebenfalls dort ruhenden Großeltern auch über den Tod hinaus wichtig gewesen wäre. Der Bruder des Klägers wiederum würde mutmaßlich gemeinsam mit seinen Eltern bestattet bleiben wollen.

Das Interesse des Totensorgeberechtigten sei ebenfalls nicht ausreichend gewichtig, um die Totenruhe zurückstehen zu lassen. Insbesondere die Entfernung von 75 Kilometern zwischen dem Wohnort des Klägers und der Grabstätte würde die Totenfürsorge nicht in unzumutbarer Weise erschweren oder gar unmöglich machen. Und eine gemeinsame Bestattung des Klägers mit seinen Eltern und seinem Bruder könne auch in dem bestehenden Familiengrab verwirklicht werden.

Aeternitas-Kritik:

Das Gericht bestätigt zwar im Urteilswortlaut, dass an den wichtigen Grund nach Ablauf der Ruhezeit geringere Anforderungen gestellt werden müssten. Doch werden dann dieselben Kriterien (Einverständnis, mutmaßliche Einwilligung und gewichtiges Interesse des Totensorgeberechtigten) geprüft, ohne die Anforderungen bei diesen niedriger zu halten. Nach Aeternitas-Auffassung ist nach Ablauf der Ruhezeit eine Umbettung nur dann regelmäßig abzulehnen, wenn der Wille des Verstorbenen dieser entgegen steht. Dieses Ergebnis könnte im vorliegenden Fall wohl auch vertretbar herzuleiten sein. Doch da der Schutz der Totenruhe mit Ablauf der Ruhezeit - eigentlich unbestritten - abnimmt, hätte dem Totensorgerecht bei der Gewichtung im Verhältnis zur Totenruhe ein höheres Gewicht beigemessen werden müssen.

(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 05.12.2019, Az.: M 12 K 19.4493)