Bestatter muss Erben Rest aus Sterbegeldversicherung erstatten
Zahlung an Angehörige, die ausgeschlagen haben, genügt nicht
In einem aktuell veröffentlichten Berufungsurteil aus November 2018 hat das Landgericht Münster zulasten eines beklagten Bestattungsunternehmens entschieden. Es wurde verpflichtet, den nach durchgeführter Bestattung überbleibenden Betrag aus einer Sterbegeldversicherung in Höhe von fast 4.400 Euro an die klagenden Erben auszuzahlen. Zwar hatte das Unternehmen den Überschuss bereits an eine andere nahe Angehörige bezahlt, doch diese hatte das Erbe zuvor ausgeschlagen. Das Gericht bestätigte mit der Entscheidung das Urteil der ersten Instanz, wonach nur die Erben anspruchsberechtigt sind.
Die Verstorbene hatte zu ihren Lebzeiten vertreten durch die erwähnte nahe Angehörige einen Bestattungsvorsorgevertrag mit dem beklagten Bestattungsunternehmen abgeschlossen. In solchen Verträgen verpflichtet sich ein Bestattungsunternehmen, im Todesfall eine oft detailliert beschriebene Bestattung für eine bestimmte Vergütung zu leisten. Zur Sicherung dieser Vergütung war dem Bestattungsinstitut im vorliegenden Fall der Auszahlungsanspruch aus einer Sterbegeldversicherung abgetreten worden. Nach dem Wortlaut des Vorsorgevertrages sollte nach erfolgter Bestattung mit den Erben abgerechnet werden. Daraus schloss das Gericht, dass der Bestatter einen Überschuss an die Erben auszahlen müsste. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bezüglich des Restes um eine Schenkung an den Bestatter handeln könnte. Das habe der Bestatter schließlich auch selbst angenommen, wie seine Auszahlung an die Angehörige zeige.
Die nahe Angehörige, die die Verstorbene beim Abschluss des Vorsorgevertrages vertreten hatte, informierte beim Todesfall das Bestattungsunternehmen. Dabei hat sie laut Gericht keinen eigenen (weiteren) Bestattungsvertrag abgeschlossen. Es sei lediglich bei den alten Vereinbarungen geblieben, nach denen die Verstorbene Vertragspartnerin war. Die Rückzahlungsverpflichtung habe daher nur durch Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger der Verstorbenen erfüllt werden können – nicht durch die erfolgte Zahlung an die nahe Angehörige. Die Zahlungsempfängerin habe das Erbe nämlich ausgeschlagen.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Münster vom 27.11.2018, Az.: 9 S 92/17)