Bestattungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern geändert

Neue Regelungen unter anderem zur Sargpflicht und Ordnungsamtsbestattungen

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Im Rahmen seiner letzten Sitzung in der aktuellen Wahlperiode hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommerns in Schwerin am 09.06.2021 eine Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf war von den Fraktionen von CDU, SPD und DIE LINKE im Februar vorgelegt und durch eine Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses noch geändert worden.

Im Vorfeld war über einen Zeitraum von rund drei Jahren über eine Reform beraten worden. Eine Expertenkommission „Bestattungskultur in Mecklenburg-Vorpommern“ - mit Beteiligung von Aeternitas - tagte allein über mehr als ein Jahr und legte im Januar 2020 einen Abschlussbericht vor. Darin wurden unterschiedliche Anpassungen am seit 2008 unveränderten Gesetz empfohlen.

Neu in das Gesetz wird eine Regelung aufgenommen, nach der Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein auf einem Friedhof nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie aus Staaten stammen, die nicht gegen internationale Vorgaben zum Schutz vor Kinderarbeit verstoßen. Erlaubt sind außerdem Grabsteine, die von einer Zertifizierungsstelle als unbedenklich bestätigt worden sind. Ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen besteht ein direktes gesetzliches Verbot, die Entscheidung ist nicht den Friedhöfen selbst überlassen.

Neu sind auch gesetzliche Vorgaben für den Fall, dass eine Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde veranlasst wird: es ist zukünftig „eine einfache, ortsübliche und würdige Bestattung durchzuführen“. Eine anonyme ist in der Regel nicht mehr zulässig, das Grab muss dann eines sein, dass namentlich gekennzeichnet ist.

Mecklenburg-Vorpommern ist nun Vorreiter bei der Abschaffung der generellen Sargpflicht bei Körperbestattungen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes hat die Erdbestattung nämlich schon dann ohne Sarg stattzufinden, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Eine Bezugnahme auf religiöse Vorgaben ist nun - anders als in den anderen Bundesländern - nicht erforderlich. Bislang gab es in Mecklenburg-Vorpommern keinerlei gesetzliche Regelungen zur Sargpflicht. Für die Überführung von Leichnamen und deren Einäscherung im Krematorium sind Särge weiterhin vorgeschrieben.

Auch in einem anderen Bereich beschreitet das Bundesland neue Wege. Zu Qualitätssicherung bei Bestattungsunternehmen wird gesetzlich festgelegt, dass die Aufbewahrung und Be-förderung von Leichnamen den DIN-Normen DIN EN 15017 (Bestattungsleistungen) und DIN EN 75081 (Bestattungskraftwagen) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entsprechen haben. Institutionen, die Tätigkeiten in diesem Bereich ausführen, müssen ein zertifiziertes Qualitätsmanagement nachweisen. Die Zertifizierung erfolgt nach ISO durch eine bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierte Zertifizierungsstelle.

Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, begrüßt die Gesetzesänderung insgesamt, auch wenn einige Forderungen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht worden sind, nicht erfüllt wurden. So bleiben zum Beispiel weiterhin entgegen dem Wunsch vieler Bürger der Friedhofszwang bestehen und eine Entnahme von geringfügigen Mengen an Totenasche verboten. Auch wurden nicht alle Empfehlungen der Expertenkom-mission umgesetzt.