Bestattungskosten – Zahlungspflicht kann durch nachträgliche Erbanfechtung erlöschen
Urteil des Landgerichts Frankenthal

Der Anspruch bestattungspflichtiger Angehöriger eines Verstorbenen auf Erstattung der Bestattungskosten gemäß § 1968 BGB gegen den oder die Erben kann nachträglich erlöschen. Das Landgericht (LG) Frankenthal bestätigte Ende Februar 2025 per Urteil, dass ein zur Erstattung von Bestattungskosten verpflichteter Erbe die Möglichkeit hat, das Erbe nachträglich anzufechten.
Im vom LG Frankenthal entschiedenen Rechtsstreit bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.
Das Gericht entschied zugunsten des Erben, dass er nicht für die Bestattungskosten aufkommen musste, weil er seine Annahme der Erbschaft nachträglich wirksam angefochten hatte. Die Überschuldung des Erbes kam unvorhersehbar im Nachhinein dadurch zustande, dass der erbende Sohn von der bestattungspflichtigen Witwe aufgefordert wurde, ihr die entstandenen Bestattungskosten zu ersetzen. Das Gericht hielt es auch für glaubhaft, dass sich der Sohn über die Bestattungskosten geirrt hatte. Denn die Witwe des Verstorbenen hatte ihm versichert, dass der Erlös aus dem Verkauf des Pkw des Verstorbenen für die Bestattungskosten ausreichen würde. Der Erbe konnte deshalb davon ausgehen, dass ihm keine Kosten für die Bestattung entstehen dürften.
Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung des Nachlasses ist, so das Gericht, ein durch die Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund, wenn der anfechtende Erbe eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersehen hat. Hier waren die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass bei Berücksichtigung der Forderung überschuldet war. Im konkreten Fall hatte die bestattungspflichtige Witwe mangels weiterer Erben und wegen Überschuldung des Nachlasses somit keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Bestattungskosten und muss selbst für die Kosten aufkommen.
Grundsätzlich kann ein Erbe, insbesondere wenn der Nachlass überschuldet ist, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Annahme des Erbes ausschlagen. Erfolgt keine Ausschlagung gemäß §§ 1944, 1945 BGB, gilt die Erbschaft als angenommen. Der Erbe haftet dann für die Schulden des Verstorbenen und muss darüber hinaus gemäß § 1968 BGB die Bestattungskosten ersetzen. Da der Erbe im entschiedenen Rechtsstreit zunächst davon ausging, dass die Erbschaft nicht überschuldet ist, hatte er das Erbe nicht ausgeschlagen. Als die nachträgliche Forderung der Bestattungskosten zu einer Überschuldung des Nachlasses führte, erklärte der Erbe die Anfechtung seiner Annahme der Erbschaft, obwohl die sechswöchige Frist gemäß §§ 1944, 1945 BGB bereits abgelaufen war.
Quelle: LG Frankenthal, Urteil v. 27.02.2025, Az. 8 O 189/24