Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag im Insolvenzfall pfändbar

Urteil des Bundesgerichtshofs

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar 2025 in einem Urteil das Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als pfändbar eingestuft. Hintergrund war die Insolvenz derjenigen, die für die Bestattung vorgesorgt hatte.

Zum Hintergrund: Der von der Auftraggeberin zur Finanzierung ihrer in ungewisser Zukunft durchzuführenden Bestattung eingezahlte Betrag wurde durch den beauftragten Bestatter nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung angelegt und entsprechend treuhänderisch verwaltet. Die Auftraggeberin zahlte insgesamt 2.740 Euro zur Sicherung zukünftiger Bestattungskosten in den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ein.

Im April 2021 wurde jedoch über das Vermögen der Auftraggeberin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag und forderte, jedoch erfolglos, gemäß § 115 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Betrages. Der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht befasste sich deshalb mit der von dem Insolvenzverwalter eingereichten Zahlungsklage.

Das vor dem BGH mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.08.2023, Az. 22 S 64/23) hatte zunächst entschieden, dass ein Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in analoger Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO wegen Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse fällt. Denn der Gesetzgeber habe, so das LG Düsseldorf, mit der Pfändungsbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO Versicherungen erfassen wollen, mit denen die beim Tod eines Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abgedeckt werden sollen.

§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nennt ausdrücklich Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden; ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt. Damit erfasse, so das LG Düsseldorf, die gesetzliche Regelung insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen und sei auf einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag analog anwendbar. Denn Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge hätten sich erst in den 2000er Jahren etabliert. Hieraus ergebe sich, so das LG Düsseldorf, eine planwidrige Regelungslücke des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der angesparte Geldbetrag in Höhe von 2.740 Euro liege zudem unterhalb des Freibetrags von 5.400 Euro des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Gegen diese Entscheidung legte der Insolvenzverwalter Berufung ein.

Der BGH entschied nun anders als das LG Düsseldorf, dass das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nicht wegen analoger Anwendung des § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO als unpfändbar von der Insolvenzmasse abzusondern ist. Zwar hat ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag, so der BGH, grundsätzlich eine einer Sterbegeldversicherung entsprechende Funktion. Der Wortlaut des § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO ist nach Ansicht des BGH jedoch eindeutig und der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO Versicherungen erfassen, die beim Tod des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abdecken sollen. Damit erfasst § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber zugunsten Angehöriger und Erben abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 19.03.2009, Az. IX ZA 2/09). Der BGH hat das Urteil des LG Düsseldorf deshalb aufgehoben.

Fazit: Im Ergebnis ist das Urteil des BGH so zu verstehen, dass ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nicht wie eine Sterbegeldversicherung dem Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO unterfällt. Dieser Aspekt sollte bei der Entscheidung für die eine oder andere Form einer Bestattungsvorsorge vom Verbraucher berücksichtigt werden.

Quelle: BGH Urteil v. 16.01.2025, Az. IX ZR 91/24