Bundesfinanzhof: Sanierung eines Grabmals ist keine außergewöhnliche Belastung

Auch die Kosten für die Wiederherstellung der Standsicherheit sind nicht absetzbar

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Der Bundesfinanzhof hat in einer im Oktober des letzten Jahres ergangenen Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben. Es sah die Grabsanierungskosten der Klägerin für ein 100 Jahre altes Familiengrab nicht als außergewöhnliche Belastung an. Es handele sich nämlich - entgegen der Annahme des Gerichts in der Vorinstanz - nicht um zwangsläufige Aufwendungen.

Zwar sei laut Bundesfinanzhof die Klägerin vom Friedhofsträger rechtlich verpflichtend zur Wiederherstellung der Standsicherheit aufgefordert worden. Es bestand also ein gewisser Zwang zur Ausbesserung des Grabmals. Es komme bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG ("Außergewöhnliche Belastungen") jedoch auch auf die Ursache bzw. das Ereignis an, das die Verpflichtung wesentlich verursacht habe. Auch dieses Ereignis müsste für den Betroffenen zwangsläufig gewesen sein.

Daran fehle es hier. Denn der Sanierung der Grabstätte läge eine maßgeblich vom Willen und der religiösen Überzeugung der Klägerin, der Erwartungshaltung ihrer Familie und der Familientradition beeinflusste Situation zugrunde. Eine solche könne die nach § 33 EStG erforderliche Zwangslage nicht begründen könne. Es handele sich bei dem Familiengrab nicht um einen existenznotwendigen Gegenstand. Das wäre aber Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Wiederherstellungskosten für einen Gegenstand.

Außerdem würden die Aufwendungen auch keine "Beerdigungskosten" darstellen, die unter Umständen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.10.2019, Az.: VI R 48/17)