Corona-Pandemie: Ab Inzidenz von 100 nur 30 Trauergäste erlaubt

Geändertes Infektionsschutzgesetz tritt in Kraft

Kreuz und Schrift RIP am Giebel einer Trauerhalle

Beträgt in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, dürfen nach der aktuellen Fassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ("Corona-Notbremse") ab dem 24.04.2021 höchstens 30 Personen an einer Bestattung bzw. Trauerfeier ("Veranstaltungen bei Todesfällen" in § 28b) teilnehmen. Diese Regelung gilt unabhängig von den schon bestehenden Vorschriften der Bundesländer bzw. auf lokaler Ebene. Diese gelten weiterhin, sofern sie dem Infektionsschutzgesetz nicht widersprechen bzw. ohnehin strengere Regelungen vorsehen.

Im Rahmen der neuen im Infektionsschutzgesetz verankerten Höchstgrenze können die einzelnen Bundesländer in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen und ebenso die Landkreise/Städte in ihren lokalen Regelungen weitere Details festlegen - wie es auch bisher üblich war. Eine allgemeine, bundesweit gültige Aussage, in welchem Rahmen Bestattungen bzw. Trauerfeiern möglich sind, kann somit weiterhin nicht getroffen werden. Betroffene müssen sich an den jeweils vor Ort geltenden Vorschriften orientieren.

Sinkt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, treten in den betroffenen Landkreisen/Städten ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen der "Corona-Notbremse" wieder außer Kraft. Es gelten aber weiterhin die landesweiten und lokalen Regelungen.

Fragen und Antworten zum Gesetz finden Sie unter anderem auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.