Drei Grabsteine zählen als ein Grabmal
OVG Münster urteilt über Grabmalbreite
Gibt eine Friedhofssatzung für bestimmte Grabstätten eine Höchstbreite für Grabmale vor, darf diese Vorgabe in der Regel auch nicht dadurch umgangen werden, dass mehrere einzelne, jeweils schmalere Grabsteine errichtet werden.
So lässt sich ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 15.06.2021 (Az.: 19 A 4386/18) zusammenfassen, der dem beklagten Friedhofsträger Recht gibt. Dieser hatte die Inhaber einer Grabstätte aufgefordert, zwei neben dem ursprünglichen Grabmal aufgestellte zusätzliche Grabsteine wieder abzubauen.
Die Friedhofssatzung gibt für die betreffende zweistellige Wahlgrabstätte in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften vor, dass Grabmale höchstens eine Breite von 1,40 Meter aufweisen dürfen. Sowohl nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in erster Instanz als auch des OVG Münster sind die nun insgesamt drei Grabsteine als Einheit zu betrachten. Da sie zusammen eine Breite von 2,20 Meter aufweisen – bei einer Breite der Grabstätte von 2,40 Meter – liege ein Verstoß gegen die Friedhofssatzung vor. Die ohne die notwendige Genehmigung errichteten Grabsteine sind daher wieder von der Grabstätte zu entfernen.
Mit ihrer Argumentation, ein Verstoß gegen die Satzung liege nicht vor, weil diese Vorschrift nur die Höchstmaße für ein Grabmal festlege, die aufgestellten Grabsteine aber als drei getrennte Grabmale zu betrachten seien, drangen die Kläger vor Gericht ebenso wenig durch wie mit dem Hinweis, dass es in der Satzung keine Gestaltungsvorschrift zu mehreren Grabsteinen auf einer Grabstätte gäbe.
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, wozu auch das Recht Verstorbener und ihrer Angehörigen gehöre, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden, ist nach Ansicht des OVG Münster gerechtfertigt. Die Begrenzung der zulässigen Höchstmaße von Grabmalen diene nämlich dem legitimen ästhetischen Zweck, die erdrückende Wirkung und gestalterische Unregelmäßigkeit zu vermeiden, die von größeren Grabmalen ausgehen können. Dabei seien die in der Friedhofssatzung festgelegten Höchstmaße hier als grabstättenbezogene Beschränkungen zu verstehen, die auch für mehrere nebeneinander aufgestellte Grabsteine gelten. Der verwendete Begriff „Grabmal“ ließe es auch ohne weiteres zu, ihn für mehrere nebeneinanderstehende Grabsteine auf einer Grabstätte zu verwenden, zumindest wenn sie eine gestalterische Einheit bilden, unabhängig davon, ob die einzelnen Grabsteine für sich genommen ebenfalls als Grabmale bezeichnet werden können.
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15.06.2021, Az.: 19 A 4386/18)